Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/09/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/09/0048

Entscheidungsdatum

21.01.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs1;
AuslBG §28 idF 1990/450;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
VStG §45 Abs1 Z3;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0377 3

Stammrechtssatz

Auch im Falle von Übertretungen gegen Paragraph 28, AuslBG (wie im Beschwerdefall) ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz eins, AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen. Der Umstand allein, daß im erstinstanzlichen Bescheidspruch der Sitz des Unternehmens der GmbH als Tatort nicht genannt wurde, rechtfertigt daher die von der Berufungsbehörde verfügte Einstellung des Verfahrens noch nicht; auch ist es grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtigzustellen oder zu ergänzen (Hinweis E 19.2.1992, 92/09/0206, E 25.6.1992, 82/09/0054).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090048.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993090048_19940121X01

Rechtssatz für 93/09/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/09/0048

Entscheidungsdatum

21.01.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §63 Abs5;
VStG §46 Abs1;
VStG §46 Abs2;
VStG §51 Abs3;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 46 heute
  2. VStG § 46 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 46 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. VStG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 46 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 46 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2011
  1. VStG § 46 heute
  2. VStG § 46 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 46 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. VStG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 46 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 46 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2011
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/07 86/18/0207 1

Stammrechtssatz

Ein mündlich verkündeter Bescheid gilt bereits mit seiner Verkündung als erlassen (Hinweis E 19.2.1951, 127/50, VwSlg 1941 A/1951). Die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses ist nur mehr für den Lauf der Rechtsmittelfrist gem Paragraph 63, Absatz 5, AVG bedeutend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090048.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993090048_19940121X02

Rechtssatz für 93/09/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/09/0048

Entscheidungsdatum

21.01.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §63 Abs5;
VStG §46 Abs1;
VStG §46 Abs2;
VStG §51 Abs3;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 46 heute
  2. VStG § 46 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 46 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. VStG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 46 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 46 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2011
  1. VStG § 46 heute
  2. VStG § 46 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 46 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. VStG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 46 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 46 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2011
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/07 86/18/0207 2

Stammrechtssatz

Wird ein Bescheid mündlich verkündet und auf Grund eines rechtzeitigen Verlanges gem Paragraph 62, Absatz 3, AVG eine schriftliche Ausfertigung zugestellt, so beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung der Ausfertigung (Hinweis E 25.6.1952, 2053/50, VwSlg 2589 A/1952, E 30.6.1970, 1376/69, VwSlg 7834 A/1970)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090048.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993090048_19940121X03

Rechtssatz für 93/09/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/09/0048

Entscheidungsdatum

21.01.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §63 Abs5;
VStG §46 Abs1;
VStG §46 Abs2;
VStG §51 Abs3;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 46 heute
  2. VStG § 46 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 46 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. VStG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 46 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 46 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2011
  1. VStG § 46 heute
  2. VStG § 46 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 46 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. VStG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 46 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 46 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2011
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/07 86/18/0207 3

Stammrechtssatz

Gegen ein mündlich verkündetes und daher rechtlich existierendes Straferkenntnis kann auch schon vor der Zustellung der verlangten schriftlichen Ausfertigung zulässigerweise Berufung erhoben werden. D.h.: Wenngleich die Berufungsfrist gegen einen mündlich erlassenen Bescheid erst mit dem Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides beginnt, so hindert dies nicht die Erhebung der Berufung bereits zwischen der Verkündung des Bescheides und der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides (Hinweis B 11.3.1988, 88/11/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090048.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993090048_19940121X04

Rechtssatz für 93/09/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/09/0048

Entscheidungsdatum

21.01.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
VStG §24;
VStG §49 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. VStG § 24 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  7. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  9. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Zweck der Normierung der Berufungsfrist liegt darin, daß ein spätester Zeitpunkt für die Erhebung der Berufung festgesetzt wird. Die Behörde und allfällige andere Parteien des Verwaltungsverfahrens sollen von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf vertrauen können, daß nicht mehr mit der Bekämpfung des Bescheides durch eine (andere) Partei gerechnet zu werden braucht und daß - abgesehen von den Möglichkeiten einer Wiederaufnahme, einer Wiedereinsetzung oder einer Aufhebung nach Paragraph 68, AVG - der Bescheid Bestand haben wird. Das entscheidende Element einer solchen Frist ist daher ihr Ende (Hinweis B 11.3.1988, 88/11/0031, E 22.6.1988, 87/03/0263).

