Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/02/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/02/0107

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §11 Abs1;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/03 92/18/0084 2

Stammrechtssatz

Bei der Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zulässigen Wochenarbeitszeit handelt es sich um zwei verschiedene Delikte und nicht um ein fortgesetztes Delikt, weshalb eine gesonderte Bestrafung zu erfolgen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020107.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1993020107_19930929X01

Rechtssatz für 93/02/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/02/0107

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §11 Abs1;
KJBG 1987 §30;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/17 91/19/0316 1

Stammrechtssatz

Wenn mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen des Besch zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Besch (hier: Unterlassung einer wirksamen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des KJBG betreffend Arbeitszeit bzw Ruhezeiten bzw Nachtruhe) zu einer Einheit zusammentreten, so bilden sie solcherart eine einzige strafbare Handlung (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020107.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1993020107_19930929X02

Rechtssatz für 93/02/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/02/0107

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0175 E 7. Juli 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Wird bei der Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Litera b, VStG) eine Norm mitzitiert, die vom Besch nicht verletzt worden ist, kommt es darauf an, ob die mitzitierte Norm einen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet oder nicht. Stellt die mitzitierte Norm für sich allein keine verletzbare Verwaltungsvorschrift dar, sondern zB nur eine Erläuterung oder die damit im Zusammenhang stehende Strafsanktionsnorm, dann schadet das Mitzitieren nicht (Hinweis E 12.5.1982, 81/03/0284, E 21.1.1983, 81/02/0082, E 20.4.1983, 81/03/0188, VwSlg 11038 A/1983, E 21.10.1983, 83/02/0089, E 19.9.1984, 84/03/0112, VwSlg 11528 A/1984). Bildet die mitzitierte Norm dagegen einen eigenen Tatbestand, den der Besch nicht erfüllt hat, wird der Spruch durch das Anführen dieser Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift rechtswidrig.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020107.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1993020107_19930929X03

Rechtssatz für 93/02/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/02/0107

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs1;
ZustG §9 Abs1;
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Ist der Beschuldigte zu Handen seines Rechtsvertreters zur mündlichen Verhandlung entsprechend Paragraph 51 e, Absatz eins, VStG ordnungsgemäß geladen worden, so bedarf es keiner zusätzlichen "persönlichen" Ladung des Beschuldigten (Hinweis E 16.12.1992, 92/02/0233).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020107.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1993020107_19930929X04

Rechtssatz für 93/02/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/02/0107

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §11 Abs1;
KJBG 1987 §15;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/03 92/18/0084 1

Stammrechtssatz

Sind nach den Dienstplänen Ruhepausen nicht von vornherein festgelegt, so können diese nicht als Ruhepausen iSd Paragraph 15, KJBG 1987 gewertet werden (Hinweis E 29.6.1992, 92/18/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020107.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1993020107_19930929X05

Rechtssatz für 93/02/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

93/02/0107

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ABGB §1151;
ABGB §1152;
KJBG 1987 §14 Abs1;
KJBG 1987 §14 Abs2;
KJBG 1987 §30;
VwRallg;
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/04 91/19/0093 2

Stammrechtssatz

Eine bestimmte Verhaltenspflicht wird dem Normadressaten durch Paragraph 14, Absatz 2, KJBG 1987 nicht auferlegt. Die Verpflichtung zur Zahlung des für Arbeitsleistungen gebührenden Entgeltes und dessen Fälligkeit ergeben sich aus dem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Arbeitsvertrag, wozu auch Lehrverhältnisse gehören (Hinweis Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht, Band 1, 03te Auflage, Seite 72). Paragraph 14, Absatz 2, KJBG 1987 enthält somit keine Übertretungsnorm iSd Paragraph 30, KJBG 1987 (Hinweis E 24.9.1990, 90/19/0250 zu Paragraph 12, MSchG 1979).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020107.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1993020107_19930929X06

Rechtssatz für 93/02/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

93/02/0107

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0191 E 8. März 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweiswürdigungsregel; er hat nur zur Anwendung zu kommen, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020107.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1993020107_19930929X07

Entscheidungstext 93/02/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/02/0107

