Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/10/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/10/0132

Entscheidungsdatum

26.02.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/21 93/10/0141 6

Stammrechtssatz

Die Beiziehung einer Partei zum Lokalaugenschein - mag sie auch im Einzelfall zweckmäßig sein - schreibt das Gesetz nicht generell vor (Hinweis E 19.9.1987, 87/10/0063).

Schlagworte

Beweismittel Augenschein Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100132.X01

Im RIS seit

07.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1995100132_19960226X01

Rechtssatz für 95/10/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/10/0132

Entscheidungsdatum

26.02.1996

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Rechtssatz

Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 ist, daß es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald iSd ForstG 1975 gehandelt hat (Hinweis E 24.10.1994, 93/10/0227).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100132.X02

Im RIS seit

07.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1995100132_19960226X02

Rechtssatz für 95/10/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/10/0132

Entscheidungsdatum

26.02.1996

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/24 93/10/0120 1 (hier Rechtsvorgänger des Waldeigentümers)

Stammrechtssatz

Aufträge an den Waldeigentümer nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 sind auch dann zulässig, wenn nicht dieser selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten hat (Hinweis E 21.5.1981, 3648/80, VwSlg 10463 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100132.X03

Im RIS seit

07.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1995100132_19960226X03

Rechtssatz für 95/10/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/10/0132

Entscheidungsdatum

26.02.1996

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2;

Rechtssatz

Daß sich auf bestimmten Flächen Reste von Brückenwiderlagern befinden, steht der Annahme der Waldeigenschaft dieser Flächen infolge Neubewaldung (Paragraph 5, Absatz 2, ForstG 1975 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, ForstG 1975) nicht entgegen (Hinweis E 23.1.1995, 94/10/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100132.X04

Im RIS seit

07.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1995100132_19960226X04

Rechtssatz für 95/10/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/10/0132

Entscheidungsdatum

26.02.1996

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §13;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §59 Abs1;

Rechtssatz

Für die Dauer der besonderen Nutzung einer Fläche als forstliche Bringungsanlage ist ungeachtet der Waldeigenschaft (Paragraph eins, Absatz 3, ForstG 1975) von einem Ruhen der Wiederbewaldungspflicht auszugehen (Hinweis E 24.10.1994, 93/10/0227).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100132.X05

Im RIS seit

07.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1995100132_19960226X05

Rechtssatz für 95/10/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

95/10/0132

Entscheidungsdatum

26.02.1996

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/17 90/10/0191 4 VwSlg 13344 A/1990

Stammrechtssatz

Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins bis 3 und des Paragraph 5, Absatz 2, ForstG ergibt sich, daß in Ansehung einer unbestockten Grundfläche die Feststellung, es handle sich bei ihr nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, unter anderem dann erfolgen kann, wenn diese Fläche nach Entfernung eines allenfalls vorhanden gewesenen forstlichen Bewuchses durch 15 Jahre hindurch unbestockt geblieben und zu einem anderen Zweck als dem der Waldkultur verwendet worden ist (Rodung iSd Paragraph 17, ForstG); eine allfällige rechtswidrige Rodung ist in diesem Fall saniert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100132.X06

Im RIS seit

07.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1995100132_19960226X06

Rechtssatz für 95/10/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

95/10/0132

Entscheidungsdatum

26.02.1996

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §16 Abs2 lita;
ForstG 1975 §16 Abs2 litb;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6 litb;
ForstG 1975 §5 Abs2;

Rechtssatz

Weisen die für Wegebaumaßnahmen in Anspruch genommenen Flächen infolge länger als 15 Jahre dauernder Entziehung aus der Waldkultur nicht (mehr) Waldeigenschaft auf, ist es der Forstbehörde verwehrt, einen auf diese Flächen bezogenen Wiederbewaldungsauftrag und dem Wiederbewaldungszweck dienende Aufträge zu erteilen. Davon unberührt bleibt allerdings das Recht und die Pflicht der Behörde, Vorkehrungen gegen offenbare Rutschgefahren und Abtragungsgefahren (Hinweis Paragraph 172, Absatz 6, Litera b, ForstG 1975 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, ForstG 1975 und Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, ForstG 1975) zu treffen, die von Baumaßnahmen auf diesen Flächen auf Waldboden ausgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100132.X07

Im RIS seit

07.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1995100132_19960226X07

Rechtssatz für 95/10/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

95/10/0132

Entscheidungsdatum

26.02.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6;
VVG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/03 95/10/0065 4

