Verwaltungsgerichtshof
19.11.1998
96/06/0102
Der Bedarf an einem Bauvorhaben ist gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Tir LStG 1989 durch die rechtskräftige Straßenbaubewilligung nachgewiesen, sodass es hierzu keiner Ausführungen im Enteignungsbescheid bedarf und der Verweis auf die erteilte Bewilligung insofern ausreichend ist. In der Verhandlung anlässlich der Erteilung der Baubewilligung besteht die Möglichkeit, alles vorzubringen, was gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung spricht. Die Einwendung, an der Verbreiterung des Weges bestehe kein öffentliches Verkehrsinteresse, ist im Enteignungsverfahren - anders als die Einwendung, daß die enteigneten Grundflächen nicht der Verwirklichung des genehmigten Projektes dienten - nicht mehr zu berücksichtigen.