Verwaltungsgerichtshof
15.12.1994
94/18/0966
Hatte die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (Oktober 1994) den Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1993 schon in der Fassung des Artikel 20, Ziffer eins, BGBl 1994/314 anzuwenden, dann bewirkt die Nichtbedachtnahme auf diese mit 1.7.1994 in Kraft getretene Änderung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1993 keine Verletzung von Rechten des Fremden, da die Neufassung dieser Norm keine inhaltliche Änderung brachte, sondern sich in einer Änderung der Behördenbezeichnung erschöpft.