Verwaltungsgerichtshof
12.11.2002
2000/05/0247
Nach Paragraph 6, Krnt GdPlanungsG 1995 müssen Verkehrsflächen Flächen sein, "die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind". Das gegenständliche Bauvorhaben dürfte daher nur dann bewilligt werden, wenn es sich um einen Parkplatz handelte, der eine Verkehrsbedeutung im genannten Sinn hat, wobei nach dieser Bestimmung zu den "Verkehrsflächen" neben den Bestandteilen öffentlicher Straßen nicht Parkplätze schlechthin, sondern nur öffentliche Parkplätze gehören (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2001, römisch fünf 74/01).