(2)Absatz 2,Bestimmungen gemäß Abs. 1 lit. e dienen dem Schutz der Nachbarn nur insoweit, als nicht ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist. Ein solcher gleichwertiger Schutz ist jedenfalls gegeben bei Emissionen aus Gebäuden, Gebäudeteilen oder baulichen Anlagen mit gewerblicher Nutzung im Industriegebiet, im Gebiet für Lager- und Ländeflächen, in Sondergebieten, im Betriebsbaugebiet sowie im sonstigen gemischten Baugebiet, sofern auf sie das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt."Bestimmungen gemäß Absatz eins, Litera e, dienen dem Schutz der Nachbarn nur insoweit, als nicht ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist. Ein solcher gleichwertiger Schutz ist jedenfalls gegeben bei Emissionen aus Gebäuden, Gebäudeteilen oder baulichen Anlagen mit gewerblicher Nutzung im Industriegebiet, im Gebiet für Lager- und Ländeflächen, in Sondergebieten, im Betriebsbaugebiet sowie im sonstigen gemischten Baugebiet, sofern auf sie das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt."
Die so angeführten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind nicht nur dadurch eingeschränkt, dass eine taxative Aufzählung erfolgte, sondern auch dadurch, dass der Nachbar nur solche Gesetzesverletzungen geltend machen kann, die seinem Schutz dienen.
In seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10317/A, und seither in unveränderter Rechtsprechung, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Falle von Berufungen von Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG für die Berufungsbehörde ausschließlich jener Bereich ist, in welchem dem Nachbarn als Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht. Daraus ergibt sich, dass die Berufungsbehörde auf Grund der Berufung eines Nachbarn nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der Behörde erster Instanz aufgreifen darf, sondern nur jene, deren Verletzung eine Bestimmung betrifft, die dem Schutz des jeweiligen Berufungswerbers dient und bezüglich deren er durch rechtzeitige Einwendungen Parteistellung i.S.d. § 134 Abs. 3 BO erworben hat.In seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10317/A, und seither in unveränderter Rechtsprechung, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Falle von Berufungen von Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG für die Berufungsbehörde ausschließlich jener Bereich ist, in welchem dem Nachbarn als Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht. Daraus ergibt sich, dass die Berufungsbehörde auf Grund der Berufung eines Nachbarn nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der Behörde erster Instanz aufgreifen darf, sondern nur jene, deren Verletzung eine Bestimmung betrifft, die dem Schutz des jeweiligen Berufungswerbers dient und bezüglich deren er durch rechtzeitige Einwendungen Parteistellung i.S.d. Paragraph 134, Absatz 3, BO erworben hat.
Für das zu bebauende Grundstück Nr. 646, EZ 375, KG Josefstadt, ist die Bauklasse II und die geschlossene Bauweise festgesetzt. Nach § 76 Abs. 8 BO müssen in der geschlossenen Bauweise die Gebäude an Baulinien oder Verkehrsfluchtlinien oder dort, wo gegen die Verkehrsflächen Baufluchtlinien festgesetzt sind, an diesen von der einen seitlichen Bauplatzgrenze zu der anderen durchgehend errichtet werden. Nach Abs. 10a dieser Bestimmung in der Fassung LGBl. Nr. 44/1996 müssen in jedem Fall mindestens 10 v.H. der Fläche des Bauplatzes, die 500 m2 übersteigt, von jeder ober- und unterirdischen Bebauung frei bleiben und dürfen darüber hinaus auch nicht versiegelt werden; dies gilt nicht, wenn die so frei zu haltende Fläche geringer als 10 m2 wäre.Für das zu bebauende Grundstück Nr. 646, EZ 375, KG Josefstadt, ist die Bauklasse römisch zwei und die geschlossene Bauweise festgesetzt. Nach Paragraph 76, Absatz 8, BO müssen in der geschlossenen Bauweise die Gebäude an Baulinien oder Verkehrsfluchtlinien oder dort, wo gegen die Verkehrsflächen Baufluchtlinien festgesetzt sind, an diesen von der einen seitlichen Bauplatzgrenze zu der anderen durchgehend errichtet werden. Nach Absatz 10 a, dieser Bestimmung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1996, müssen in jedem Fall mindestens 10 v.H. der Fläche des Bauplatzes, die 500 m2 übersteigt, von jeder ober- und unterirdischen Bebauung frei bleiben und dürfen darüber hinaus auch nicht versiegelt werden; dies gilt nicht, wenn die so frei zu haltende Fläche geringer als 10 m2 wäre.
