Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1997

Geschäftszahl

95/01/0430

Rechtssatz

Die Gemeinde darf nach Artikel 118, Absatz 6, B-VG die Nichtbefolgung einer ortspolizeilichen Verordnung als Verwaltungsübertretung erklären, nicht aber Strafbestimmungen erlassen. In verfassungsmäßiger Interpretation des Artikel 118, Absatz 6, B-VG ist Paragraph 12, Wr GrünanlagenV 1993 nicht als eigene Strafdrohung zu werten, sondern nur als - überflüssige - Wiederholung der Strafnorm des Paragraph 108, Absatz 2, WStV 1968.