Verwaltungsgerichtshof
21.11.2000
2000/05/0185
Aus der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien geht hervor, dass der Magistrat eine Einheit ist. Dass eine Dienststelle des Magistrates daher im Einzelfall die der Behörde zukommende Aufgabe zu versehen hat, ist somit nicht eine Frage der Zuständigkeit, sondern lediglich eine Frage der inneren Gliederung der Behörde vergleiche dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 1704, 5919, 6226).