Verwaltungsgerichtshof
29.09.1993
93/02/0107
GRS wie 85/18/0175 E 7. Juli 1989 RS 5
Wird bei der Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Litera b, VStG) eine Norm mitzitiert, die vom Besch nicht verletzt worden ist, kommt es darauf an, ob die mitzitierte Norm einen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet oder nicht. Stellt die mitzitierte Norm für sich allein keine verletzbare Verwaltungsvorschrift dar, sondern zB nur eine Erläuterung oder die damit im Zusammenhang stehende Strafsanktionsnorm, dann schadet das Mitzitieren nicht (Hinweis E 12.5.1982, 81/03/0284, E 21.1.1983, 81/02/0082, E 20.4.1983, 81/03/0188, VwSlg 11038 A/1983, E 21.10.1983, 83/02/0089, E 19.9.1984, 84/03/0112, VwSlg 11528 A/1984). Bildet die mitzitierte Norm dagegen einen eigenen Tatbestand, den der Besch nicht erfüllt hat, wird der Spruch durch das Anführen dieser Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift rechtswidrig.