Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/18/0337

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/18/0337

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
EheG §28;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
VwRallg;
  1. AuslBG § 15 heute
  2. AuslBG § 15 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  7. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  8. AuslBG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. AuslBG § 15 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. EheG § 28 heute
  2. EheG § 28 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2025
  3. EheG § 28 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. EheG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. EheG § 28 gültig von 30.06.1945 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 31/1945

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 93/18/0582 2

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, daß eine Ehe rechtsmißbräuchlich, weil ausschließlich zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen, eingegangen worden sei, setzt die Nichtigerklärung dieser Ehe nicht voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180337.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995180337_19950309X01

Rechtssatz für 95/18/0337

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/18/0337

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/21 94/18/0315 6

Stammrechtssatz

War der Aufenthalt des Fremden seit über einem Jahr unrechtmäßig und wurde die Rechtmäßigkeit des Großteils des davor gelegenen Aufenthaltes im Bundesgebiet nur durch die Schließung einer sogenannten Scheinehe herbeigeführt, dann fällt die Dauer des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet und die damit verbundene Integration nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180337.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995180337_19950309X02

Entscheidungstext 95/18/0337

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/18/0337

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
EheG §28;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
VwRallg;
  1. AuslBG § 15 heute
  2. AuslBG § 15 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  7. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  8. AuslBG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. AuslBG § 15 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. EheG § 28 heute
  2. EheG § 28 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2025
  3. EheG § 28 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. EheG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. EheG § 28 gültig von 30.06.1945 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 31/1945

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des D in Wien, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. Jänner 1995, Zl. SD 1116/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. Jänner 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Sachverhaltsmäßig ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer die Ehe mit Daniella M. ausschließlich zu dem Zweck geschlossen habe, einen Befreiungsschein und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen. Damit liege eine rechtsmißbräuchliche Eheschließung vor. Für diese Beurteilung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder die Nichterklärung der Ehe noch - im Fall einer solchen - die Rechtskraft des Urteiles Voraussetzung. Der Beschwerdeführer bestreite den maßgeblichen Sachverhalt nicht, halte jedoch seinem subjektiven Rechtsgefühl nach die Eingehung einer Ehe zur Erreichung der genannten Ziele für durchaus legitim. Abgesehen davon, daß die Argumentation des Beschwerdeführers der beste Beweis für seinen schwerwiegenden Mißbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe sei, der die Annahme rechtfertige, daß sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung gefährde (Paragraph 18, Absatz eins, FrG), scheine dem Beschwerdeführer der Zweck der Ehe (Paragraph 44, ABGB) völlig unbekannt.

Aufgrund des verhältnismäßig kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich, der nur zwei Jahre (1992 und 1993) lang erlaubt und dessen Erlaubtheit nur auf den Rechtsmißbrauch zurückzuführen gewesen sei, könne von einer Integration keine Rede sein. Im Hinblick auf die als erwiesen angenommene rechtsmißbräuchliche Eingehung der Ehe durch den Beschwerdeführer sei es diesem verwehrt, sich unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens i.S. des Paragraph 19, FrG auf das Bestehen dieser Ehe zu berufen. Ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers liege daher nicht vor. Es sei demnach weder zu prüfen gewesen, ob das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten sei, noch eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG vorzunehmen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wirft die Beschwerde der belangten Behörde vor, daß sie weder den "Scheidungsakt" beigeschafft noch die endgültige Entscheidung des OGH über die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers (betreffend die Nichtigerklärung seiner Ehe gemäß Paragraph 23, EheG) abgewartet habe. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde feststellen müssen, daß der Beschwerdeführer keine Scheinehe habe eingehen wollen. Er habe immer wieder darauf hingewiesen, daß seine Absicht bei der Eheschließung darauf gerichtet gewesen sei, in Österreich zu arbeiten, nicht aber darauf, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben.

1.2. Damit verkennt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde für das Vorliegen der im Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebenen Annahme nicht auf eine (nach Paragraph 23, EheG) für nichtig erklärte Ehe des Beschwerdeführers, sondern auf seine rechtsmißbräuchlich - weil ausschließlich zwecks Erlangung fremdenrechtlicher bedeutsamer Berechtigungen eingegangen - geschlossene Ehe abgestellt hat. Daß aber eine Eheschließung mit dem Ziel, in Österreich legal eine Beschäftigung ausüben zu können und eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet zu erlangen, für sich allein und unabhängig von einer allfälligen Nichtigerklärung der Ehe einen als Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu wertenden Rechtsmißbrauch darstellt, entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 19. Mai 1994, Zl. 93/18/0582, vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0315, und vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/1053).

2. Zur Entkräftung des unter dem Titel inhaltlicher Rechtswidrigkeit erstatteten Vorbringens, daß die Erwartung einer "günstigeren Ausgangsposition bei Erlangung der Aufenthaltsbewilligung und Arbeitsbewilligung" durch die Eheschließung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden dürfe, genügt der Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (römisch zwei.1.2.).

3.1. Der Beschwerdeführer vertritt schließlich die Auffassung, daß im Hinblick auf seine Integration in Österreich durch das Aufenthaltsverbot in sein Privatleben schwerwiegend eingegriffen würde, ohne daß der "Entzug der Aufenthaltsberechtigung" zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten wäre.

3.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Mit der belangten Behörde ist der Gerichtshof der Ansicht, daß der - in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogene - bloß zweijährige (1992 und 1993) erlaubte Aufenthalt im Hinblick darauf, daß die Erlaubtheit ausschließlich auf dem in Rede stehenden Rechtsmißbrauch beruht, keine Integration dergestalt zu bewirken vermochte, daß mit dem Aufenthaltsverbot ein im Grunde des Paragraph 19, FrG RELEVANTER Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden wäre; Gleiches gilt in bezug auf die in der Beschwerde ins Treffen geführte Beschäftigung des Beschwerdeführers vergleiche dazu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis Zl. 94/18/1053).

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180337.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1995180337_19950309X00