Schlagworte

Diverses Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090048.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993090048_19940121X05

Rechtssatz für 93/09/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

93/09/0048

Entscheidungsdatum

21.01.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
AVG §62 Abs2;
AVG §63 Abs5;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/09/29 92/08/0122 4

Stammrechtssatz

Die Übermittlung einer Fotokopie der Niederschrift, in welcher die mündliche Verkündung des Bescheides beurkundet worden ist, stellt schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG keine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides dar.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090048.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993090048_19940121X06

Rechtssatz für 93/09/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

93/09/0048

Entscheidungsdatum

21.01.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/23 92/09/0001 1

Stammrechtssatz

Bringt eine Partei innerhalb offener Berufungsfrist mehrere Schriftsätze ein, mit denen Berufung gegen denselben Bescheid erhoben wird, dann sind diese als eine Berufung anzusehen; dasselbe gilt, wenn rechtzeitig ein begründeter Berufungsantrag gestellt wurde, auch für spätere, aber noch vor der Entscheidung der Berufungsbehörde eingebrachte Ergänzungen. Über diese Schriftsätze hat die Berufungsbehörde daher (wenn nicht die Voraussetzungen für eine Trennung nach mehreren Punkten gem Paragraph 59, Absatz eins, AVG vorliegen) in einem zu entscheiden (Hinweis E 19.11.1985, 83/05/0134, VwSlg 11943 A/1985).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090048.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993090048_19940121X07

Entscheidungstext 93/09/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/09/0048

Entscheidungsdatum

21.01.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs1;
AuslBG §28 idF 1990/450;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs2;
AVG §62 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §45 Abs1 Z3;
VStG §46 Abs1;
VStG §46 Abs2;
VStG §49 Abs1;
VStG §51 Abs3;
VwGG §26 Abs1;
VwRallg;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. VStG § 24 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  7. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  9. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 46 heute
  2. VStG § 46 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 46 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. VStG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 46 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 46 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2011
  1. VStG § 46 heute
  2. VStG § 46 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 46 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. VStG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 46 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 46 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2011
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 19. November 1992, Zl. 1-028/92/E2, betreffend Ermahnung nach Paragraph 21, VStG wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 21. August 1991 stellte das Arbeitsamt Feldkirch (im folgenden Arbeitsamt) bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (im folgenden BH) den Antrag, gegen die Firma A ein Strafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz einzuleiten. Die genannte Firma habe es verabsäumt, den Antrag auf Verlängerung der Arbeitsbewilligung für den türkischen Staatsangehörigen G. fristgerecht beim Arbeitsamt einzureichen. Die Arbeitsbewilligung für G. sei mit 30. Juni 1991 abgelaufen, der Verlängerungsantrag sei erst am 13. August 1991 eingereicht worden.

Auf Grund dieser Anzeige des Arbeitsamtes wurde dem Beschwerdeführer im Beschuldigten-Ladungsbescheid der BH vom 29. August 1991 folgendes zur Last gelegt:

"Angaben zur Tat:

Zeitraum: 30.6.1991 - 13.8.1991

Ort: W

Fa. A

Begangene Tat und dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift:

Als gem. Paragraph 9, VStG verantwortl. zur Vertretung nach außen berufenes Organ der obigen Firma Ausländer beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis od. ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.

G, geb.10.06.1962 (türk. StA)

Übertretung gemäß Paragraphen 28 /, eins, Ziffer eins, Litera a, + 3 Ausländerbeschäftigungsges."

Laut Niederschrift vom 10. September 1991 hat der Beschwerdeführer (heute) ein volles Geständnis abgelegt, die in der Anzeige dieses Aktes näher beschriebene Tat am 30. Juni 1991 bis 13. August 1991 begangen zu haben. Ferner wird in dieser Niederschrift die Verkündung des Straferkenntnisses wie folgt beurkundet:

"Der Beschuldigte hat durch die von ihm begangene(n) Tat(en) folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Paragraph 9, VStG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, u. Paragraph 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz

Über den Beschuldigten wird unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, VStG gem. Paragraph 9, VStG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. eine Geldstrafe von S 5.000,-- ... und im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe von zehn Tagen festgesetzt

...

