Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1994

Geschäftszahl

93/09/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/07 86/18/0207 3

Stammrechtssatz

Gegen ein mündlich verkündetes und daher rechtlich existierendes Straferkenntnis kann auch schon vor der Zustellung der verlangten schriftlichen Ausfertigung zulässigerweise Berufung erhoben werden. D.h.: Wenngleich die Berufungsfrist gegen einen mündlich erlassenen Bescheid erst mit dem Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides beginnt, so hindert dies nicht die Erhebung der Berufung bereits zwischen der Verkündung des Bescheides und der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides (Hinweis B 11.3.1988, 88/11/0031).