Verwaltungsgerichtshof
15.12.1994
94/18/0966
GRS wie VwGH E 1990/09/20 86/07/0091 5
(hier: Eine ausdrückliche Einladung seitens der Behörde ist nicht erforderlich)
Die Behörde ist nicht verpflichtet, ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, der Partei ausdrücklich mitzuteilen. Wenn somit die Partei vor Erlassung des Bescheides nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, dann kann diese Unterlassung nicht der Behörde angerechnet werden.