Begründung

Auf Grund des Geständnisses des Beschuldigten wird als erwiesen angenommen, daß er die ihm zur Last gelegte(n) Tat(en) begangen hat. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten sowie der Umstand, daß die Übertretung nicht vorsätzlich begangen wurde."

Ferner enthält die Beurkundung eine Rechtsmittelbelehrung sowie den im Vordruck angekreuzten Hinweis, der Beschwerdeführer habe nach Verkündung des Straferkenntnisses keine Erklärung abgegeben und auf die Verlesung der Niederschrift verzichtet. Die Niederschrift ist sowohl vom Leiter der Amtshandlung als auch vom Beschwerdeführer gefertigt.

Innerhalb offener Frist stellte der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen Beschwerdevertreter gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG den Antrag auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides.

Aus der Aktenlage ergibt sich nicht, was in der Folge dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Jedenfalls erhob er mit Schreiben vom 4. November 1991 "gegen den Bescheid der BH Feldkirch vom 10.09.1991, Zl. X-15448/91, dessen schriftliche Ausfertigung über Antrag am 22.10.1991 zugestellt wurde" Berufung. In diesem (ersten) Berufungsschriftsatz rügte der Beschwerdeführer im wesentlichen, weder dem Spruch noch der Begründung sei zu entnehmen, welche strafbare Handlung ihm zur Last gelegt werde. Er sei einer der beiden einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der Firma A Ges.m.b.H. & Co, die 110 Arbeitnehmer (davon 40 Gastarbeiter) beschäftige. Die Wahrung sämtlicher Personalangelegenheiten obliege Herrn Sch., der diese Agenden seit 25 Jahren ohne Beanstandungen ausübe. Der Beschwerdeführer habe daher darauf vertrauen können, daß Sch. die ihm übertragenen Personalaufgaben ordnungsgemäß erfülle. Sch. habe nach Zustellung des Beschuldigten-Ladungsbescheides die Behörde erster Instanz hievon telefonisch in Kenntnis gesetzt, daß er auch für die Einhaltung des AuslBG verantwortlich sei. Ihm sei daraufhin erklärt worden, daß dann die Angelegenheit anders als im Beschuldigten-Ladungsbescheid angenommen, zu behandeln sei. Bei der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 10. September 1991 sei ihm aber mitgeteilt worden, die Herrn Sch. gegebene Auskunft sei falsch gewesen, der Beschwerdeführer sei verantwortlich und müsse daher bestraft werden. In der Folge sei der angefochtene Bescheid mündlich verkündet worden. Die Behörde erster Instanz habe es unterlassen, den unvertretenen Beschwerdeführer darüber zu belehren, daß bei Vorliegen eines Zustimmungsnachweises des Sch. zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter der Beschwerdeführer nicht bestraft werden könne. Trotz Kenntnis der Aufgaben, die Sch. zu besorgen habe, sei dieser Umstand nicht zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Zum Tathergang führte der Beschwerdeführer aus, für G., der am 7. Jänner 1991 bei seinem Betrieb eingestellt worden sei, sei zu diesem Zeitpunkt eine Beschäftigungsbewilligung (für einen anderen Betrieb) erteilt gewesen (Laufdauer: 8. Oktober 1990 bis 30. September 1991). Auf Grund des Arbeitsplatzwechsels von G. sei von Sch. ordnungsgemäß eine Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsamt beantragt worden, die allerdings befristet bis zum 30. Juni 1991 erteilt worden sei. Sch. habe es in der Folge unterlassen, rechtzeitig eine Verlängerung dieser befristeten Beschäftigungsbewilligung zu beantragen, weil er davon ausgegangen sei, G. verfüge bis zum 30. September 1991 über eine solche.

In der Folge übermittelte die BH dem Beschwerdeführer ein

mit 3. Dezember 1991 datiertes Straferkenntnis

(Zl. X-15448-1991), das wie folgt lautet:

"Gegen Sie, Herrn A, wird folgendes Straferkenntnis erlassen:

Zeitraum: 30.06.1991 bis 13.08.1991

Ort: W

Fa. A

Als gem. Paragraph 9, VStG verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ der obigen Firma Ausländer beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde. G, geb.10.06.1962 (türk. StA)

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene Verfahrenskosten:

Übertretung gemäß Paragraphen 28 /, eins, Ziffer eins, Litera a, + 3 Ausländerbeschäftigungsges.