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ABGB §1151;
ABGB §1152;
AVG §45 Abs2;
KJBG 1987 §11 Abs1;
KJBG 1987 §14 Abs1;
KJBG 1987 §14 Abs2;
KJBG 1987 §15;
KJBG 1987 §30;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §51e Abs1;
VwGG §41 Abs1 impl;
VwRallg;
ZustG §9 Abs1;
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. März 1993, Zl. UVS-04/22/00420/92, betreffend Übertretungen des KJBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1 bis 8 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen (somit hinsichtlich des Spruchpunktes 10) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

An den Beschwerdeführer wurde im Instanzenzug ein Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 1993 gerichtet, dessen Spruch im wesentlichen wie folgt lautet:

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der als Arbeitgeberin und Lehrberechtigte der Jugendlichen Christine W. fungierenden N.-Ges.m.b.H., etabliert in Wien ..., zu verantworten, daß diese Gesellschaft, welche in der Zeit vom 15.7.1991 bis zum 17.2.1992 ein aufrechtes Lehrverhältnis zur obgenannten Jugendlichen unterhielt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen hat:

1) wurde am Mittwoch, dem 8.1.1992, durch eine Arbeitszeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr (minus eine Stunde Pause), also von 11 Stunden, die mit 8 Stunden begrenzte Tagesarbeitszeit um drei Stunden überschritten.

2) wurde in der Woche vom 13.1.1992 bis 17.1.1992 durch eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden und 50 Minuten (inklusive Schulbesuchszeiten) die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden um vier Stunden und 50 Minuten überschritten.

3) wurde in der Woche vom 20.1.1992 bis 24.1.1992 durch eine Wochenarbeitszeit von 46 Stunden und 50 Minuten (inklusive Schulbesuchszeiten) die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden um 6 Stunden und 50 Minuten überschritten.

4) wurde in der Woche vom 27.1.1992 bis 31.1.1992 durch eine Wochenarbeitszeit von 45 Stunden und 35 Minuten (inklusive Schulbesuchszeiten) die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden um 5 Stunden und 35 Minuten überschritten.

5) wurde in der Woche vom 3.2.1992 bis 7.2.1992 durch eine Wochenarbeitszeit von 47 Stunden und 5 Minuten (inklusive Schulbesuchszeiten) die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden um 7 Stunden und 5 Minuten überschritten.

6) wurde am Montag, dem 10.2.1992, durch eine Arbeitszeit von 8.00 Uhr bis 18.30 Uhr (minus eine Stunde Pause), also von 9 Stunden und 30 Minuten, die mit 8 Stunden begrenzte Tagesarbeitszeit um eine Stunde und 30 Minuten überschritten.

7) wurde am Dienstag, dem 11.2.1992, durch eine Arbeitszeit von 8.00 Uhr bis 18.45 Uhr (minus eine Stunde Pause), also von 9 Stunden und 45 Minuten, die mit 8 Stunden begrenzte Tagesarbeitszeit um eine Stunde und 45 Minuten überschritten.

8) wurde in der Zeit vom 8.1.1992 bis 11.2.1992 für die entgegen den Bestimmungen des KJBG geleisteten Überstunden kein Normallohn und darüberhinaus auch kein Zuschlag nach Paragraph 14, Absatz 2, KJBG bezahlt, obwohl folgende Überstunden von Christine W. geleistet worden sind: (es folgt eine Aufstellung nach Datum und Anzahl der Überstunden).

9) ... (dieser Spruchpunkt ist - diesbezüglich erfolgte eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens - nicht Beschwerdegegenstand vor dem Verwaltungsgerichtshof)

10) war die Arbeitszeit der Jugendlichen Christine W. so eingeteilt, daß sie am 20.1.1992 bis 20 Uhr 30 und demnach nach 20 Uhr in der Kanzlei beschäftigt war, obwohl Jugendliche in der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Verwaltungsübertretungen nach:

ad 1) bis 7)                 § 11 Abs. 1 und 3 KJBG

ad 8)                        § 14 Abs. 1 und 2 KJBG

ad 10)                       § 17 Abs. 1 KJBG,

jeweils in Verbindung mit § 30 KJBG.

    Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie gemäß

§ 30 KJBG folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling     falls diese uneinbringlich ist,

                             Ersatzfreiheitsstrafe von

ad 1) 3.000,--               drei Tagen

ad 2) 3.000,--               drei Tagen

ad 3) 3.000,--               drei Tagen

ad 4) 6.000,--               sechs Tagen

ad 5) 7.000,--               sieben Tagen

ad 6) 1.800,--               einem Tag 12 Stunden

ad 7) 3.500,--               drei Tagen 12 Stunden

ad 8) 1.500,--               36 Stunden

ad 10) 1.500,--              36 Stunden.

    Gegen diesen Bescheid (mit Ausnahme des Spruchpunktes 9)

richtet sich die vorliegende Beschwerde an den

Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

I. Zu den Spruchpunkten 1 bis 7:

§ 11 Abs. 1 bis 3 KJBG lautet:

    § 11. (1) Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf

acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

  1. Absatz 2,Die nach Absatz eins, zulässige Wochenarbeitszeit kann zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der Wochenfreizeit zusammenhängen muß, abweichend von der nach Absatz eins, zulässigen täglichen Arbeitszeit verteilt werden. Weiters kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, daß die nach Absatz eins, zulässige Wochenarbeitszeit auf die Werktage abweichend von der nach Absatz eins, zulässigen täglichen Arbeitszeit aufgeteilt wird. Durch Kollektivvertrag kann ferner zugelassen werden, daß die Wochenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt wird, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach Absatz eins, zulässige Dauer nicht übersteigt.
  2. Absatz 3,Bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach Absatz 2, darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof vergleiche das Erkenntnis vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0084) handelt es sich bei der Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit (Paragraph 11, Absatz eins, KJBG erster Fall) und der zulässigen Wochenarbeitszeit (Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Fall leg. cit.) um zwei verschiedene Delikte, die auch gesondert zu bestrafen sind. Insoweit erfolgte die gesonderte Bestrafung - der ART des Deliktes nach - sohin zu Recht. Allerdings hat die belangte Behörde die Rechtslage insoweit verkannt, als sie übersehen hat, daß die Tathandlungen zu den Spruchpunkten 1, 6 und 7 einerseits und zu den Spruchpunkten 2 bis 5 andererseits, die jeweils gegen dieselben Verwaltungsvorschrift verstoßen und dieselbe Jugendliche betreffen, zufolge des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglich erkennbaren Gesamtkonzeptes des Beschwerdeführers zu einer Einheit zusammentreten; diese Tathandlungen bilden somit insgesamt nur zwei Verwaltungsübertretungen, nämlich je eine nach Paragraph 11, Absatz eins, erster (Spruchpunkte 1, 6 und 7) und zweiter Fall (Spruchpunkte 2 bis 5) KJBG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 91/19/0316).

Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides in diesem Umfang ergibt sich aus dem Zitat des Absatzes 3 des Paragraph 11, KJBG im Spruch (Paragraph 44 a, Absatz eins, Ziffer 2, VStG): Was zunächst dieses Zitat in Hinsicht auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Überschreitungen der zulässigen Tagesarbeitszeit anlangt, so sollte ihm - wie sich aus den jeweiligen diesbezüglichen Tatanlastungen ergibt - jeweils eine Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von 8 (und nicht von 9) Stunden angelastet werden. Das jeweils zusätzliche Zitieren des Absatzes 3 (neben Absatz 1) bewirkt hier deshalb eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil Paragraph 11, Absatz 3, KJBG einen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet vergleiche allgemein zum Mitzitieren einer nicht verletzten Norm das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1989, Zl. 85/18/0175, und zu Paragraph 11, Absatz 3, KJBG das

hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1989, Zl. 87/08/0302). Gleiches gilt sinngemäß hinsichtlich der dem Beschwerdeführer jeweils angelasteten Überschreitung der zulässigen Wochenarbeitszeit.

