(2)Absatz 2,Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen."Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Absatz eins, Litera a, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen."
Gemäß § 62 Abs. 2 Tir. LStG gilt somit bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, der Bedarf hierfür im Sinne des Abs. 1 lit. a mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen. Gemäß § 63 Abs. 1 lit. a können durch Enteignung an Grundstücken das Eigentum sowie Dienstbarkeiten und andere Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigen, eingeräumt werden. Gemäß § 63 Abs. 3 Tir. LStG ist eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück nur zulässig, wenn der Zweck der Enteignung nicht durch Einräumung eines anderen Rechtes nach Abs. 1 lit. a verwirklicht werden kann.Gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Tir. LStG gilt somit bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, der Bedarf hierfür im Sinne des Absatz eins, Litera a, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen. Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera a, können durch Enteignung an Grundstücken das Eigentum sowie Dienstbarkeiten und andere Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigen, eingeräumt werden. Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, Tir. LStG ist eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück nur zulässig, wenn der Zweck der Enteignung nicht durch Einräumung eines anderen Rechtes nach Absatz eins, Litera a, verwirklicht werden kann.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass kein konkreter Bedarf für eine Verbreiterung des Weges bestehe. Die belangte Behörde habe das öffentliche Interesse jedenfalls nicht ausreichend dargelegt. Insofern sei der Bescheid mangelhaft begründet.
Dazu ist festzustellen, dass der Bedarf an dem Vorhaben gemäß § 62 Abs. 2 Tir. LStG durch die rechtskräftige Straßenbaubewilligung nachgewiesen ist, sodass es hierzu keiner Ausführungen der belangten Behörde bedurfte und der Verweis auf die erteilte Bewilligung insofern ausreichend ist. Der Beschwerdeführer hatte in der Verhandlung anlässlich der Erteilung der Baubewilligung die Möglichkeit, alles vorzubringen, was seiner Ansicht nach gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung sprach. Seine Einwendung, an der Verbreiterung des Weges bestehe kein öffentliches Verkehrsinteresse, ist im hier gegenständlichen Enteignungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Die belangte Behörde ist vielmehr zutreffend vom Vorliegen des Bedarfes iSd Straßengesetzes aufgrund der rechtskräftigen Straßenbaubewilligung ausgegangen. Dass die enteigneten Grundflächen nicht der Verwirklichung des genehmigten Projektes dienten, wird auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.Dazu ist festzustellen, dass der Bedarf an dem Vorhaben gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Tir. LStG durch die rechtskräftige Straßenbaubewilligung nachgewiesen ist, sodass es hierzu keiner Ausführungen der belangten Behörde bedurfte und der Verweis auf die erteilte Bewilligung insofern ausreichend ist. Der Beschwerdeführer hatte in der Verhandlung anlässlich der Erteilung der Baubewilligung die Möglichkeit, alles vorzubringen, was seiner Ansicht nach gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung sprach. Seine Einwendung, an der Verbreiterung des Weges bestehe kein öffentliches Verkehrsinteresse, ist im hier gegenständlichen Enteignungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Die belangte Behörde ist vielmehr zutreffend vom Vorliegen des Bedarfes iSd Straßengesetzes aufgrund der rechtskräftigen Straßenbaubewilligung ausgegangen. Dass die enteigneten Grundflächen nicht der Verwirklichung des genehmigten Projektes dienten, wird auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die Enteignung des Eigentums nicht erforderlich sei, sondern dass die Einräumung einer Dienstbarkeit zugunsten der Straßeninteressentschaft O ausreiche. Auch insofern ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Zwar ist die Behörde gemäß § 63 Abs. 3 Tir. LStG gehalten, vor jeder Enteignung des Eigentums zu prüfen, ob nicht eine geringere Maßnahme zur Verwirklichung des Vorhabens ausreicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Enteignung für Gemeindestraßen ausgesprochen hat, ist es im öffentlichen Interesse gelegen, dass eine öffentliche Verkehrsfläche dauernden Bestand hat und dass die Besitzverhältnisse daran schon im Hinblick auf die erforderlichen Bau- und Erhaltungsmaßnahmen unstrittig sind. Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, dass in einem solchen Fall eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums am Weggrundstück erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 90/06/0097).Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die Enteignung des Eigentums nicht erforderlich sei, sondern dass die Einräumung einer Dienstbarkeit zugunsten der Straßeninteressentschaft O ausreiche. Auch insofern ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Zwar ist die Behörde gemäß Paragraph 63, Absatz 3, Tir. LStG gehalten, vor jeder Enteignung des Eigentums zu prüfen, ob nicht eine geringere Maßnahme zur Verwirklichung des Vorhabens ausreicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Enteignung für Gemeindestraßen ausgesprochen hat, ist es im öffentlichen Interesse gelegen, dass eine öffentliche Verkehrsfläche dauernden Bestand hat und dass die Besitzverhältnisse daran schon im Hinblick auf die erforderlichen Bau- und Erhaltungsmaßnahmen unstrittig sind. Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, dass in einem solchen Fall eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums am Weggrundstück erforderlich ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 90/06/0097).
