Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/19/0894

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/0894

Entscheidungsdatum

24.03.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §7 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/26 95/19/0677 1

Stammrechtssatz

Ein VOR Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 gestellter Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes, der gemäß Paragraph 7, Absatz 7, FrG 1993 als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 zu werten ist, kann nur dann zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung führen, wenn dieser vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde. Daher sind nur jene anhängigen Anträge auf Erteilung eines Sichtvermerkes, die unter Paragraph 7, Absatz 7, FrG 1993 fallen, abzuweisen, die vom Inland aus gestellt wurden und auf die die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 nicht zur Anwendung kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190894.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1995190894_19970324X01

Rechtssatz für 95/19/0894

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/19/0894

Entscheidungsdatum

24.03.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §8;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §13 Abs3;
VwRallg;
  1. ABGB Art. 4 § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 13 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  12. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/14 95/19/1087 2

Stammrechtssatz

Da sich aus dem Gesetzeswortlaut jedenfalls nicht ergibt, daß es sich bei Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 um eine bloße Formvorschrift handeln sollte, ist diese Bestimmung im Einklang mit dem aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Willen des Gesetzgebers auszulegen, wonach der Fremde die Entscheidung über seinen im Ausland zu stellenden Antrag auch vom Ausland aus abzuwarten hat. Es handelt sich daher um eine inhaltliche Voraussetzung, deren Fehlen kein verbesserungsfähiges Formgebrechen darstellt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190894.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1995190894_19970324X02

Rechtssatz für 95/19/0894

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/19/0894

Entscheidungsdatum

24.03.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/24 95/19/0895 2

Stammrechtssatz

Die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei gleichzeitigem (illegalem) Aufenthalt des Fremden in Österreich verstößt gegen den durch Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 verfolgten Zweck, die illegale Zuwanderung zu verhindern oder zumindest zu reduzieren (Hinweis E 31.8.1995, 95/19/0638).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190894.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1995190894_19970324X03

Rechtssatz für 95/19/0894

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/19/0894

Entscheidungsdatum

24.03.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §54;

Rechtssatz

Hat der Aufenthaltsbewilligungswerber vorgebracht, er werde in seiner Heimat aus religiösen Gründen verfolgt, ohne jedoch einen Asylantrag gestellt zu haben, so darf die Aufenthaltsbehörde zu Recht von der Möglichkeit der Rückkehr des Fremden in seinen Heimatstaat ausgehen (Hinweis EB E 24.1.1997, 96/19/3402).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190894.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1995190894_19970324X04

Entscheidungstext 95/19/0894

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/19/0894

Entscheidungsdatum

24.03.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §8;
AsylG 1991 §1 Z1;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs2;
AVG §13 Abs3;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §7 Abs7;
VwRallg;
  1. ABGB Art. 4 § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 13 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  12. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der Y in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Mai 1994, Zl. 100.221/2-III/11/93, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Mai 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, AufG abgewiesen.

Mit Beschluß vom 16. Juni 1995, B 1444/94-16, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG ab. Dieser hat über die - ergänzte - Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Annahme der belangte Behörde, sie habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten (im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AufG). Sie bestreitet auch nicht, daß es sich bei dem vorliegenden Antrag um einen "Erstantrag" auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung handelt. Sie verweist zunächst darauf, daß auf ihren Fall die Übergangsregelung des Paragraph 13, Absatz eins, AufG nicht anzuwenden wäre.

Die belangte Behörde hatte jedoch die zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides in Kraft stehende Rechtslage und somit das Aufenthaltsgesetz anzuwenden.

Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 13, AufG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, lauteten auszugsweise:

"§ 1. (1) ...

...

  1. Absatz 3,Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

...

6. aufgrund des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

Paragraph 3, (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten

...

2. von Fremden, die aufgrund einer Bewilligung, oder sonst gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 rechtmäßig ohne Bewilligung seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, ist eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (Paragraph 5, Absatz eins,) vorliegt.

...

Paragraph 6, (1) ...

