Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1998

Geschäftszahl

97/06/0225

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/08/0131 E 29. September 1986 RS 1

(hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der sich aus Paragraph 37, AVG 1905 ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweis festzustellen hat. Allerdings ist auch das Parteienvorbringen (Äußerung, Verhalten der Partei) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

97/06/0226