Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juli 1995 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 12 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Benützung von Grünanlagen (Grünanlagenverordnung), Amtsblatt der Stadt Wien vom 13. Mai 1993, Nr. 19/1993, dahingehend schuldig erkannt, er habe am 2. Februar 1995 um 23.05 Uhr, das Kraftfahrzeug Toyota mit dem behördlichen Kennzeichen W-XXX in einer öffentlich zugänglichen Parkanlage auf dem Heldenplatz in Wien 1, und zwar auf dem Gehsteig zwischen dem Erzherzog Karl-Denkmal und Burgtor, abgestellt gehabt. Die belangte Behörde setzte die von der Behörde erster Instanz mit S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden) verhängte Geldstrafe auf S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden) herab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juli 1995 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Benützung von Grünanlagen (Grünanlagenverordnung), Amtsblatt der Stadt Wien vom 13. Mai 1993, Nr. 19 aus 1993,, dahingehend schuldig erkannt, er habe am 2. Februar 1995 um 23.05 Uhr, das Kraftfahrzeug Toyota mit dem behördlichen Kennzeichen W-XXX in einer öffentlich zugänglichen Parkanlage auf dem Heldenplatz in Wien 1, und zwar auf dem Gehsteig zwischen dem Erzherzog Karl-Denkmal und Burgtor, abgestellt gehabt. Die belangte Behörde setzte die von der Behörde erster Instanz mit S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden) verhängte Geldstrafe auf S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden) herab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Heranziehung des § 12 Abs. 1 der Grünanlagenverordnung als Strafnorm und führt diesbezüglich aus: Die dagegen erhobene Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Heranziehung des Paragraph 12, Absatz eins, der Grünanlagenverordnung als Strafnorm und führt diesbezüglich aus:
"Gemäß § 44a Z. 3 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten. "Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfSlg. 10.952 u.a.) ist die Erlassung von Strafbestimmungen in ortspolizeilichen Verordnungen - wie der Grünanlagenverordnung - nicht zulässig. Aus diesem Grunde bestimmt auch § 108 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung in der derzeit geltenden Fassung, daß Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen mit Geld bis zu S 10.000,-- zu bestrafen sind. Diese Norm der Wiener Stadtverfassung und nicht § 12 Abs. 1 der Wiener Grünanlagenverordnung ist daher im vorliegenden Anwendungsfall in verfassungskonformer Auslegung als die für die Verhängung der Strafe angewendete Gesetzesbestimmung iSd. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche z. B. VfSlg. 10.952 u.a.) ist die Erlassung von Strafbestimmungen in ortspolizeilichen Verordnungen - wie der Grünanlagenverordnung - nicht zulässig. Aus diesem Grunde bestimmt auch Paragraph 108, Absatz 2, der Wiener Stadtverfassung in der derzeit geltenden Fassung, daß Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen mit Geld bis zu S 10.000,-- zu bestrafen sind. Diese Norm der Wiener Stadtverfassung und nicht Paragraph 12, Absatz eins, der Wiener Grünanlagenverordnung ist daher im vorliegenden Anwendungsfall in verfassungskonformer Auslegung als die für die Verhängung der Strafe angewendete Gesetzesbestimmung iSd.
§ 44a Z. 3 VStG zu betrachten.Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG zu betrachten.
Da die belangte Behörde die für die Verhängung der Geldstrafe anzuwendende Gesetzesbestimmung verkannt hat und im Spruch ihres Straferkenntnisses daher eine verfassungsgesetzlich nicht zulässige Norm zitiert hat, hat sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes iSd.
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG belastet."Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG belastet."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Beschluß vom 16. Oktober 1996, Zl. 95/01/0430-6, äußerte der Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Zuständigkeit sowohl der Behörde erster Instanz (Magistrat der Stadt Wien) als auch der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof hält die in diesem Beschluß geäußerte vorläufige Ansicht nicht aufrecht.
