Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/06/0225

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/06/0225

Entscheidungsdatum

30.04.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/06/0226

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/25 92/17/0133 1

Stammrechtssatz

Daß die Berufungsbehörde "in der Sache selbst" zu entscheiden hat, bedeutet, daß sie sich mit der vorliegenden Verwaltungssache in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen hat. Sie hat den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu beurteilen und ein allenfalls bestehendes Ermessen auszuüben. Prozeßgegenstand der Berufungsentscheidung ist daher die Verwaltungssache, die zunächst der ersten Instanz vorlag (Hinweis:

Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, Randziffer 537 und 538).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060225.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1997060225_19980430X01

Rechtssatz für 97/06/0225

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/06/0225

Entscheidungsdatum

30.04.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/06/0226

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/06/0063 E 19. September 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 37, AVG 1950 verpflichtet die Behörde nicht, von Amts wegen Ermittlungen anzustellen, die aller Vorraussicht nach überflüssig sind (Hinweis E 1.3.1950, 1629/49, VwSlg 1278 A/1950).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060225.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1997060225_19980430X02

Rechtssatz für 97/06/0225

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/06/0225

Entscheidungsdatum

30.04.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/06/0226

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/08/0131 E 29. September 1986 RS 1 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der sich aus Paragraph 37, AVG 1905 ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweis festzustellen hat. Allerdings ist auch das Parteienvorbringen (Äußerung, Verhalten der Partei) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060225.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1997060225_19980430X03

Rechtssatz für 97/06/0225

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/06/0225

Entscheidungsdatum

30.04.1998

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/06/0226

Rechtssatz

Unterläßt die Behörde im Hinblick auf ein Parteivorbringen (hier zum Eigentum an dem Grundstück, welches die Nachbarstellung vermitteln soll, und zur privaten Nutzungsmöglichkeit), das die Parteistellung des Betreffenden nachweisen soll, eigene Ermittlungen, ändert dies nichts an der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn sich die Sachverhaltsannahme, die zur Zurückweisung einer Berufung mangels Parteistellung führte, als verfehlt erweist. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, daß die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (Hinweis E 20.12.1994, 92/04/0276).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060225.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1997060225_19980430X04

Entscheidungstext 97/06/0225

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/06/0225

Entscheidungsdatum

30.04.1998

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/06/0226

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde

1.) des G (zur Zl. 97/06/0226) und 2.) der H (zur Zl. 97/06/0225), beide vertreten durch D und D, Rechtsanwälte in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 15. September 1997, Zl. VIIa-410.483, betreffend eine Baubewilligung für ein bundeseigenes Gebäude gemäß Artikel 15, Absatz 5, B-VG (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch den Landeshauptmann von Vorarlberg),

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers zur Zl. 97/06/0226 wird als unzulässig zurückgewiesen,

und

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Berufung der Beschwerdeführerin zur Zl. 97/06/0225 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Beschwerdeführer zur Zl. 97/06/0226 hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin zur Zl. 97/06/0225 Aufwendungen in der Höhe von S 13.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. August 1997, Zl. II-4101-0061-1997, wurde dem mitbeteiligten Bund die Baubewilligung zum Neubau einer veterinärbehördlichen Grenzkontrollstelle auf dem Grundstück Nr. 4215/2, KG H, erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam mit Schreiben vom 2. September 1997 unter Hinweis auf die Betroffenheit des Nachbargrundstückes Nr. 4594, KG H, Berufung. Diese Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. September 1997 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hinsichtlich beider Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen.

Die belangte Behörde hat, ausgehend von der Sachverhaltsannahme, daß der beschwerdeführende Gemeindeverband Eigentümer des Grundstücks Nr. 4594, KG H, sei und an der Grenze zwischen diesem Grundstück und dem Baugrundstück eine öffentliche Privatstraße verlaufe, die eine private Nutzungsmöglichkeit ausschließe, eine auf das Nachbarrecht gestützte Parteistellung des Erstbeschwerdeführers im Bauverfahren verneint. Die beschwerdeführende Gemeinde könne ebenfalls nicht Nachbarin und somit Partei des Bauverfahrens sein, da es bereits an der Eigentümerstellung bezüglich der gegenständlichen Liegenschaft fehle.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde erstattete unter gleichzeitiger Aktenvorlage Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund des sachlichen Zusammenhanges die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen und erwogen:

1. Die Beschwerdeführer wenden mit ihren Beschwerden ein, die belangte Behörde habe unzutreffende Erhebungen über die Eigentumsverhältnisse an der gegenständlichen Liegenschaft durchgeführt. Der beschwerdeführende Gemeindeverband sei nicht grundbücherlicher Eigentümer am Grundstück Nr. 4594, KG H, sondern lediglich der Verwalter der gegenständlichen Liegenschaft, die im alleinigen Miteigentum der Zweitbeschwerdeführerin zu 4/7, der Gemeinde Fußach zu 2/7 und der Gemeinde Gaißau zu 1/7 stehe. Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, entgegen den Feststellungen der belangten Behörde bestehe die gegenständliche Liegenschaft nicht nur aus einer Straßenanlage, sondern zwischen dem Gehsteig und dem Baugrundstück befinde sich eine Wiesengrundfläche mit einer Breite von rund 4 m und einer Länge von ca. 40 m, die zur Heugewinnung an Landwirte verpachtet sei. Nach Auffassung der Beschwerdeführer komme ihnen aufgrund dieser Nutzung eines Teils des Grundstücks eine auf das Nachbarrecht gestützte Parteistellung zu.