Geldstrafe gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz 5.000,00 S

Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage

Verfahrenskosten ...

Begründung:

Die Übertretung wird aufgrund der Feststellungen des Arbeitsamtes Feldkirch und aufgrund Ihres mündlichen Geständnisses als erwiesen angenommen. Das Strafausmaß ist schuld- und vermögensangemessen, wobei Ihr Geständnis als strafmildernd zu berücksichtigen war.

Rechtsmittelbelehrung:

..."

Auch gegen diesen Bescheid (datiert mit 3. Dezember 1991) erhob der Beschwerdeführer Berufung (zweiter Berufungsschriftsatz vom 19. Dezember 1991). Er begründete dies im wesentlichen damit, die Erlassung des zweiten Bescheides sei deshalb rechtswidrig, weil "entschiedene Sache" vorliege: Ihm sei bereits zuvor auf Grund seines Antrages eine Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides vom 10. September 1991 zugestellt worden, gegen den er bereits berufen habe. Paragraph 68, Absatz 2 und 3 AVG seien im VStG nicht anzuwenden. Sollte jedoch der nunmehr bekämpfte Bescheid zulässigerweise ergangen sein, dürfe er nicht unter dem Titel der Berichtigung (Paragraph 62, Absatz 4, AVG) nachträgliche Änderungen am Inhalt vornehmen. In diesem Zusammenhang wiederholte der Beschwerdeführer im wesentlichen seine gegen den mündlich verkündeten Bescheid vom 10. September 1991 bereits in seinem ersten Berufungsschriftsatz vom 4. November 1991 vorgetragenen Bedenken.

Im folgenden führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch. Über Aufforderung, einen aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammenden Zustimmungsnachweis des Sch. zu seiner Bestellung als veranwortlicher Beauftragter vorzulegen, übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg - WIFI - vom 24. Juli 1980 (Vorbereitung auf die Klausur vom 5. und 6. September 1980). Die angeschlossenen Unterlagen enthalten eine Darstellung der derzeit wahrgenommenen Tätigkeiten, nach der Sch. u.a. für die "Personalverwaltung, Kontakte mit Arbeitsamt" verantwortlich ist. Dieses "Organigramm" sei aus Anlaß der Klausur von Sch. und den Geschäftsführern des Unternehmens akzeptiert worden. Sch. habe dem ausdrücklich zugestimmt. Zum Nachweis der Richtigkeit dieser Darstellung beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme von Sch. sowie des damaligen Klausurleiters.

In seiner Einvernahme vom 22. April 1992 gab Sch. an, er sei seit 1980 verantwortlicher Beauftragter und damit für die im Beschwerdefall zur Last gelegte Tat veranwortlich. Er erfülle auch die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, VStG. Er habe der vereinbarten Aufgabenverteilung am 6. September 1980 zugestimmt. Eine Unterschrift auf dem Organigramm sei jedoch nicht erfolgt. Weitere Urkunden, die diese Übertragung nachweisen könnten und die aus der Zeit vor der Begehung der Tat stammten, seien seines Wissens nicht vorhanden. Es gebe jedoch schon Zeugen, die die damalige Übertragung bestätigen könnten. Sch. bestätigte auch im wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers, wie es zum Versehen gekommen sei. Bisher sei es unüblich gewesen, daß türkische Staatsangehörige nur eine Beschäftigungsbewilligung für einen so kurzen Zeitraum ausgestellt erhalten hätten. Üblicherweise seien im Betrieb keine saisonalen Arbeitnehmer beschäftigt. In der Regel würden Beschäftigungsbewilligungen für "Dauerbeschäftigungen" mit der Laufzeit von einem Jahr erteilt werden. Aus diesem Grund habe er bisher auf so kurzfristige Termine nicht achtgeben müssen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. November 1992 gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, daß anstelle der von der BH verhängten Geldstrafe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG eine Ermahnung ausgesprochen und das erstinstanzliche Straferkenntnis dahingehend präzisiert wurde, daß als Tatzeitraum der 1. Juli 1991 bis 13. August 1991 zu gelten habe, sowie der Beschwerdeführer als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der A GesmbH & Co., W, für diese Übertretung verantwortlich sei.

