Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.2002

Geschäftszahl

2000/05/0247

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0271 E 22. Mai 2001 RS 1

Hier ohne letzten Halbsatz.

Stammrechtssatz

Ein Verlust der Parteistellung kann nach Paragraph 42, AVG dann nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung - entgegen Paragraph 41, Absatz 2,, zweiter Satz AVG - nicht auf diese im Paragraph 42, AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird, wobei die bloße Anführung von Paragraphenbezeichnungen, hier ua. des Paragraph 42, AVG, nicht ausreicht (Hinweis E 1999/10/28, 98/06/0158, zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,).