Verwaltungsgerichtshof
09.07.1992
92/18/0285
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des C in B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 8. Mai 1992, Zl. 3-50-02/92/E2, betreffend Kostenersatz in Angelegenheit Festnahme und Schubhaft nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 1992 wurde einer auf Paragraph 5 a, des Fremdenpolizeigesetzes gestützten Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben. Weiters wurden dem Beschwerdeführer im Grunde des Paragraph 79 a, AVG Kosten zugesprochen.
Gegen diesen Bescheid - und zwar allein gegen die nach Ansicht des Beschwerdeführers zu gering bemessene Höhe des ihm zuerkannten Kostenersatzes - richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die seit dem hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in bezug auf Paragraph 79 a, AVG. Der Gerichtshof sieht sich allerdings auch durch den Hinweis des Beschwerdeführers auf die Kritik von Arnold (AnwBl 1992/6, S. 504) an dieser Rechtsprechung nicht veranlaßt, hievon abzugehen; insbesondere ist die Ansicht, der im VwGG geregelte Kostenersatz stelle nur einen "Kostenbeitrag" dar, im Hinblick auf Paragraph 49, Absatz eins, VwGG verfehlt.
Aber auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, für den ergänzenden Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 8. Mai 1992 sei kein zusätzlicher Schriftsatzaufwand zuzuerkennen gewesen, ist im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dies schon deshalb, weil Schriftsatzaufwandersatz für alle im Verfahren erstatteten Schriftsätze nur einmal gebührt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0186).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.