Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0966

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0966

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1993 ist das Betretenwerden des Fremden bei einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, durch die dort bezeichneten Organe, nicht hingegen die rechtskräftige Bestrafung des betreffenden Arbeitgebers bzw des strafrechtlichen Verantwortlichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180966.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1994180966_19941215X01

Rechtssatz für 94/18/0966

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0966

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/19/0018 B 8. Juli 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Gegenstand des Parteiengehörs kann nur der durch die Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung sein (Hinweis E 6.11.1950, 268/49, VwSlg 1737 A/1950, E 23.2.1951, 2520/50, VwSlg 1957 A/1951).

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180966.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1994180966_19941215X02

Rechtssatz für 94/18/0966

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/18/0966

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/20 86/07/0091 5 (hier: Eine ausdrückliche Einladung seitens der Behörde ist nicht erforderlich)

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, der Partei ausdrücklich mitzuteilen. Wenn somit die Partei vor Erlassung des Bescheides nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, dann kann diese Unterlassung nicht der Behörde angerechnet werden.

Schlagworte

Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180966.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1994180966_19941215X03

Rechtssatz für 94/18/0966

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/18/0966

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMSBegleitG 1994 Art20 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8 idF 1994/314;

Rechtssatz

Hatte die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (Oktober 1994) den Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1993 schon in der Fassung des Artikel 20, Ziffer eins, BGBl 1994/314 anzuwenden, dann bewirkt die Nichtbedachtnahme auf diese mit 1.7.1994 in Kraft getretene Änderung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1993 keine Verletzung von Rechten des Fremden, da die Neufassung dieser Norm keine inhaltliche Änderung brachte, sondern sich in einer Änderung der Behördenbezeichnung erschöpft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180966.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1994180966_19941215X04

Entscheidungstext 94/18/0966

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/0966

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

AMSBegleitG 1994 Art20 Z1;
AuslBG;
AVG §17 Abs1;
AVG §45 Abs3;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8 idF 1994/314;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. Oktober 1994, Zl. SD 720/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 6. Oktober 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen polnischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Nachdem die belangte Behörde einleitend zu dem Ergebnis kam, daß die in der Berufung behaupteten Verfahrensmängel (Verstoß gegen das Recht auf Parteiengehör, Verletzung des Rechtes auf Akteneinsicht) nicht vorlägen, hielt sie fest, daß der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG eine rechtskräftige Bestrafung des Arbeitgebers nicht voraussetze, die Verwirklichung dieses Tatbestandes vielmehr schon dann gegeben sei, wenn der Fremde von Organen des Arbeitsamtes bei einer Beschäftigung betreten werde, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht hätte ausüben dürfen. Für die belangte Behörde bestünden ebenso wie für die Erstbehörde aufgrund der vorliegenden Beweismittel keine Zweifel, daß beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG vorlägen. Danach sei der Beschwerdeführer, der am 16. Jänner 1994 als "Tourist" nach Österreich eingereist sei und weder über einen Sichtvermerk noch über eine Arbeitsbewilligung verfüge, von Organen des Arbeitsamtes (nach den Angaben in der Beschwerde: am 2. März 1994) auf einer Baustelle einer bestimmt bezeichneten Gesellschaft in schmutziger Arbeitskleidung angetroffen worden. Laut den eigenen zu Protokoll gegebenen Angaben des Beschwerdeführers sei er vor sechs Wochen nach Österreich gekommen und habe vor ungefähr drei Wochen auf der Baustelle zu arbeiten begonnen; er habe dort täglich von 8.30 bis 15.00 bzw. 15.30 Uhr gearbeitet.

Angesichts des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers, der nur zu dem Zweck der Arbeitsaufnahme ohne Sichtvermerk und daher illegal nach Österreich gekommen sei, sei die Annahme gerechtfertigt, daß sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung (konkret: die Ordnung des Fremdenwesens und der Arbeitsmarktverwaltung) gefährde. Damit seien auch die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, FrG gegeben.

Da ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers offensichtlich nicht vorliege, erübrige sich sowohl eine Prüfung, ob diese Maßnahme dringend geboten sei (Paragraph 19, FrG), als auch eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, sie habe "weder behauptet noch bewiesen, daß aus Anlaß des behaupteten Vorfalles vom 2. März 1994 gegen einen "verantwortlichen Geschäftsführer" ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Tatvorwurfes des Verstoßes gegen Bestimmungen des AuslBG eingeleitet und mit verurteilendem Bescheid rechtskräftig abgeschlossen worden sei". Der "Tatvorwurf", daß Dritte den Beschwerdeführer bei der "Schwarzarbeit" betreten hätten, sei kein solcher, welcher als Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Verfahren herangezogen werden könne.

