Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1996

Geschäftszahl

95/10/0132

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/24 93/10/0120 1

(hier Rechtsvorgänger des Waldeigentümers)

Stammrechtssatz

Aufträge an den Waldeigentümer nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 sind auch dann zulässig, wenn nicht dieser selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten hat (Hinweis E 21.5.1981, 3648/80, VwSlg 10463 A/1981).