Diese Überlegungen treffen auch auf öffentliche Interessentenstraßen zu. Wie die im Gesetz verschiedentlich, insbesondere aber hinsichtlich der Enteignung enthaltenen Sonderbestimmungen für öffentliche Privatstraßen zeigen (vgl. etwa § 60 Abs. 9 Tir. StrG), hat der Gesetzgeber öffentliche Interessentenstraßen grundsätzlich nicht anders geregelt als Gemeindestraßen. Vor allem aber sind sie enteignungsrechtlich mit Gemeindestraßen vergleichbar: Die in § 61 Abs. 2 Tir. LStG enthaltene besondere Voraussetzung für die Enteignung zu Gunsten öffentlicher Privatstraßen gilt für Gemeindestraßen und öffentliche Interessentenstraßen nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde zugunsten der öffentlichen Interessentenstraße eine Enteignung des Eigentums ausgesprochen hat, weil die Schaffung einer Gemengelage bezüglich des Eigentums an der öffentlichen Interessentenstraße für die erforderlichen Erhaltungs- und Verwaltungsmaßnahmen in gleicher Weise hinderlich wäre wie bei einer Gemeindestraße.Diese Überlegungen treffen auch auf öffentliche Interessentenstraßen zu. Wie die im Gesetz verschiedentlich, insbesondere aber hinsichtlich der Enteignung enthaltenen Sonderbestimmungen für öffentliche Privatstraßen zeigen vergleiche etwa Paragraph 60, Absatz 9, Tir. StrG), hat der Gesetzgeber öffentliche Interessentenstraßen grundsätzlich nicht anders geregelt als Gemeindestraßen. Vor allem aber sind sie enteignungsrechtlich mit Gemeindestraßen vergleichbar: Die in Paragraph 61, Absatz 2, Tir. LStG enthaltene besondere Voraussetzung für die Enteignung zu Gunsten öffentlicher Privatstraßen gilt für Gemeindestraßen und öffentliche Interessentenstraßen nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde zugunsten der öffentlichen Interessentenstraße eine Enteignung des Eigentums ausgesprochen hat, weil die Schaffung einer Gemengelage bezüglich des Eigentums an der öffentlichen Interessentenstraße für die erforderlichen Erhaltungs- und Verwaltungsmaßnahmen in gleicher Weise hinderlich wäre wie bei einer Gemeindestraße.
Dabei ist unerheblich, dass die belangte Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung lediglich darauf hinwies, dass die Einräumung einer Dienstbarkeit deshalb ausscheide, weil die mitbeteiligte Partei einer solche nicht zugestimmt habe, und das Bestehen eines Anspruches auf Enteignung des Eigentums ohne nähere Begründung feststellte. Denn selbst eine unrichtige rechtliche Begründung belastet einen Bescheid, dessen Spruch rechtmäßig ist, nicht mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0131, und die hg. Beschlüsse vom 16. März 1993, Zl. 92/05/0340, und vom 15. April 1994, Zl. 94/17/0148), umso weniger liegt in der knappen, aber im Ergebnis zutreffenden diesbezüglichen Bescheidbegründung eine Rechtswidrigkeit.Dabei ist unerheblich, dass die belangte Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung lediglich darauf hinwies, dass die Einräumung einer Dienstbarkeit deshalb ausscheide, weil die mitbeteiligte Partei einer solche nicht zugestimmt habe, und das Bestehen eines Anspruches auf Enteignung des Eigentums ohne nähere Begründung feststellte. Denn selbst eine unrichtige rechtliche Begründung belastet einen Bescheid, dessen Spruch rechtmäßig ist, nicht mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0131, und die hg. Beschlüsse vom 16. März 1993, Zl. 92/05/0340, und vom 15. April 1994, Zl. 94/17/0148), umso weniger liegt in der knappen, aber im Ergebnis zutreffenden diesbezüglichen Bescheidbegründung eine Rechtswidrigkeit.
Der Beschwerdeführer macht jedoch ferner geltend, die im angefochtenen Bescheid festgestellten Merkmale der enteigneten Liegenschaften stimmten nicht mit dem Grundeinlösungsplan überein. Der im Plan bezeichnete Teil der Liegenschaft Gst. Nr. 274 umfasse 2 m2 und nicht wie im Bescheid ausgeführt 1 m2, der der Liegenschaft Gst. Nr. 267 betrage im Plan 89 m2, enteignet worden seien aber 116 m2. Die Enteignung von 42 m2 der Liegenschaft Gst. Nr. 368/1 gehe fehl, da diese gar nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehe. Betroffen sei vielmehr die Liegenschaft Gst. Nr. 369/1, von der laut Plan jedoch lediglich 20 m2 umfasst seien.
