Verwaltungsgerichtshof
19.11.1998
96/06/0102
Wie die im Gesetz verschiedentlich, insbesondere aber hinsichtlich der Enteignung enthaltenen Sonderbestimmungen für öffentliche Privatstraßen zeigen vergleiche etwa Paragraph 60, Absatz 9, Tir LStG 1989), hat der Gesetzgeber öffentliche Interessentenstraßen grundsätzlich nicht anders geregelt als Gemeindestraßen. Vor allem aber sind sie enteignungsrechtlich mit Gemeindestraßen vergleichbar: Die in Paragraph 61, Absatz 2, Tir LStG 1989 enthaltene besondere Voraussetzung für die Enteignung zu Gunsten öffentlicher Privatstraßen gilt für Gemeindestraßen und öffentliche Interessentenstraßen nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Behörde zugunsten der öffentlichen Interessentenstraße eine Enteignung des Eigentums ausspricht, weil die Schaffung einer Gemengelage bezüglich des Eigentums an der öffentlichen Interessentenstraße für die erforderlichen Erhaltungs- und Verwaltungsmaßnahmen in gleicher Weise hinderlich wäre wie bei einer Gemeindestraße.