Der angefochtene Bescheid war daher aus diesen Gründen im vorbezeichneten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Für das fortgesetzte Verfahren sei allerdings auf folgendes verwiesen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht zu erkennen. Was zunächst die von ihm vermißte "persönliche Einvernahme" vor der belangten Behörde anlangt, so wurde er zu Handen seines Rechtsvertreters zur mündlichen Verhandlung entsprechend Paragraph 51 e, Absatz eins, VStG ordnungsgemäß geladen; einer zusätzlichen "persönlichen" Ladung des Beschwerdeführers bedurfte es nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/02/0233). Wenn er es trotz dieser Ladung ohne ersichtlichen Grund unterließ, persönlich zu erscheinen, wobei es zu der vom Beschwerdeführer vermißten "Gegenüberstellung" mit der Zeugin Christine W. gekommen wäre, so hat er dies selbst zu verantworten.

Auch die vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassung der Einvernahme der Zeugin Ursula M. ist nicht wesentlich. Der Beschwerdeführer hatte dies nämlich zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren begehrt, wobei allerdings sein Vorbringen nicht geeignet war, eine weitere Ermittlungspflicht der belangten Behörde auszulösen: Da der belangten Behörde als Beweismittel die insoweit durchaus konkrete, zeitlich präzisierte Aussage der betroffenen Jugendlichen Christine W. bezüglich der von ihr eingehaltenen Arbeitszeit zur Verfügung stand, wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner ihn treffenden Mitwirkungspflicht oblegen, von sich aus konkret darzulegen, inwieweit die Aussage der erwähnten Jugendlichen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 1991, Zl. 91/19/0286); mit den bloß allgemein gehaltenen Hinweisen auf "Freistunden, Freizeit, Zeitausgleich, Urlaub etc." ist der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Damit aber fehlte es auch an einem genügend konkreten Beweisthema für die Einvernahme der Zeugin Ursula M., hatte doch der Beschwerdeführer nicht etwa behauptet, diese Zeugin könne insoweit konkrete Zeitangaben liefern. In diesem Zusammenhang sei im übrigen vermerkt, daß Pausen, die nicht von vornherein festgelegt waren, schon deshalb nicht als Ruhepausen im Sinne des Paragraph 15, KJBG gewertet hätten werden können vergleiche das zit. hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0084).

römisch zwei. Zum Spruchpunkt 8:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 4. Februar 1993, Zl. 91/19/0093, näher dargelegt, daß Paragraph 14, KJBG keine Übertretungsnorm enthält. Es genügt daher, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zu verweisen.

Der angefochtene Bescheid war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes 8 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

römisch drei. Zu Spruchpunkt 10:

Zunächst sei in Hinsicht auf die vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassung seiner persönlichen Einvernahme und jener der Zeugin Ursula M. auf das zu römisch eins. Gesagte verwiesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm insoweit zustehenden Kontrolle vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen, konnten doch die von der belangten Behörde einvernommenen Entlastungszeugen keine konkreten Angaben hinsichtlich einer "Betriebsfeier" am Tattag machen. Was aber den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Grundsatz "in dubio pro reo" anlangt, so genügt der Hinweis, daß dieser Grundsatz nur dann zur Anwendung gelangt, wenn nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl. 89/02/0031), was die belangte Behörde allerdings zu Recht verneint hat. Der Schuldspruch ist daher frei vom Rechtsirrtum.

Aber auch die Strafbemessung begegnet keinen Bedenken:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde von jenen Angaben des Beschwerdeführers (S 14.000,-- monatlich netto, kein Vermögen, keine Sorgepflicht) ausgehen, die er anläßlich seiner Einvernahme am 10. April 1992 gemacht hat. Die davon abweichenden Steuerbescheide, welche die Festsetzung der Einkommensteuer für frühere Jahre betreffen, mußte sie daher nicht berücksichtigen. Selbst wenn - so der Beschwerdeführer - "keinerlei wie immer gearteten Schäden" bei der Jugendlichen eingetreten sein sollten, kann von einer Überschreitung des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes keine Rede sein.

Die Beschwerde war sohin in diesem Spruchpunkt gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

römisch vier. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 freie Beweiswürdigung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020107.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2009

Dokumentnummer

JWT_1993020107_19930929X00