1.2. Zur Unhaltbarkeit dieses Vorbringens wird die Beschwerde auf den insoweit eindeutigen Wortlaut des von der belangten Behörde als verwirklicht angesehenen Tatbestandes des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG verwiesen, wonach Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung das Betretenwerden des Fremden bei einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, durch die dort bezeichneten Organe ist, nicht hingegen die rechtskräftige Bestrafung des betreffenden Arbeitgebers bzw. des strafrechtlich Veranwortlichen.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, daß die belangte Behörde ohne Durchführung eines (ergänzenden) Ermittlungsverfahrens den angefochtenen Bescheid erlassen habe. In dieser Vorgangsweise liege ein Verstoß gegen fundamentale Verfahrensgrundsätze, "da die belangte Behörde ihren Standpunkt vor Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer nicht vollständig zur Kenntnis gebracht hat". Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer trotz eines ausdrücklichen diesbezüglichen Antrages in der Berufung keine Akteneinsicht gewährt. Erstmals im angefochtenen Bescheid werde dem Beschwerdeführer vorgehalten, daß er "in Verbindung mit" einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. "vor ungefähr 3 Wochen auf der Baustelle zu arbeiten begonnen habe". Dieser Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht worden. Wäre dies vor Bescheiderlassung geschehen, so hätte der Beschwerdeführer behaupten und beweisen können, daß er als geschäftsführender Gesellschafter eines im Firmenbuch protokollierten Unternehmens als Subunternehmer tätig gewesen sei, er somit keine Schwarzarbeit habe ausüben können. Aufgrund der Vorgangsweise der belangten Behörde sei ihm ein solcher Beweis nicht möglich gewesen.

2.2. Diese Verfahrensrügen sind zur Gänze ungerechtfertigt. Zunächst verkennt die Beschwerde, daß die in der Begründung des bekämpften Bescheides enthaltene Passage, wonach der Beschwerdeführer "vor ungefähr drei Wochen auf der Baustelle zu arbeiten begonnen habe", nicht zum maßgeblichen Sachverhalt gehört. Dieser besteht vielmehr ausschließlich darin, daß der Beschwerdeführer an einem bestimmten Tag von Organen des Landesarbeitsamtes auf einer bestimmten Baustelle bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, in bezug auf diese maßgebliche Annahme alles zur Entkräftung derselben Zweckdienliche im Verfahren vorzubringen, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar, zumal die besagte maßgebliche Sachverhaltsannahme bereits dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundegelegen war. Daß die belangte Behörde von einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens abgesehen habe, begründet für sich gesehen keine Rechtswidrigkeit; daß aber eine solche Ergänzung im vorliegenden Fall erforderlich gewesen wäre und in welche Richtung diese hätte vorgenommen werden müssen, um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Im übrigen ist eine Bekanntgabe des "Standpunktes" der Behörde nicht vom Recht der Partei auf Gewährung des Parteiengehörs umfaßt, da sich dieses nur auf den festgestellten maßgeblichen Sachverhalt, nicht aber auf daraus gezogene rechtliche Schlüsse bezieht. Was schließlich die Rüge anlangt, die belangte Behörde habe trotz eines darauf zielenden Antrages dem Beschwerdeführer keine Akteneinsicht gewährt, so ist er darauf hinzuweisen, daß es ihm unbenommen war, im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde Einsicht in die Verwaltungsakten zu nehmen; einer ausdrücklichen Einladung hiezu seitens der belangten Behörde an den Beschwerdeführer bedurfte es nicht. Daß aber die belangte Behörde Akteneinsicht verweigert habe, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Abgesehen davon verabsäumt es die Beschwerde, die Relevanz dieses angeblichen Verfahrensmangels darzutun.

3. Der Gerichtshof sieht sich noch zu dem Hinweis veranlaßt, daß die belangte Behörde den Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG in der im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Fassung, somit schon i. d.F. des Artikel 20, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, anzuwenden hatte. Die Nichtbedachtnahme auf diese mit 1. Juli 1994 in Kraft getretene Änderung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG bewirkte indes keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers, da die Neufassung dieser Norm keine inhaltliche Änderung brachte, sondern sich in einer Änderung der Behördenbezeichnung erschöpft.

4. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Akteneinsicht Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180966.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2010

Dokumentnummer

JWT_1994180966_19941215X00