Verwaltungsgerichtshof
15.12.1994
94/18/0966
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1993 ist das Betretenwerden des Fremden bei einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, durch die dort bezeichneten Organe, nicht hingegen die rechtskräftige Bestrafung des betreffenden Arbeitgebers bzw des strafrechtlichen Verantwortlichen.