Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 109
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 109.
In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung geht der Instanzenzug, soweit ein solcher nicht durch Bundesgesetz ausgeschlossen ist, im Lande Wien vom Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde oder, soweit in erster Instanz Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind (Art. 102 Abs. 1 zweiter Satz), von diesen an den Bürgermeister als Landeshauptmann; im Übrigen gilt Art. 103 Abs. 4. In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung geht der Instanzenzug, soweit ein solcher nicht durch Bundesgesetz ausgeschlossen ist, im Lande Wien vom Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde oder, soweit in erster Instanz Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind (Artikel 102, Absatz eins, zweiter Satz), von diesen an den Bürgermeister als Landeshauptmann; im Übrigen gilt Artikel 103, Absatz 4,
Anmerkung
ÜR: Art. VI BVG,
BGBl. Nr. 444/1974.
Schlagworte
Bezirksinstanz, mittelbare Bundesverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2013
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40045818