Die Bestimmung des § 76 BO ist mit "Bauweisen; Ausnützbarkeit der Bauplätze" überschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keinen Zweifel daran, dass auch die in § 76 Abs. 10a BO normierte Bestimmung, soweit sie die oberirdische Bebauung betrifft, da sie die Ausnützbarkeit der Bauplätze regelt, auch dem Interesse des Nachbarn dienen kann. Da sich diese Regelung, wie aus § 76 Abs. 10a leg. cit. hervorgeht, auf den Bauplatz bezieht, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde jene freie Fläche innerhalb des Altbestandes, der etwa die Form eines Vierkanthofes einnimmt, als die von jeder Bebauung frei zu haltende und nicht versiegelte Fläche gewertet und berücksichtigt hat. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die im Altbestand vorhandene Freifläche dürfe im gegenständlichen Bauvorhaben nicht berücksichtigt werden, weil die Bauarbeiten im Altbestand in einem eigenen Baubewilligungsverfahren behandelt wurden, findet in der Rechtslage keine Deckung, weil das Gesetz nicht auf einzelne Baubewilligungsverfahren sondern auf den Bauplatz Bezug nimmt.Die Bestimmung des Paragraph 76, BO ist mit "Bauweisen; Ausnützbarkeit der Bauplätze" überschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keinen Zweifel daran, dass auch die in Paragraph 76, Absatz 10 a, BO normierte Bestimmung, soweit sie die oberirdische Bebauung betrifft, da sie die Ausnützbarkeit der Bauplätze regelt, auch dem Interesse des Nachbarn dienen kann. Da sich diese Regelung, wie aus Paragraph 76, Absatz 10 a, leg. cit. hervorgeht, auf den Bauplatz bezieht, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde jene freie Fläche innerhalb des Altbestandes, der etwa die Form eines Vierkanthofes einnimmt, als die von jeder Bebauung frei zu haltende und nicht versiegelte Fläche gewertet und berücksichtigt hat. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die im Altbestand vorhandene Freifläche dürfe im gegenständlichen Bauvorhaben nicht berücksichtigt werden, weil die Bauarbeiten im Altbestand in einem eigenen Baubewilligungsverfahren behandelt wurden, findet in der Rechtslage keine Deckung, weil das Gesetz nicht auf einzelne Baubewilligungsverfahren sondern auf den Bauplatz Bezug nimmt.
Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob die Behörde zulässigerweise davon ausgegangen ist, dass im gegenständlichen Bauvorhaben nur Pflichtstellplätze vorgesehen sind, weil in der Beschwerde nicht behauptet wird, dass auf Grund jener Stellplätze, die im Zusammenhang mit dem - gesondert behandelten - Altbestand erforderlich sind, unzulässige Immissionen entstünden. Ein von Immissionen unabhängiges Mitspracherecht des Nachbarn in Bezug auf die Errichtung von Stellplätzen ist aber aus § 134a Abs. 1 lit. e BO nicht ableitbar. Im Übrigen ist auch die Stellplatzverpflichtung gemäß § 36 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 43/1996 grundsätzlich an den Bauplatz geknüpft.Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob die Behörde zulässigerweise davon ausgegangen ist, dass im gegenständlichen Bauvorhaben nur Pflichtstellplätze vorgesehen sind, weil in der Beschwerde nicht behauptet wird, dass auf Grund jener Stellplätze, die im Zusammenhang mit dem - gesondert behandelten - Altbestand erforderlich sind, unzulässige Immissionen entstünden. Ein von Immissionen unabhängiges Mitspracherecht des Nachbarn in Bezug auf die Errichtung von Stellplätzen ist aber aus Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO nicht ableitbar. Im Übrigen ist auch die Stellplatzverpflichtung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Wiener Garagengesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1996, grundsätzlich an den Bauplatz geknüpft.