Stammrechtssatz

Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, wird dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 59, Absatz eins, AVG nur gerecht, wenn er einer zwangsweisen Durchsetzung - hier durch Ersatzvornahme - zugänglich ist. Wird die Wiederbewaldung nach Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG durch Aufforstung (Saat oder Pflanzung) vorgeschrieben, hat die Behörde der Vollstreckbarkeit wegen die zu setzenden Pflanzen nach botanischer Art, Qualität und Anzahl oder Pflanzenabstand vorzuschreiben (Hinweis Bobek/Plattner/Reindl, Forstgesetz 1975, zweite Aufl, Anmerkung 4 zu Paragraph 13, ForstG 1975).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100132.X08

Im RIS seit

07.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1995100132_19960226X08

Rechtssatz für 95/10/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

95/10/0132

Entscheidungsdatum

26.02.1996

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/03 95/10/0065 5

Stammrechtssatz

Die Rechtmäßigkeit eines Wiederbewaldungsauftrages hängt von Feststellungen ab, wonach die Wiederbewaldung im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich ist (Hinweis E 11.5.1987, 87/10/0044, betreffend die Wiederbewaldung einer Fläche von 30 Quadratmetern). Daß eine Wiederbewaldung zur Walderhaltung erforderlich ist, ist bei einer Kahlfläche in der Größe von 600 Quadratmetern nicht als zweifelhaft anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100132.X09

Im RIS seit

07.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1995100132_19960226X09

Entscheidungstext 95/10/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/10/0132

Entscheidungsdatum

26.02.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §54;
AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §13;
ForstG 1975 §16 Abs2 lita;
ForstG 1975 §16 Abs2 litb;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6 litb;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2;
ForstG 1975 §59 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Juni 1995, Zl. VI/4-Fo-238, betreffend forstpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit dem Beschwerdeführer damit aufgetragen wird,

1. die unbefugt errichtete Forststraße zu humusieren und mit standorttauglichen Holzarten aufzuforsten,

2. das talabwärts gelagerte Aushubmaterial in die Straßentrasse einzubringen,

3. die Wiederinstandsetzungsarbeiten mit einem Bagger durchzuführen

wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 8. November 1994 trug die BH dem Beschwerdeführer auf, zur Beseitigung der am Waldboden und Bewuchs auf dem Grundstück Nr. 96/3 KG römisch fünf. verursachten Schäden

1. die unbefugt errichtete Straße wieder zu humusieren und mit standorttauglichen Holzarten aufzuforsten,