Sie begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, der Einwand des Beschwerdeführers, der schriftlich ausgefertigte Bescheid vom 3. Dezember 1991 stelle wegen "entschiedener Sache" gar keinen Bescheid dar, treffe nicht zu: Mit der am 22. Oktober 1991 zugestellten Erledigung sei offensichtlich zunächst lediglich eine Kopie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom Straferkenntnis - dies stelle keinen Bescheid dar - übermittelt worden. Anschließend sei sodann am 6. Dezember 1991 die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des (irrtümlich mit 3. Dezember 1991 datierten) Straferkenntnisses erfolgt. Vor diesem Hintergrund ergebe sich, daß die VOR der am 6. Dezember 1991 erfolgten Zustellung des Straferkenntnisses eingebrachte Berufung vom 4. November 1991 (erster Berufungsschriftsatz) zunächst unzulässig gewesen sei, daß diese Unzulässigkeit aber durch die spätere Zustellung des angefochtenen Bescheides beseitigt worden sei. Die belangte Behörde qualifizierte den zweiten Berufungsschriftsatz lediglich als ergänzende Ausführung des ursprünglichen (ersten) Berufungsvorbringens. Sch. könne nicht als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, VStG angesehen werden. Das Organigramm vom September 1980, das als Vorbereitungsunterlage für eine Klausur von Mitarbeitern des Unternehmens gedient habe, sei keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten: Diese Unterlage allein bestätige keine Übertragung der Verantwortlichkeit nachweislich; auch führe eine allfällige zwischen Geschäftsführer und Angestellten erfolgte zusätzliche "willentliche Übertragung" zu keiner Veränderung im Verantwortungsbereich nach außen. Zur Erbringung des Zustimmungsnachweises genüge auch nicht, daß sich der Beschuldigte auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des "verantwortlichen Beauftragten" berufe, mit der diesem die Zustimmung zur Bestellung bewiesen werden solle. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat sei ein Ungehorsamsdelikt, bei der von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters bestehe, welches aber von ihm widerlegt werden könne. Bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang im Betrieb stehende Verwaltungsübertretungen werde durchaus anerkannt, daß die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulasse, daß sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annehme. Ob der Unternehmer trotzdem persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit sei, hänge im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermöge, daß er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Beschwerdeführer nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG obliegende Entlastungsbeweis könne nicht allein dadurch erbracht werden, daß die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen werde. Daß dies dem Beschwerdeführer gelungen sei, könne aber nicht bestätigt werden. Der Hinweis allein darauf, daß die ihn treffende Verantwortung von einem verläßlichen Angestellten getragen worden sei, genüge nämlich nicht. Es seien auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, ob und auf welche Art und in welchem Umfang diesbezüglich wirksame Kontrollen durchgeführt worden seien. Allein der Hinweis, der betreffende Angestellte habe diese Agenden bereits 25 Jahre klaglos ausgeübt, genüge in diesem Zusammenhang nicht. Im übrigen begründete die Behörde näher, weshalb sie Paragraph 21, Absatz eins, VStG angewendet und warum sie die Modifikationen im Spruch vorgenommen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß dem auf Grund des Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 62, Absatz eins, AVG können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden (Absatz 2, leg. cit.).

Nach Absatz 3, dieser Bestimmung ist eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmten und soweit nicht verantwotliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Nach Absatz 2, dieser Bestimmung sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt (erster Satz).

Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland verantwortlicher Beauftragter sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen worden ist.

Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Auffassung der belangten Behörde stelle die ihm am 22. Oktober 1991 übermittelte Urkunde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides vom 10. September 1991 dar, gegen den er seine erste Berufung eingebracht habe. Diese Urkunde enthalte alle wesentliche Merkmale, die das Gesetz für einen Bescheid vorsehe (einschließlich Begründung und Rechtsmittelbelehrung) und sei daher ein Bescheid. Die Ausfertigung vom 3. Dezember 1991 sei als Erlassung eines weiteren Bescheides zu werten, die wegen bereits "entschiedener Sache" rechtswidrig sei. Auch dagegen habe der Beschwerdeführer berufen. Die belangte Behörde habe lediglich über eine der erhobenen Berufungen gegen zwei Bescheide entschieden; sie hätte aber über beide Rechtsmittel entscheiden müssen. Selbst wenn der (zweite) Bescheid vom 3. Dezember 1991 zulässigerweise ergangen sein sollte, hätte er unter dem Titel der Berichtigung (Paragraph 62, Absatz 4, AVG) keine nachträglichen Änderungen im Inhalt eines Bescheides vornehmen dürfen. Die bereits in seiner ersten Berufung aufgezeigten Fehler des mündlich verkündeten Bescheides (kein Tatort, keine Tathandlung; Adressierung an den Beschwerdeführer persönlich und nicht in seiner Eigenschaft als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches Organ der A GesmbH & Co; mangelhafte Begründung) seien einer Berichtigung nicht zugänglich.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Unbestritten ist, daß die BH das erstinstanzliche Straferkenntnis am 10. September 1991 dem Beschwerdeführer gegenüber mündlich verkündet und dies in einer Niederschrift beurkundet hat. In der Niederschrift vom 10. September 1991 wurden bei der Umschreibung des Spruches nicht etwa in unbestimmter Form auf andere Aktenteile, sondern ausdrücklich auf die Anzeige in den Verwaltungsakten verwiesen und ausdrücklich der Tatzeitraum 30. Juni 1991 bis 13. August 1991 genannt. Es kann in Verbindung mit der in der Niederschrift enthaltenen rechtlichen Bewertung der Tat keinem Zweifel unterliegen, daß damit die Anzeige des Arbeitsamtes Feldkirch gemeint und damit jene Tat erfaßt ist, die auch im Beschuldigten-Ladungsbescheid dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde. Die Anzeige des Arbeitsamtes enthält die Tathandlung, den Tatort (der mit dem Sitz des Unternehmens, von dem aus hätte gehandelt werden müssen - hier: durch rechtzeitige Stellung des Antrages auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung - zusammenfällt; siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1993, 92/09/0377) und die Tatzeit; die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Beschuldigter sowie die übrigen Elemente nach Paragraph 44 a, VStG ergeben sich aus der Niederschrift. Weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde wird dargelegt, daß mit dieser in der Niederschrift vorgenommenen Beurkundung der Verlauf und der Gegenstand der betreffenden Amtshandlung (Verkündung des Straferkenntnisses einschließlich des Schuld- und Strafausspruches) unrichtig wiedergegeben worden wäre. Das der Beurkundung entsprechende erstbehördliche Straferkenntis wurde somit gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen, sodaß es nicht rechtswidrig war, wenn die belangte Behörde dieses Straferkenntnis zum Gegenstand einer meritorischen Berufungsentscheidung gemacht hat vergleiche dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1988, Zl. 87/03/0236).

Ein mündlich verkündeter Bescheid gilt bereits mit seiner Verkündung als erlassen vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 19. Februar 1951, Slg. Nr. 1941/A). Die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Bescheides ist nur mehr für den Lauf der Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG von Bedeutung. Wird ein Bescheid mündlich verkündet und auf Grund eines rechtzeitigen Verlangens gemäß Paragraph 62, Absatz 3, leg. cit. eine schriftliche Ausfertigung zugestellt, so beginnt nämlich die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung der Ausfertigung. Gegen einen mündlich verkündeten und daher rechtlich existierenden Bescheid kann aber auch vor der Zustellung der verlangten schriftlichen Ausfertigung zulässigerweise Berufung erhoben werden. D.h.: Wenngleich die Berufungsfrist gegen einen mündlich erlassenen Bescheid erst mit dem Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides beginnt, so hindert dies nicht die Erhebung der Berufung bereits zwischen der Verkündung des Bescheides und der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides vergleiche dazu die Erkenntnisse vom 7. September 1990, Zl. 86/18/0207, und vom 29. September 1992, Zl. 92/08/0122). Der Zweck der Normierung der Berufungsfrist liegt nämlich darin, daß ein spätester Zeitpunkt für die Erhebung der Berufung festgesetzt wird. Die Behörde und allfällige andere Parteien des Verwaltungsverfahrens sollen von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf vertrauen können, daß nicht mehr mit der Bekämpfung des Bescheides durch eine (andere) Partei gerechnet zu werden braucht und, daß - abgesehen von den Möglichkeiten einer Wiederaufnahme, einer Wiedereinsetzung oder einer Aufhebung nach Paragraph 68, AVG - der Bescheid Bestand haben wird. Das entscheidende Element einer solchen Frist ist daher ihr Ende (so ausdrücklich der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1988, Zl. 88/11/0031, zu einer vergleichbaren Problematik mit Bezug auf Paragraph 26, VwGG, übernommen für Paragraph 49, VStG durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1988, Zl. 87/03/0263).

Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, daß der Bescheid der Behörde erster Instanz vom 10. September 1991 bereits mit seiner Verkündigung an diesem Tag rechtlich existent wurde. Die vom Beschwerdeführer rechtzeitig begehrte schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides wurde ihm erst am 6. Dezember 1991 (Straferkenntnis der BH datiert mit 3. Dezember 1991) zugestellt. Der Beschwerdeführer hat die Annahme der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, mit der ihm am 22. Oktober 1991 zugestellten Erledigung sei ihm offensichtlich lediglich eine Kopie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des mündlich verkündeten Straferkenntnisses vom 10. September 1991 zugestellt worden, nicht bestritten und diese Erledigung nur rechtlich anders als die belangte Behörde gewertet. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 1991 eine Abschrift der Niederschrift vom 10. September 1991 zugestellt wurde, wofür auch der Aufbau des (ersten) Berufungsschriftsatzes vom 4. November 1991 spricht. Die Übermittlung einer Kopie der Niederschrift vom 10. September 1991 stellt aber schon mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG keine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides vom gleichen Tag dar vergleiche dazu neuerlich das Erkenntnis vom 29. September 1992, Zl. 92/08/0122).

Dennoch war der Beschwerdeführer nach den obigen Darlegungen berechtigt, schon vor der Zustellung einer rechtzeitig beantragten schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides eine Berufung gegen diesen selbst zu erheben. Der von ihm am 4. November 1991 eingebrachten Berufung stand daher nicht der Umstand entgegen, daß ihm eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides erst am 6. Dezember 1991 zugestellt wurde.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der ihm am 6. Dezember 1991 zugestellten Bescheidausfertigung, datiert mit 3. Dezember 1991, auch nicht um die Erlassung eines selbständigen (zusätzlich und unabhängig vom mündlich verkündeten Straferkenntnis vom 10. September 1991) ergangenen Bescheides, sondern um die erstmalige schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides vom 10. September 1991 (im Sinne des Paragraph 62, Absatz 3, AVG). Der mit Datum vom 3. Dezember 1991 schriftlich ausgefertigte Bescheid ist in seinem normativen Inhalt völlig mit dem mündlich verkündeten Straferkenntnis vom 10. September 1991 identisch. Daß die schriftliche Ausfertigung vom 3. Dezember 1991 in Spruch und Begründung lediglich formell etwas abweichend vom mündlich verkündeten Bescheid vom 10. September 1991 gestaltet wurde, ändert daran nichts. Es liegt daher kein Problem der "res iudicata" vor (das im übrigen die Rechtskraft des im Beschwerdefall aber mit einer zulässigen Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheides vom 10. September 1991 vorausgesetzt hätte); auch ist kein Fall einer Berichtigung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG gegeben, weil sich die lediglich präzisierende Ausfertigung vom 3. Dezember 1991 im Rahmen des mündlich verkündeten Bescheides vom 10. September 1991 hält und kein wesentliches Element, das nicht bereits in diesem mündlich verkündeten Bescheid (in der Form wie er beurkundet wurde) enthalten ist, hinzufügt oder ein solches inhaltlich abändert.

Gegen den Bescheid einer Behörde steht einer Partei jedoch nur EINE Berufung zu. Bringt die Partei innerhalb offener Berufungsfrist mehrere Schriftsätze, mit denen Berufung gegen denselben Bescheid erhoben wird, ein, so sind diese als eine Berufung anzusehen und hat daher die Berufungsbehörde darüber (wenn nicht die Voraussetzungen für eine Trennung nach mehreren Punkten gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG vorliegen) in einem zu entscheiden vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1985, Slg. Nr. 11943/A). Da im Beschwerdefall die Berufungsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides vom 10. September 1991 am 6. Dezember 1991 zu laufen begann, ist die "Berufung" des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 1991 als eine noch innerhalb offener Berufungsfrist eingebrachte Ergänzung seiner Berufung vom 4. November 1991 anzusehen vergleiche zu einer ähnlichen Fallkonstellation das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1992, Zl. 92/08/0122).

