Verwaltungsgerichtshof
12.11.2002
2000/05/0247
Ein Vorhaben wie das gegenständliche, welches bestimmungsgemäß (sozusagen als "zweigeschossiger Parkplatz") nur dem Abstellen von Fahrzeugen, also dem ruhenden Verkehr dient, wobei nach den Projektunterlagen offenkundig mehr Fahrzeuge abgestellt werden können, als dies auf der reinen Grundfläche (also ohne Gebäude) möglich wäre, steht im Einklang mit den im Paragraph 6, Krnt GdPlanungsG 1995 umschriebenen Zielsetzungen und damit im Einklang mit der gegenständlichen Flächenwidmung als Verkehrsfläche. (Die Frage der Widmungskonformität eines Bauwerkes, welches nicht dazu dienen soll, die Abstellfläche zu vergrößern und/oder mit gemischter Nutzung, ist im Beschwerdefall nicht zu erörtern.)