Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Geschäftszahl

94/18/0966

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/20 86/07/0091 5

(hier: Eine ausdrückliche Einladung seitens der Behörde ist nicht erforderlich)

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, der Partei ausdrücklich mitzuteilen. Wenn somit die Partei vor Erlassung des Bescheides nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, dann kann diese Unterlassung nicht der Behörde angerechnet werden.