2. das talabwärts gelagerte Aushubmaterial in die Wegtrasse einzubringen,

3. die Wiederinstandsetzungsarbeiten mit dem Bagger durchzuführen,

  1. Ziffer 4
    den abgestellten Wohnwagen zu entfernen und
  2. Ziffer 5
    die gelagerten Autoreifen zu entsorgen.
Nach der Begründung dieses Bescheides sei die unbefugte Rodung von Waldboden für die Anlage einer - näher beschriebenen - Straße auf dem Waldgrundstück des Beschwerdeführers bei einer Erhebung durch ein Forstorgan am 9. September 1994 festgestellt worden. Entlang einer Bachböschung seien rund 100 Autoreifen abgelagert. Auf dem Grundstück sei ein Wohnwagen abgestellt. Gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG seien daher die im Spruch enthaltenen Aufträge zu erteilen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer u.a. geltend, es habe sich "im Verlauf des relativ schmalen Weges schon immer ein Weg befunden"; er habe nur ganz geringfügige Sanierungsarbeiten durchgeführt. Im übrigen stelle sich die Frage, ob das Grundstück überhaupt als Wald zu bezeichnen sei; dem Grundstück komme weder Nutz- noch Schutzwirkung zu; auch Wohlfahrts- und Erholungswirkung seien nicht gegeben. Der Wohnwagen könne nicht auf Waldboden stehen, da er sich auf den gemauerten Fundamenten einer verfallenen Brücke befinde. Das Forstgesetz sei daher nicht anwendbar.
Die belangte Behörde holte Befund und Gutachten eines forstfachlichen Sachverständigen ein. Dieser legte u.a. dar, das Grundstück Nr. 96/3 KG römisch fünf. mit einer Länge von 190 m und einer durchschnittlichen Breite von 20 m liege zwischen dem F-Bach im Osten und der Landesstraße Nr. 119 im Westen. Das Grundstück sei - mit Ausnahme eines schmalen, 70 m x 2 bis 4 m (insgesamt ca. 200 m2) messenden Wiesenstreifens entlang der Landesstraße mit forstlichem Bewuchs (Bergahorn, Esche, Erle, Birke, Hainbuche, Salweide) bestockt und voll überschirmt. Von einer früher bestehenden Brücke seien nur noch die Widerlager vorhanden; diese seien ebenfalls mit forstlichem Bewuchs bestockt, der aus einer Naturverjüngung hervorgegangen sei, und zu mehr als 5/10 überschirmt. Auf einem der Widerlager sei ein offensichtlich als Dauereinrichtung benützter Wohnwagen abgestellt, dem eine unbefestigte Mauer aus Schalsteinen vorgelagert sei. Eine Nutzung als Geräte- und Unterstandshütte sei angesichts der geringen Größe der Waldfläche für deren Bewirtschaftung nicht erforderlich. Der das ganze Grundstück umschließende Zaun sei entlang des Bachufers mit Altreifen "hinterfüttert". Auf dem Grundstück sei über eine Länge von insgesamt 80 m ein Weg mit einer Breite von 2,5 bis 3 m (Rohtrasse 3,5 bis 4 m) angelegt worden. Talseitig angelegte Deponien führten lokal zu Trassenverbreiterungen auf bis zu 6 m. In diesen Deponien seien alte Autoreifen und Felgen abgelagert. Am unteren Ende des Weges sei auf einer Fläche von 14 m x 5 m ein Teich angelegt worden. Der oberhalb des Teiches gelegene Hangteil sei bereits abgerutscht; mit weiteren Rutschungen auf einer Fläche von rund 130 m2 sei zu rechnen. Die Weganlage sei unsachgemäß errichtet und abschnittsweise hochgradig abrutschgefährdet. Zur Aufschließung des Waldes sei sie nicht erforderlich; die Holzbringung könne von der Landesstraße aus erfolgen.
In seiner Stellungnahme beantragte der Beschwerdeführer die Vornahme eines Lokalaugenscheines "angesichts der Komplexität der Vorwürfe". Es sei an Ort und Stelle der vorherige Zustand zu erörtern, da aus dem Ist-Zustand nicht rückgeschlossen werden könne, wie sich die Liegenschaft "vor den inkriminierten Maßnahmen darstelle".
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab; sie änderte den angefochtenen Bescheid dahin ab, daß "zur Aufforstung mit standorttauglichen Holzarten Bergahorn, Esche, Erle sowie eventuell Birke und Hainbuche zu verwenden sind". Begründend wurde nach Wiedergabe von Befund und Gutachten des Amtssachverständigen und einem Verweis auf Paragraph eins, ForstG die Auffassung vertreten, das Grundstück stelle - insbesondere im Zusammenhang mit einem angrenzenden Waldgrundstück - Wald dar. Der Beschreibung im Befund sei der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Nach Zitat der Paragraphen 60 und 61 ForstG vertrat die belangte Behörde weiters die Auffassung, durch den Ausbau eines früheren Waldweges sei Waldboden in erheblichem Ausmaß beansprucht und die labile Gleichgewichtslage des dortigen Rutschgeländes gestört worden. Zur Erschließung des dortigen Waldes sei eine Bringungsanlage nicht erforderlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde macht als Verfahrensmangel geltend, daß die belangte Behörde den beantragten Ortsaugenschein unter Beiziehung des Sachverständigen nicht durchgeführt habe.
Nach der Aktenlage hat der Sachverständige an Ort und Stelle Befund aufgenommen; der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren Gelegenheit, zu Befund und Gutachten Stellung zu nehmen. Das Gesetz schreibt die Beiziehung der Partei zum Lokalaugenschein nicht generell vor vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 21. November 1994, Zl. 93/10/0141). Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, welcher Sachverhalt der belangten Behörde deshalb verborgen geblieben wäre, weil der Beschwerdeführer der Befundaufnahme nicht beigezogen wurde. Ein relevanter Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