Zufolge des § 101 Abs. 1 BO in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 49/1993 muss, wenn ein Gebäude an Nachbargrenzen angebaut wird, das Gebäude an diesen in allen Geschossen feuerbeständige Feuermauern ohne Öffnungen erhalten, die den Anforderungen für Außenwände entsprechen.Zufolge des Paragraph 101, Absatz eins, BO in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1993, muss, wenn ein Gebäude an Nachbargrenzen angebaut wird, das Gebäude an diesen in allen Geschossen feuerbeständige Feuermauern ohne Öffnungen erhalten, die den Anforderungen für Außenwände entsprechen.
Gemäß § 101 Abs. 3 BO ist die Herstellung von Öffnungen in Feuermauern mit Zustimmung der Eigentümer der Nachbarliegenschaft nur gegen jederzeitigen Widerruf zulässig, sofern mit der Öffnung der Feuermauer keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen gegeben sein kann, sowie ein Brand größeren Umfanges oder ein mit erheblichen Gefahren verbundener Brand nicht zu erwarten ist. Der Widerruf hat zu erfolgen, sobald die Eigentümer der Nachbarliegenschaft oder öffentliche Interessen dies verlangen.Gemäß Paragraph 101, Absatz 3, BO ist die Herstellung von Öffnungen in Feuermauern mit Zustimmung der Eigentümer der Nachbarliegenschaft nur gegen jederzeitigen Widerruf zulässig, sofern mit der Öffnung der Feuermauer keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen gegeben sein kann, sowie ein Brand größeren Umfanges oder ein mit erheblichen Gefahren verbundener Brand nicht zu erwarten ist. Der Widerruf hat zu erfolgen, sobald die Eigentümer der Nachbarliegenschaft oder öffentliche Interessen dies verlangen.
Nach Abs. 5 dieser Bestimmung sind Feuer- und Brandmauern mindestens 15 cm über die Dachfläche zu führen, es sei denn, dass das Übergreifen eines Brandes durch andere geeignete Maßnahmen verhindert wird.Nach Absatz 5, dieser Bestimmung sind Feuer- und Brandmauern mindestens 15 cm über die Dachfläche zu führen, es sei denn, dass das Übergreifen eines Brandes durch andere geeignete Maßnahmen verhindert wird.
Es erhebt sich die Frage, ob diese Bestimmungen subjektivöffentliche Nachbarrechte begründen. Nach Auffassung des Gerichtshofes sind diese erwähnten Regelungen auf Gefahren, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ergeben könnten, nicht anwendbar, weil es sich bei diesen Gefahren nicht um Immissionen handelt, die sich im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e BO aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können. Dem Beschwerdeführer kommt daher im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e zweiter Satz BO kein diesbezügliches Mitspracherecht zu.Es erhebt sich die Frage, ob diese Bestimmungen subjektivöffentliche Nachbarrechte begründen. Nach Auffassung des Gerichtshofes sind diese erwähnten Regelungen auf Gefahren, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ergeben könnten, nicht anwendbar, weil es sich bei diesen Gefahren nicht um Immissionen handelt, die sich im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können. Dem Beschwerdeführer kommt daher im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, zweiter Satz BO kein diesbezügliches Mitspracherecht zu.
