Verwaltungsgerichtshof
12.11.2002
2000/05/0247
Gemäß Paragraph 6, Krnt GdPlanungsG 1995 sind als Verkehrsflächen die für den fließenden und den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen festzulegen, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind. Dazu gehören neben den Bestandteilen öffentlicher Straßen (Paragraph 4, Krnt LStG 1991) auch "Parkplätze". Damit hat sich der Gesetzgeber keines der in Paragraph 129, Krnt BauvorschriftenG 1985 genannten Begriffe (Garagen, Stellplätze) bedient, sodass jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass nur Stellplätze im Sinne des Paragraph 129, Absatz 2, Krnt BauvorschriftenG 1985 zulässig sind.