Verwaltungsgerichtshof
30.04.1998
97/06/0225
GRS wie VwGH E 1994/03/25 92/17/0133 1
Daß die Berufungsbehörde "in der Sache selbst" zu entscheiden hat, bedeutet, daß sie sich mit der vorliegenden Verwaltungssache in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen hat. Sie hat den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu beurteilen und ein allenfalls bestehendes Ermessen auszuüben. Prozeßgegenstand der Berufungsentscheidung ist daher die Verwaltungssache, die zunächst der ersten Instanz vorlag (Hinweis:
Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, Randziffer 537 und 538).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/06/0226