Die Gebäudefront des geplanten Gebäudes rückt gegenüber der Liegenschaft EZ 243 des Beschwerdeführers ab dem 1. Obergeschoss seitlich ein. Eine Öffnung dieser Außenmauer liegt nicht vor. Eine Verwendung der Stufen als Terrassen vergrößert nicht die nachbarseitige Außenmauer des Gebäudes, sodass in diesem Bereich keine Verpflichtung zur brandbeständigen Ausführung gemäß § 101 Abs. 1 BO besteht und sohin dem Nachbarn kein Zustimmungsrecht gemäß § 101 Abs. 3 BO zukommt.Die Gebäudefront des geplanten Gebäudes rückt gegenüber der Liegenschaft EZ 243 des Beschwerdeführers ab dem 1. Obergeschoss seitlich ein. Eine Öffnung dieser Außenmauer liegt nicht vor. Eine Verwendung der Stufen als Terrassen vergrößert nicht die nachbarseitige Außenmauer des Gebäudes, sodass in diesem Bereich keine Verpflichtung zur brandbeständigen Ausführung gemäß Paragraph 101, Absatz eins, BO besteht und sohin dem Nachbarn kein Zustimmungsrecht gemäß Paragraph 101, Absatz 3, BO zukommt.
Die Bestimmungen des § 78 BO (Lichteinfall) begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, den Nachbarn steht nur das Recht zu, dass der Neubau in einer vom Gesetz bzw. dem Bebauungsplan bestimmten Entfernung von seiner Liegenschaft aufgeführt wird und gegenüber diesem Nachbarn die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreitet. Da im Beschwerdefall die geschlossene Bauweise festgesetzt ist, ist der Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben in keinen Abstandsbestimmungen verletzt. Dass die zulässige Gebäudehöhe überschritten würde, wird nicht behauptet. Es steht dem Beschwerdeführer frei, soweit es der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zulässt, selbst bauliche Anlagen an der Grundgrenze zu errichten. Ein Recht, dass infolge eines Neubaues kein Einblick in bisher uneingesehene Gärten erfolgen darf, wird weder durch die Bauordnung noch durch den Bebauungsplan eingeräumt.Die Bestimmungen des Paragraph 78, BO (Lichteinfall) begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, den Nachbarn steht nur das Recht zu, dass der Neubau in einer vom Gesetz bzw. dem Bebauungsplan bestimmten Entfernung von seiner Liegenschaft aufgeführt wird und gegenüber diesem Nachbarn die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreitet. Da im Beschwerdefall die geschlossene Bauweise festgesetzt ist, ist der Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben in keinen Abstandsbestimmungen verletzt. Dass die zulässige Gebäudehöhe überschritten würde, wird nicht behauptet. Es steht dem Beschwerdeführer frei, soweit es der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zulässt, selbst bauliche Anlagen an der Grundgrenze zu errichten. Ein Recht, dass infolge eines Neubaues kein Einblick in bisher uneingesehene Gärten erfolgen darf, wird weder durch die Bauordnung noch durch den Bebauungsplan eingeräumt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind Belange des Naturschutzes nicht geeignet, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens subjektiv-öffentliche Rechte von Nachbarn zu begründen. Auf das Beschwerdevorbringen betreffend das "Naturdenkmal Ginkobaum" war daher nicht weiter einzugehen.
In der taxativen Aufzählung des § 134a BO ist ein Mitspracherecht des Nachbarn hinsichtlich der Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Stadtbild nicht enthalten. Die Beschwerdeausführungen zum unzureichenden Gutachten der für Stadtbildfragen zuständigen MA 19 sind daher nicht geeignet, eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid darzutun, da die verfahrensrechtlichen Ansprüche des Nachbarn nicht weiter gehen, als seine materiellen Rechte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1974, Slg. Nr. 8713/A, und vom 8. November 1976, Slg. Nr. 9170/A).In der taxativen Aufzählung des Paragraph 134 a, BO ist ein Mitspracherecht des Nachbarn hinsichtlich der Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Stadtbild nicht enthalten. Die Beschwerdeausführungen zum unzureichenden Gutachten der für Stadtbildfragen zuständigen MA 19 sind daher nicht geeignet, eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid darzutun, da die verfahrensrechtlichen Ansprüche des Nachbarn nicht weiter gehen, als seine materiellen Rechte vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1974, Slg. Nr. 8713/A, und vom 8. November 1976, Slg. Nr. 9170/A).
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, da der Ersatz des Schriftsatzaufwandes nur einmal zuerkannt werden kann.