Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1997

Geschäftszahl

95/01/0430

Rechtssatz

Da auch Verwaltungsstrafsachen, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich geregelt werden dürfen, nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind (Hinweis E 28.11.1967, 323/66, VwSlg 7227 A/1967), gem Paragraph 48 a, Wr Stadtverfassung 1968 der Berufungssenat der Stadt Wien aber nur zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Verfügungen einer Entscheidung des Magistrates im eigenen Wirkungsbereich zuständig ist, ist der UVS Wien gem Paragraph 51, VStG zur Entscheidung über erstinstanzliche Straferkenntnisse zuständig (hier: Übertretung der Wr GrünlagenV 1993).