Verwaltungsgerichtshof
24.03.1997
95/19/0894
Hat der Aufenthaltsbewilligungswerber vorgebracht, er werde in seiner Heimat aus religiösen Gründen verfolgt, ohne jedoch einen Asylantrag gestellt zu haben, so darf die Aufenthaltsbehörde zu Recht von der Möglichkeit der Rückkehr des Fremden in seinen Heimatstaat ausgehen (Hinweis EB E 24.1.1997, 96/19/3402).