Dazu ist auf folgendes hinzuweisen: Bezüglich der Anführung einer Liegenschaft Gst. Nr. 368/1 hat die belangte Behörde am 6. September 1996 zu Zl. IIb1-L-2112/11-1996 gemäß § 62 Abs. 4 AVG einen Berichtigungsbescheid erlassen. Dieser ist rechtskräftig, sodass der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides von der Fassung aufgrund des Berichtigungsbescheides auszugehen hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/11/0007, verstärkter Senat, und vom 17. März 1987, Zl. 87/05/0040). Dass der Bescheid in der berichtigten Fassung, also soweit er sich auf die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft Nr. 369/1 bezieht, rechtswidrig sei, wird in der Beschwerde nicht behauptet.Dazu ist auf folgendes hinzuweisen: Bezüglich der Anführung einer Liegenschaft Gst. Nr. 368/1 hat die belangte Behörde am 6. September 1996 zu Zl. IIb1-L-2112/11-1996 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG einen Berichtigungsbescheid erlassen. Dieser ist rechtskräftig, sodass der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides von der Fassung aufgrund des Berichtigungsbescheides auszugehen hat vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/11/0007, verstärkter Senat, und vom 17. März 1987, Zl. 87/05/0040). Dass der Bescheid in der berichtigten Fassung, also soweit er sich auf die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft Nr. 369/1 bezieht, rechtswidrig sei, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Berechtigt ist der Einwand des Beschwerdeführers jedoch im Hinblick auf die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ausmaßes der verfügten Enteignung.
Die vom Beschwerdeführer genannte Angabe in dem von ihm vorgelegten Plan von "89 m2" im Zusammenhang mit dem Grundstück Nr. 267 bezieht sich zwar nur auf eine Teilfläche, die zu enteignen ist. In dem Plan ist darüber hinaus die Enteignung einer weiteren Teilfläche von 15 m2 vorgesehen. Da diese beiden Teilflächen zusammen 104 m2 ausmachen, scheint dieser vom Beschwerdeführer herangezogene Plan von der ursprünglich ins Auge gefassten Breite von 3,60 m für die Straße auszugehen (29 x 3,6 = 104,4). Wieso der Enteignung jedoch ein - mit dem Genehmigungsvermerk versehener - Plan zugrunde gelegt wurde, in dem die Straßenbreite mit 4 m ausgewiesen ist (sodass der Flächenbedarf 116 m2 wäre), ist weder dem vorgelegten Akt noch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Der angefochtene Beweis verweist zur Begründung für die Notwendigkeit und das Ausmaß der Enteignung lediglich auf den genannten straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid.
Da in dem oben erwähnten straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid die Verbreiterung des Weges auf eine Kronenregelbreite von 3,60 m genehmigt wurde (die angeordnete Ausweiche im Bereich der Grundstücke 369/2 und 370 ist hier nicht maßgeblich), ist durch diesen Bescheid der Bedarf iSd § 62 Tir Straßengesetz nur für diese Breite gegeben. Die Berufung auf den genannten Bewilligungsbescheid vermag den Bescheidspruch hinsichtlich des Grundstückes Nr. 267 (der offenbar von einer Straßenbreite von 4 m ausgeht) jedenfalls nicht zu decken.Da in dem oben erwähnten straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid die Verbreiterung des Weges auf eine Kronenregelbreite von 3,60 m genehmigt wurde (die angeordnete Ausweiche im Bereich der Grundstücke 369/2 und 370 ist hier nicht maßgeblich), ist durch diesen Bescheid der Bedarf iSd Paragraph 62, Tir Straßengesetz nur für diese Breite gegeben. Die Berufung auf den genannten Bewilligungsbescheid vermag den Bescheidspruch hinsichtlich des Grundstückes Nr. 267 (der offenbar von einer Straßenbreite von 4 m ausgeht) jedenfalls nicht zu decken.
Berechtigt ist aber auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ausmaßes der Enteignung hinsichtlich des Grundstückes Nr. 274, da dieses nach dem mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plan gar nicht vom Straßenbauvorhaben berührt wäre.
Schließlich ist auch das Ausmaß der Enteignung hinsichtlich des Grundstückes Nr. 369/1 in den beiden Plänen unterschiedlich angegeben, ohne dass ersichtlich wäre, woraus sich die Differenz ergibt.
Der Ausspruch über die Enteignung ist daher insofern unklar, als er auch in Verbindung mit der Begründung und dem zugrunde gelegten Grundeinlösungsplan nicht eindeutig ist; er ist darüber hinaus hinsichtlich des Grundstücks Nr. 267 insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, als der Bewilligungsbescheid, auf den sich die belangte Behörde zur Begründung des Bedarfes berufen hat, einen solchen nur für eine Straßenbreite von 3,60 m zu decken vermag.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den über den Pauschalsatz der genannten Verordnung hinausgehenden Anspruch für Schriftsatzaufwand und die eigens angesprocheneDie Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den über den Pauschalsatz der genannten Verordnung hinausgehenden Anspruch für Schriftsatzaufwand und die eigens angesprochene
Umsatzsteuer, da diese in den Pauschalsätzen der genannten Verordnung bereits enthalten sind.