  1. Litera a
    die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung
  2. Litera b
    die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen
              c)              die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten sowie die Wildbachräumung,
              d)              die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
              e)              die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach der zitierten Vorschrift ist, daß es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 24. Oktober 1994, Zl. 93/10/0227). Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 172, Absatz 6, ForstG ist weiters ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, z.B. das Rodungsverbot (Paragraph 17, Absatz eins, ForstG), das Verbot der Waldverwüstung (Paragraph 16, Absatz eins, ForstG) oder das Gebot der rechtzeitigen Wiederbewaldung (Paragraph 13, Absatz eins, ForstG; vergleiche das Erkenntnis vom 3. August 1995, Zl. 95/10/0065).
Die Beschwerde macht zunächst geltend, dem angefochtenen Bescheid fehle "selbst bei Zugrundelegung des Gutachtens ein wesentliches Entscheidungssubstrat"; denn dem Gutachten könne nicht entnommen werden, "welche Formgebung die bewaldete Fläche tatsächlich aufweist bzw. ob sie eben ihrer Art des Bewuchses und den Flächenverhältnissen nach als Wald zu qualifizieren ist".
Diese Darlegungen zeigen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Nach Paragraph eins, Absatz eins, ForstG sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Nach Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. sind Wald im Sinne des Absatz eins, auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert ober beseitigt ist.
Paragraph eins, Absatz 3, ForstG zufolge gelten - unbeschadet ihrer besonderen Nutzung - als Wald im Sinne des Absatz eins, auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).
Nach Paragraph eins, Absatz 7, leg. cit. wird Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.
Dem angefochtenen Bescheid liegt auf der Grundlage des vom Sachverständigen erhobenen Befundes die Feststellung von Abmessungen des Grundstückes von 190 m x (durchschnittlich) 20 m zugrunde, wobei das gesamte Grundstück mit Ausnahme eines ca. 200 m2 umfassenden Streifens mit forstlichem Bewuchs bestockt sei und überdies in räumlichem Zusammenhang mit angrenzenden Waldflächen stehe. Diesen Befundangaben ist der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nicht konkret entgegengetreten; auch die Beschwerde wendet sich nicht konkret gegen die erwähnten Sachverhaltsannahmen. Unter den Gesichtspunkten des Flächenmaßes und der Bestockung mit forstlichem Bewuchs vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, ForstG) ist die Annahme der Waldeigenschaft durch die belangte Behörde somit nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde macht weiters geltend, im angefochtenen Bescheid werde "der historische Urzustand" nicht festgestellt. Ohne solche Feststellungen dürften dem Beschwerdeführer forstliche Maßnahmen nicht auferlegt werden, weil er die Liegenschaft "bereits mit Brücke und Wegtrasse übernommen" habe. Diese Darlegungen gehen offensichtlich von der verfehlten Vorstellung aus, dem Waldeigentümer dürfe ein Auftrag nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG nicht erteilt werden, wenn nicht er selbst, sondern sein Rechtsvorgänger den in Rede stehenden Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften zu verantworten habe vergleiche hiezu die Erkenntisse Slg. 10.463/A, und vom 14. März 1988, Zl. 87/10/0066). Soweit mit dem erwähnten Vorbringen die Annahme der Waldeigenschaft betreffend jene Flächen bekämpft wird, auf denen sich die Widerlager der früher bestehenden Brücke befinden, übersieht die Beschwerde, daß nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides die Sachverhaltsgrundlagen für die Annahme der Waldeigenschaft dieser Flächen infolge Neubewaldung vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, ForstG) vorliegen; daß sich auf den betreffenden Flächen Reste von Brückenwiderlagern befinden, steht der Annahme der Waldeigenschaft ebenfalls nicht entgegen vergleiche hiezu das Erkenntnis vom 23. Jänner 1995, Zl. 94/10/0063).
Dennoch zeigen die oben wiedergegebenen Darlegungen im Ergebnis Feststellungsmängel des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit der Frage der Wiederbewaldungspflicht betreffend jene Flächen auf, auf denen sich - den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zufolge - "schon früher" ein Weg befunden habe.