Die belangte Behörde ist in ihrer Gegenschrift der Behauptung der Beschwerdeführer, das gegenständliche Grundstück stehe in Wahrheit nicht im Eigentum des Beschwerdeführers zu 1.), sondern im anteilsmäßigen Miteigentum der einzelnen Verbandsgemeinden nicht entgegengetreten. Unter Zugrundelegung dieser sich gegenüber dem Verwaltungsverfahren als anders darstellenden Eigentumsverhältnisse (die durch einen Grundbuchsauszug belegt sind) vertritt die belangte Behörde nunmehr die Ansicht, dem erstbeschwerdeführenden Gemeindeverband fehle es bereits mangels des Eigentums an der gegenständlichen Liegenschaft an der Parteistellung. Dagegen komme der beschwerdeführenden Gemeinde als bloßer Eigentümerin des am Baugrundstück vorbeiführenden Straßengrundstücks keine Parteistellung zu.

2. Zur Zurückweisung der Beschwerde des beschwerdeführenden Gemeindeverbandes:

Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von demjenigen erhoben werden, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf die vorgenannte Verfassungsbestimmung gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Dies gilt auch dann, wenn dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden sein sollte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1984, Zl. 83/15/0036, sowie das hg. Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 87/04/0091-0094). Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung kommt es lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles in einem Recht verletzt sein konnte, und nicht darauf, ob ihm in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren die Stellung einer Partei eingeräumt worden ist.

Der beschwerdeführende Gemeindeverband ist auch nach seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerde nicht Eigentümer, sondern lediglich Verwalter der gegenständlichen Liegenschaft. Aus diesem Grunde kann der beschwerdeführende Gemeindeverband auch nicht Nachbar im Sinne des Paragraph 2, des Vorarlberger Baugesetzes sein, wonach Nachbar nur der Eigentümer des fremden, von Baumaßnahmen betroffenen Grundstücks sein kann. Daraus folgt, daß dem beschwerdeführende Gemeindeverband mangels Eigenschaft als Nachbar keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren zukommt und die Beschwerde daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.

3. Zur Beschwerde der beschwerdeführenden Gemeinde:

Wurde mit dem angefochtenen Bescheid zufolge Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde nicht in der Sache selbst erkannt, sondern die Berufung als unzulässig zurückgewiesen, kann das Prozeßthema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur allein darin liegen, ob der Zurückweisungsbescheid der Berufungsbehörde mit Rechtswidrigkeit behaftet ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 9. Mai 1984, Zl. 83/03/0389, sowie vom 10. April 1985, Zl. 85/09/0049).

Die Berufungsbehörde hat für die Berufungsentscheidung den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu beurteilen und ein allenfalls bestehendes Ermessen auszuüben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 92/17/0133). Die Behörde hat hierbei nach dem das Verwaltungsverfahren beherrschenden Grundsatz der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit von sich aus den wahren Sachverhalt festzustellen.

Paragraph 37, AVG verpflichtet die Behörde zwar nicht, von Amts wegen Ermittlungen anzustellen, die aller Voraussicht nach überflüssig sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. September 1985, Zl. 85/06/0063). Der sich aus Paragraph 37, AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus Paragraph 39, AVG ergebenden Offizialmaxime aber, daß die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 1992, Zl. 87/17/0177, oder vom 20. Oktober 1992, 91/08/0096). Unterläßt die Behörde im Hinblick auf ein entsprechendes Parteienvorbringen (hier: zum Eigentum an dem Grundstück, welches die Nachbarstellung vermitteln soll, und zur privaten Nutzungsmöglichkeit) eigene Ermittlungen, ändert dies nichts an der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn sich die Sachverhaltsannahme, die wie im Beschwerdefall zur Zurückweisung einer Berufung mangels Parteistellung führte, als verfehlt erweist. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, daß die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 92/04/0276).

Damit ergibt sich im Beschwerdefall, daß die belangte Behörde die Parteistellung der beschwerdeführenden Gemeinde unzutreffend beurteilt hat. Da das Prozeßthema dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich darin liegt, ob die Zurückweisung der Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde mit Rechtswidrigkeit behaftet ist, führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, soweit mit diesem über die Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde abgesprochen wurde. Auf die Frage der Begründetheit der Berufung ist in diesem Zusammenhang nicht einzugehen. Diese wird von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde zu prüfen sein.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060225.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Dokumentnummer

JWT_1997060225_19980430X00