Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1997

Geschäftszahl

95/19/0894

Rechtssatz

Hat der Aufenthaltsbewilligungswerber vorgebracht, er werde in seiner Heimat aus religiösen Gründen verfolgt, ohne jedoch einen Asylantrag gestellt zu haben, so darf die Aufenthaltsbehörde zu Recht von der Möglichkeit der Rückkehr des Fremden in seinen Heimatstaat ausgehen (Hinweis EB E 24.1.1997, 96/19/3402).