Nach den insoweit unbekämpften Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides, wonach eine forstliche Bringungsanlage für die Bewirtschaftung des Waldes nicht erforderlich sei, liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Waldeigenschaft der betreffenden (unbestockten) Flächen nach Paragraph eins, Absatz 3, ForstG nicht vor. Im übrigen wäre selbst in diesem Fall für die Dauer der besonderen Nutzung der Fläche (als forstliche Bringungsanlage) ungeachtet der Waldeigenschaft von einem Ruhen der Wiederbewaldungspflicht auszugehen vergleiche das Erkenntnis vom 24. Oktober 1994, Zl. 93/10/0227).
Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und die Feststellung, es habe (offenbar: im Bereich der Wegebaumaßnahmen des Beschwerdeführers) "schon früher" ein Weg bestanden, war die belangte Behörde jedoch zu Ermittlungen und Feststellungen in Richtung einer mindestens 15 Jahre vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, ForstG; zur Berechnung des Zeitraumes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/10/0191) dauernden ständigen Nutzung der Fläche als Weg und der damit verbundenen Entziehung des Bodens aus der Waldkultur verpflichtet. Aus dem Zusammenhang der Vorschriften des Paragraph eins, Absatz eins bis 3 und des Paragraph 5, Absatz 2, ForstG ergibt sich, daß in Ansehung einer unbestockten Grundfläche die Feststellung, es handle sich bei ihr nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, unter anderem dann erfolgen kann, wenn diese Fläche nach Entfernung eines allenfalls vorhanden gewesenen forstlichen Bewuchses durch 15 Jahre hindurch unbestockt geblieben und zu einem anderen Zweck als dem der Waldkultur verwendet worden ist (Rodung im Sinne des Paragraph 17, ForstG; vergleiche hiezu das Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Slg. 13344/A). Eine rechtswidrige Rodung hat diesfalls die Wirkung, daß die Waldeigenschaft der betroffenen Fläche durch Zeitablauf verloren geht vergleiche das Erkenntnis vom 19. Dezember 1994, Zl. 91/10/0177).
Wäre die belangte Behörde auf der dargelegten rechtlichen Grundlage zur Auffassung gelangt, daß die vom "schon früher bestehenden Weg" in Anspruch genommenen Flächen infolge länger als 15 Jahre dauernder Entziehung aus der Waldkultur nicht (mehr) Waldeigenschaft aufwiesen, wäre es ihr verwehrt gewesen, einen auf diese Flächen bezogenen Wiederbewaldungsauftrag und dem Wiederbewaldungszweck dienende Aufträge zu erteilen. Davon unberührt blieb allerdings Recht und Pflicht der belangten Behörde, Vorkehrungen gegen offenbare Rutsch- und Abtragungsgefahren vergleiche Paragraph 172, Absatz 6, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Litera a und b ForstG) zu treffen, die von Baumaßnahmen des Beschwerdeführers auf Waldboden ausgingen.
Die belangte Behörde hat die gebotenen Sachverhaltsfeststellungen über das Ausmaß der schon früher durch ständige Benutzung als Weg der Waldkultur entzogenen Flächen und die Dauer dieser Benutzung nicht getroffen; dieser Umstand verhindert eine erschöpfende Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit, weshalb er im Umfang des Wiederbewaldungsauftrages, der sich ausschließlich auf die "Forststraße" bezieht, und der damit im Zusammenhang stehenden Aufträge vergleiche Punkte 1 bis 3 des durch die Abweisung der Berufung von der belangten Behörde rezipierten Bescheides der BH) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der erteilte Wiederbewaldungsauftrag ist aber auch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Paragraph 59, Absatz eins, AVG rechtswidrig. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, wird dem Bestimmtheitserfordernis nur gerecht, wenn er einer zwangsweisen Durchsetzung - hier durch Ersatzvornahme - zugänglich ist. Wird die Wiederbewaldung durch Aufforstung (Saat oder Pflanzung) vorgeschrieben, hat die Behörde der Vollstreckbarkeit wegen die zu setzenden Pflanzen nach botanischer Art, Qualität und Anzahl oder Pflanzenabstand vorzuschreiben vergleiche das Erkenntnis vom 3. August 1995, Zl. 95/10/0065). Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die Rechtmäßigkeit eines Wiederbewaldungsauftrages von Feststellungen abhängt, wonach die Wiederbewaldung im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich sei vergleiche die Erkenntnisse vom 3. August 1995, Zl. 95/10/0065, und vom 25. September 1995, Zl. 95/10/0034). Im angefochtenen Bescheid fehlen Feststellungen, die eine verläßliche Beurteilung der Erforderlichkeit des Wiederbewaldungsauftrages zuließen.
Hingegen zeigt die Beschwerde im Zusammenhang mit den Aufträgen, den abgestellten Wohnwagen zu entfernen und die auf dem Waldgrundstück gelagerten Autoreifen zu entsorgen, keine Rechtswidrigkeit auf; ein untrennbarer Zusammenhang mit den anderen Aufträgen besteht nicht. Insoweit war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Ersatz der Stempelgebühren nur in jenem Ausmaß gebührt, in dem der Beschwerdeführer zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet war.
Wegen der Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Beweismittel Augenschein Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100132.X00

Im RIS seit

07.11.2001

Dokumentnummer

JWT_1995100132_19960226X00