Verwaltungsgerichtshof
21.11.2000
2000/05/0185
Die in Paragraph 76, Absatz 10 a, Wr BauO normierte Bestimmung, soweit sie die oberirdische Bebauung betrifft, kann, da sie die Ausnützbarkeit der Bauplätze regelt, auch dem Interesse des Nachbarn dienen. Da sich diese Regelung, wie aus Paragraph 76, Absatz 10 a, leg. cit. hervorgeht, auf den Bauplatz bezieht, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die Behörde jene freie Fläche innerhalb des Altbestandes, der etwa die Form eines Vierkanthofes einnimmt, als die von jeder Bebauung frei zu haltende und nicht versiegelte Fläche gewertet und berücksichtigt hat. Die Argumentation des Nachbarn, die im Altbestand vorhandene Freifläche dürfe im gegenständlichen Bauvorhaben nicht berücksichtigt werden, weil die Bauarbeiten im Altbestand in einem eigenen Baubewilligungsverfahren behandelt wurden, findet in der Rechtslage keine Deckung, weil das Gesetz nicht auf einzelne Baubewilligungsverfahren, sondern auf den Bauplatz Bezug nimmt.