Verwaltungsgerichtshof
29.09.1993
93/02/0107
GRS wie VwGH E 1993/02/04 91/19/0093 2
Eine bestimmte Verhaltenspflicht wird dem Normadressaten durch Paragraph 14, Absatz 2, KJBG 1987 nicht auferlegt. Die Verpflichtung zur Zahlung des für Arbeitsleistungen gebührenden Entgeltes und dessen Fälligkeit ergeben sich aus dem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Arbeitsvertrag, wozu auch Lehrverhältnisse gehören (Hinweis Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht, Band 1, 03te Auflage, Seite 72). Paragraph 14, Absatz 2, KJBG 1987 enthält somit keine Übertretungsnorm iSd Paragraph 30, KJBG 1987 (Hinweis E 24.9.1990, 90/19/0250 zu Paragraph 12, MSchG 1979).