  1. Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung kann auch vom Inland aus gestellt werden.

Paragraph 13, (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (Paragraph 4, Absatz 2,) beantragen.

  1. Absatz 2,Absatz eins, findet auf die in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Fremden keine Anwendung."

Paragraph 7, Absatz 7, des Fremdengesetzes (FrG) lautet:

  1. Absatz 7,Ergibt sich aus den Umständen des Falles, daß der Antragsteller für den Aufenthalt eine Bewilligung gemäß den Paragraphen eins und 6 des Bundesgesetzes, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird (Aufenthaltsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, benötigt, so darf dem Fremden kein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz erteilt werden. Das Anbringen ist als Antrag gemäß Paragraph 6, des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen."

Aus dem eindeutigen Text des Paragraph 7, Absatz 7, FrG ergibt sich, daß der vorliegende Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. April 1993 jedenfalls als solcher auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem AufG zu beurteilen war. Damit gilt Paragraph 6, Absatz 2, AufG auch für den vorliegenden Antrag, der vor dem 1. Juli 1993 (Tag des Inkrafttretens des AufG) gestellt und danach gemäß Paragraph 7, Absatz 7, FrG zu behandeln war vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/0677). Da die Beschwerdeführerin sich nach ihren eigenen Angaben seit der Anfang 1992 erfolgten Einreise illegal im Bundesgebiet aufhält, kam schon deshalb eine Antragstellung im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, AufG nicht in Betracht. Da aber weiters auch kein Verlängerungsantrag vorliegt, scheidet auch deshalb eine Antragstellung aus dem Inland gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG aus. Bei dem im Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG normierten Erfordernis der Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus handelt sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Abweisung des Antrages nach sich zieht. Diese Bestimmung ist im Einklang mit dem aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Willen des Gesetzgebers auszulegen, wonach der Fremde die Entscheidung über seinen im Ausland zu stellenden Antrag in der Regel auch vom Ausland aus abzuwarten hat. Die Antragstellung bei gleichzeitigem (illegalen) Aufenthalt des Fremden in Österreich würde gegen den durch Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG verfolgten Zweck, die illegale Zuwanderung zu verhindern oder zumindest zu reduzieren, verstoßen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895, mwN). Dabei hindert auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, AufG - die Beschwerdeführerin bringt vor, daß ihr Ehegatte seit 1988 rechtmäßig in Österreich lebe - die Anwendung des Paragraph 6, Absatz 2, AufG nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0371, mwN).

Die Beschwerdeführerin verweist im Hinblick auf diese auch von ihr zugrundegelegte Rechtslage noch auf ihre besondere Situation. Ihr Vater sei aufgrund seiner religiösen Überzeugung "in politische Probleme involviert" gewesen. Er sei bei seiner Verhaftung von der Polizei des Heimatstaates der Beschwerdeführerin getötet worden. Es sei daher - und im Hinblick auf ihre Schwangerschaft - für die Beschwerdeführerin "wichtig" gewesen, ihren Heimatstaat schnell zu verlassen, weshalb sie die Ausstellung des beantragten österreichischen Visums nicht mehr habe abwarten können. Eine Ausreise aus Österreich zur Antragstellung aus dem Ausland sei ihr nunmehr aufgrund des fehlenden Visums für Österreich unmöglich; eine Rückkehr in ihren Heimatstaat verbiete sich infolge der genannten Ereignisse.

Aber auch mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darzutun. Selbst im Falle des Zutreffens der von ihr behaupteten Tatsachen und ungeachtet der Frage, ob dieses Vorbringen gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 41, VwGG verstößt, ist ihr nämlich zu erwidern, daß sie im Falle einer Verfolgung (hier aus religiösen Gründen) im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, Asylgesetz 1991 nicht gehindert gewesen wäre, einen Asylantrag zu stellen. Dies aber hat sie nach ihrem eigenen Vorbringen nicht getan, sodaß die belangte Behörde zu Recht von der Möglichkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ausgehen konnte.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190894.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1995190894_19970324X00