Verwaltungsgerichtshof
21.11.2000
2000/05/0185
Die Berufungsbehörde darf auf Grund der Berufung eines Nachbarn nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der Behörde erster Instanz aufgreifen, sondern nur jene, deren Verletzung eine Bestimmung betrifft, die dem Schutz des jeweiligen Berufungswerbers dient und bezüglich deren er durch rechtzeitige Einwendungen Parteistellung i.S.d. Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO erworben hat.