Nach § 108 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung (WStV) hat der Magistrat in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geld bis zu S 10.000,-- zu bestrafen (LGBl. für Wien Nr. 1/1987). Nach Paragraph 108, Absatz 2, der Wiener Stadtverfassung (WStV) hat der Magistrat in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geld bis zu S 10.000,-- zu bestrafen (LGBl. für Wien Nr. 1 aus 1987,).
Da die Wiener Stadtverfassung über die behördliche Zuständigkeit für die Strafverfahren nach ortspolizeilichen Verordnungen keine Regelungen trifft, ist dafür nach § 26 VStG die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Da die Wiener Stadtverfassung über die behördliche Zuständigkeit für die Strafverfahren nach ortspolizeilichen Verordnungen keine Regelungen trifft, ist dafür nach Paragraph 26, VStG die Bezirksverwaltungsbehörde berufen.
Anders als in den Fällen des Art. 118 Abs. 7 B-VG, nach dem die Geschäfte der Städte mit eigenem Statut durch den Magistrat besorgt werden, ist gemäß Art. 109 B-VG im Lande Wien der Magistrat als eigene Bezirksverwaltungsbehörde eingerichtet. Daher führt der Magistrat der Stadt Wien Verwaltungsstrafsachen als Bezirksverwaltungsbehörde eigenständig und nicht - wie der Magistrat in Städten mit eigenem Statut - in dem der Gemeinde übertragenen Wirkungsbereich. Auch die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die von der Gemeinde Wien im eigenen Wirkungsbereich geregelt werden dürfen, ist hievon nicht ausgenommen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung handelt es sich wegen der überregionalen Bedeutung der Führung von Verwaltungsstrafsachen nicht um Angelegenheiten, die einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zustünden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1967, Zl. 323/66 = Slg. Nr. 7.227/A). Aufgrund der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung von Wien (vgl. die Art. 108 ff B-VG) kann die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens in den Angelegenheiten, die von der Gemeinde Wien im eigenen Wirkungsbereich geregelt werden dürfen, nur der Landesvollziehung unterliegen. In dieser entscheidet der Magistrat der Stadt Wien als Behörde erster Instanz (vgl. Antoniolli - Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, Seite 439). Auch der Verfassungsgerichtshof hat Wien betreffend bereits entschieden, daß sich der Instanzenzug, da eine besondere gesetzliche Regelung nicht besteht, nach den Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung (Kundmachung der Wiener Landesregierung vom 15. Oktober 1968, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, mit der die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien wiederverlautbart wurde, idgF.), richtet (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 1970, B 191/69 = VfSlg. Nr. 6153). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2. August 1996, Zl. 96/02/0316, ausgesprochen, daß nach den für die Bundeshauptstadt Wien geltenden Bestimmungen des B-VG Wien die Stellung sowohl eines Landes als auch einer Gemeinde hat (Art. 108 B-VG) und der Magistrat der Stadt Wien auch als Bezirksverwaltungsbehörde tätig wird (Art. 109 B-VG, § 107 WStV). Daher hat im konkreten Fall zu Recht der Magistrat der Stadt Wien den Bescheid in erster Instanz durch das nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien zur Führung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz berufene Magistratische Bezirksamt erlassen. Anders als in den Fällen des Artikel 118, Absatz 7, B-VG, nach dem die Geschäfte der Städte mit eigenem Statut durch den Magistrat besorgt werden, ist gemäß Artikel 109, B-VG im Lande Wien der Magistrat als eigene Bezirksverwaltungsbehörde eingerichtet. Daher führt der Magistrat der Stadt Wien Verwaltungsstrafsachen als Bezirksverwaltungsbehörde eigenständig und nicht - wie der Magistrat in Städten mit eigenem Statut - in dem der Gemeinde übertragenen Wirkungsbereich. Auch die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die von der Gemeinde Wien im eigenen Wirkungsbereich geregelt werden dürfen, ist hievon nicht ausgenommen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung handelt es sich wegen der überregionalen Bedeutung der Führung von Verwaltungsstrafsachen nicht um Angelegenheiten, die einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zustünden vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1967, Zl. 323/66 = Slg. Nr. 7.227/A). Aufgrund der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung von Wien vergleiche die Artikel 108, ff B-VG) kann die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens in den Angelegenheiten, die von der Gemeinde Wien im eigenen Wirkungsbereich geregelt werden dürfen, nur der Landesvollziehung unterliegen. In dieser entscheidet der Magistrat der Stadt Wien als Behörde erster Instanz vergleiche Antoniolli - Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, Seite 439). Auch der Verfassungsgerichtshof hat Wien betreffend bereits entschieden, daß sich der Instanzenzug, da eine besondere gesetzliche Regelung nicht besteht, nach den Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung (Kundmachung der Wiener Landesregierung vom 15. Oktober 1968, LGBl. für Wien Nr. 28 aus 1968,, mit der die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien wiederverlautbart wurde, idgF.), richtet vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 1970, B 191/69 = VfSlg. Nr. 6153). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2. August 1996, Zl. 96/02/0316, ausgesprochen, daß nach den für die Bundeshauptstadt Wien geltenden Bestimmungen des B-VG Wien die Stellung sowohl eines Landes als auch einer Gemeinde hat (Artikel 108, B-VG) und der Magistrat der Stadt Wien auch als Bezirksverwaltungsbehörde tätig wird (Artikel 109, B-VG, Paragraph 107, WStV). Daher hat im konkreten Fall zu Recht der Magistrat der Stadt Wien den Bescheid in erster Instanz durch das nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien zur Führung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz berufene Magistratische Bezirksamt erlassen.
Gemäß Art. 129a B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges im Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. Demnach sieht § 51 VStG den unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde in Verwaltungsstrafsachen vor. Da - wie bereits ausgeführt - Verwaltungsstrafsachen nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, gemäß § 48a WStV der Berufungssenat der Stadt Wien aber nur zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Verfügungen einer Entscheidung des Magistrates im eigenen Wirkungsbereich zuständig ist, kann der Berufungssenat in Verwaltungsstrafsachen nicht zuständige Behörde sein. Somit war der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zur Entscheidung über das verfahrensgegenständliche erstinstanzliche Straferkenntnis zuständig. Gemäß Artikel 129 a, B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges im Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. Demnach sieht Paragraph 51, VStG den unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde in Verwaltungsstrafsachen vor. Da - wie bereits ausgeführt - Verwaltungsstrafsachen nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, gemäß Paragraph 48 a, WStV der Berufungssenat der Stadt Wien aber nur zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Verfügungen einer Entscheidung des Magistrates im eigenen Wirkungsbereich zuständig ist, kann der Berufungssenat in Verwaltungsstrafsachen nicht zuständige Behörde sein. Somit war der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zur Entscheidung über das verfahrensgegenständliche erstinstanzliche Straferkenntnis zuständig.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist in der Sache selbst auszuführen: Gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG hat die Gemeinde in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. In Ausführung dieser Norm wurde der - bereits oben inhaltlich wiedergegebene - § 108 Abs. 2 WStV erlassen. § 12 Abs. 1 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, betreffend die Benützung von Grünanlagen (Grünanlagenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien vom 13. Mai 1993, Nr. 19/1993), erklärt unter anderem das Zuwiderhandeln gegen das in dessen § 4 Abs. 1 enthaltene Verbot, wonach in öffentlich zugänglichen Parkanlagen Wege weder mit Fahrzeugen befahren noch zum Abstellen derselben benützt werden dürfen, als Verwaltungsübertretung, welche mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- zu bestrafen ist. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist in der Sache selbst auszuführen: Gemäß Artikel 118, Absatz 6, B-VG hat die Gemeinde in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. In Ausführung dieser Norm wurde der - bereits oben inhaltlich wiedergegebene - Paragraph 108, Absatz 2, WStV erlassen. Paragraph 12, Absatz eins, der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, betreffend die Benützung von Grünanlagen (Grünanlagenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien vom 13. Mai 1993, Nr. 19 aus 1993,), erklärt unter anderem das Zuwiderhandeln gegen das in dessen Paragraph 4, Absatz eins, enthaltene Verbot, wonach in öffentlich zugänglichen Parkanlagen Wege weder mit Fahrzeugen befahren noch zum Abstellen derselben benützt werden dürfen, als Verwaltungsübertretung, welche mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- zu bestrafen ist.
Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen insoferne im Recht, als die Gemeinde nach Art. 118 Abs. 6 B-VG die Nichtbefolgung einer ortspolizeilichen Verordnung als Verwaltungsübertretung erklären darf, nicht aber Strafbestimmungen erlassen kann. In verfassungsmäßiger Interpretation der zuvor genannten Normen ist § 12 der Grünanlagenverordnung nicht als eigene Strafdrohung zu werten, sondern nur als - überflüssige - Wiederholung der Strafnorm des § 108 Abs. 2 WStV. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen insoferne im Recht, als die Gemeinde nach Artikel 118, Absatz 6, B-VG die Nichtbefolgung einer ortspolizeilichen Verordnung als Verwaltungsübertretung erklären darf, nicht aber Strafbestimmungen erlassen kann. In verfassungsmäßiger Interpretation der zuvor genannten Normen ist Paragraph 12, der Grünanlagenverordnung nicht als eigene Strafdrohung zu werten, sondern nur als - überflüssige - Wiederholung der Strafnorm des Paragraph 108, Absatz 2, WStV.
Gemäß § 44a Z. 3 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten. Die Behörde erster Instanz hat im konkreten Fall die Strafe gemäß § 12 Abs. 1 Grünanlagenverordnung verhängt. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in seinem Spruch auch die §§ 76 und 108 WStV aufgenommen, ohne ausdrücklich zu erklären, daß er damit die verhängte Strafe auf § 108 Abs. 2 WStV stützen wolle. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde damit in einer dem § 44a Z. 3 VStG entsprechenden Weise die angewendete Gesetzesbestimmung des § 108 Abs. 2 WStV dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt hat. Unter "angewendeter Gesetzesbestimmung" im Sinn des § 44a Z. 3 VStG ist die Strafsanktionsnorm zu verstehen, welche jene Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet. Selbst die Anwendung einer falschen Strafsanktionsnorm verletzt den Bestraften dann, wenn die Strafdrohung mit der richtigen ident ist (oder auch unter der richtigen liegt), in keinem subjektiven Recht (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1970, Zl. 893/70, und vom 20. Dezember 1994, Zl. 92/04/0276). Da die in § 12 Abs. 1 Grünanlagenverordnung für die Übertretung des § 4 Abs. 1 Grünanlagenverordnung wiedergegebene Strafdrohung derjenigen der richtig anzuwendenden Strafnorm des § 108 Abs. 2 WStV entspricht, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt. Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten. Die Behörde erster Instanz hat im konkreten Fall die Strafe gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Grünanlagenverordnung verhängt. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in seinem Spruch auch die Paragraphen 76 und 108 WStV aufgenommen, ohne ausdrücklich zu erklären, daß er damit die verhängte Strafe auf Paragraph 108, Absatz 2, WStV stützen wolle. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde damit in einer dem Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG entsprechenden Weise die angewendete Gesetzesbestimmung des Paragraph 108, Absatz 2, WStV dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt hat. Unter "angewendeter Gesetzesbestimmung" im Sinn des Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG ist die Strafsanktionsnorm zu verstehen, welche jene Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet. Selbst die Anwendung einer falschen Strafsanktionsnorm verletzt den Bestraften dann, wenn die Strafdrohung mit der richtigen ident ist (oder auch unter der richtigen liegt), in keinem subjektiven Recht vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1970, Zl. 893/70, und vom 20. Dezember 1994, Zl. 92/04/0276). Da die in Paragraph 12, Absatz eins, Grünanlagenverordnung für die Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Grünanlagenverordnung wiedergegebene Strafdrohung derjenigen der richtig anzuwendenden Strafnorm des Paragraph 108, Absatz 2, WStV entspricht, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.