Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1996

Geschäftszahl

95/10/0132

Rechtssatz

Weisen die für Wegebaumaßnahmen in Anspruch genommenen Flächen infolge länger als 15 Jahre dauernder Entziehung aus der Waldkultur nicht (mehr) Waldeigenschaft auf, ist es der Forstbehörde verwehrt, einen auf diese Flächen bezogenen Wiederbewaldungsauftrag und dem Wiederbewaldungszweck dienende Aufträge zu erteilen. Davon unberührt bleibt allerdings das Recht und die Pflicht der Behörde, Vorkehrungen gegen offenbare Rutschgefahren und Abtragungsgefahren (Hinweis Paragraph 172, Absatz 6, Litera b, ForstG 1975 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, ForstG 1975 und Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, ForstG 1975) zu treffen, die von Baumaßnahmen auf diesen Flächen auf Waldboden ausgehen.