Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Geschäftszahl

94/18/0966

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1993 ist das Betretenwerden des Fremden bei einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, durch die dort bezeichneten Organe, nicht hingegen die rechtskräftige Bestrafung des betreffenden Arbeitgebers bzw des strafrechtlichen Verantwortlichen.