Es war daher im Ergebnis nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde (wenn auch mit einer anderen - nicht in allen Punkten zutreffenden - Begründung) beide Berufungsschriftsätze des Beschwerdeführers als EINE Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 10. September 1991 wertete und einer meritorischen Erledigung zuführte.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei im "angefochtenen Bescheid" als Verantwortlicher der "Fa A" und nicht als Verantwortlicher der "Fa A GesmbH & Co" bezeichnet worden, weshalb dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG nicht Rechnung getragen worden sei, ist er darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde diese Klarstellung im Spruch vorgenommen hat. Sollte der Beschwerdeführer jedoch mit dem angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid meinen, ist ihm zu erwidern, daß die belangte Behörde zu dieser Richtigstellung nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG berechtigt und verpflichtet war. Die behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, Sch. sei der Personalchef der Firma A GesmbH & Co. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß anläßlich der Klausurtagung vom 6. September 1980 eine Aufgabenverteilung im Sinne des Paragraph 9, VStG vorgenommen worden sei, der Sch. zugestimmt habe. Damals seien Sch. unter dem Titel "Kontakte mit Arbeitsamt" alle Personalanforderungen, Anträge um Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sowie auch Anträge auf Verlängerung derselben mit seiner Zustimmung zugewiesen worden (Hinweis auf die Zeugeneinvernahme von Sch. laut Niederschrift vom 22. April 1992).

Auch dieses Vorbringen trifft nicht zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0084, unter Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12375/A) ist, um von einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, VStG sprechen zu können, gemäß Absatz 4, dessen nachweisliche Zustimmung zu seiner Bestellung erforderlich. Diese Bestellung wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird. Erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen. Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist daher nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Urkunde (Vorbereitungsunterlage für die Klausur vom 5. und 6. September 1990) stammt zwar aus der Zeit vor der Begehung der Tat: Die im angeschlossenen Organigramm enthaltene Umschreibung der Aufgaben von Sch. (unter anderem "Personalverwaltung, Kontakte mit Arbeitsamt") enthält jedoch nicht die nach dem Gesetz erforderliche nachweisliche Zustimmung des Sch. zu seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten. Die im Berufungsverfahren beantragten (bzw. durchgeführten) Zeugeneinvernahmen hätten diesem Mangel nicht abhelfen können. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher weder in inhaltlicher noch in verfahrensmäßiger Hinsicht vor.

Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe den Nachweis erbracht, Maßnahmen getroffen zu haben, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten haben lassen. Er sei im Verwaltungsverfahren nicht hiezu befragt worden, ob und welche Kontrollen er in bezug auf Sch. durchgeführt habe. Wäre er befragt worden, hätte er nachweisen können, daß Sch. regelmäßig und wirksam kontrolliert worden sei, er über seine Arbeit Bericht erstatten mußte und dabei keinerlei Unzukömmlichkeiten zutage getreten seien.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" ist, bei dem nach dem zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihm die Einhaltung der Verfahrensvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat initiativ darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, ob er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen.

Die dem Beschuldigten nach Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. obliegende Verpflichtung zur Glaubhaftmachung kann nicht allein durch die Bescheinigung erbracht werden, daß die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person (die kein verantwortlich Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG ist) übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr der weiteren Glaubhaftmachung, daß auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, das mangelnde Verschulden des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, hat er aber im Verwaltungsverfahren nicht erstattet. Das Vorbringen, Sch. habe die ihm übertragenen Aufgaben 25 Jahre hindurch ohne Beanstandung ausgeübt, ist für sich allein nicht ausreichend. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, den (im übrigen rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführer zu den von ihm nicht einmal ansatzweise behaupteten Kontrollen zu befragen.

Die Beschwerde erweist sich aus den oben dargestellten Gründen als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Soweit nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Diverses Trennbarkeit gesonderter Abspruch Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090048.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1993090048_19940121X00