Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 1992 wurde einer auf § 5a des Fremdenpolizeigesetzes gestützten Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben. Weiters wurden dem Beschwerdeführer im Grunde des § 79a AVG Kosten zugesprochen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 1992 wurde einer auf Paragraph 5 a, des Fremdenpolizeigesetzes gestützten Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben. Weiters wurden dem Beschwerdeführer im Grunde des Paragraph 79 a, AVG Kosten zugesprochen.
Gegen diesen Bescheid - und zwar allein gegen die nach Ansicht des Beschwerdeführers zu gering bemessene Höhe des ihm zuerkannten Kostenersatzes - richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Gegen diesen Bescheid - und zwar allein gegen die nach Ansicht des Beschwerdeführers zu gering bemessene Höhe des ihm zuerkannten Kostenersatzes - richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die seit dem hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in bezug auf § 79a AVG. Der Gerichtshof sieht sich allerdings auch durch den Hinweis des Beschwerdeführers auf die Kritik von Arnold (AnwBl 1992/6, S. 504) an dieser Rechtsprechung nicht veranlaßt, hievon abzugehen; insbesondere ist die Ansicht, der im VwGG geregelte Kostenersatz stelle nur einen "Kostenbeitrag" dar, im Hinblick auf § 49 Abs. 1 VwGG verfehlt. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die seit dem hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in bezug auf Paragraph 79 a, AVG. Der Gerichtshof sieht sich allerdings auch durch den Hinweis des Beschwerdeführers auf die Kritik von Arnold (AnwBl 1992/6, S. 504) an dieser Rechtsprechung nicht veranlaßt, hievon abzugehen; insbesondere ist die Ansicht, der im VwGG geregelte Kostenersatz stelle nur einen "Kostenbeitrag" dar, im Hinblick auf Paragraph 49, Absatz eins, VwGG verfehlt.
Aber auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, für den ergänzenden Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 8. Mai 1992 sei kein zusätzlicher Schriftsatzaufwand zuzuerkennen gewesen, ist im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dies schon deshalb, weil Schriftsatzaufwandersatz für alle im Verfahren erstatteten Schriftsätze nur einmal gebührt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0186). Aber auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, für den ergänzenden Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 8. Mai 1992 sei kein zusätzlicher Schriftsatzaufwand zuzuerkennen gewesen, ist im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dies schon deshalb, weil Schriftsatzaufwandersatz für alle im Verfahren erstatteten Schriftsätze nur einmal gebührt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0186).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.