Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/19/0093

Entscheidungsdatum

04.02.1993

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art18 Abs1;
KJBG 1987 §14;
KJBG 1987 §30;
MRK Art7 Abs1;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Bei Paragraph 30, KJBG 1987 handelt es sich um eine Blankettstrafnorm, dh um eine Norm, die dadurch gekennzeichnet ist, daß sie selbst keine Tatbilder enthält, sondern auf andere Vorschriften verweist, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden. Wenn - wie im Falle des Paragraph 30, KJBG 1987 - auf alle Vorschriften eines Gesetzes oder einer Verordnung verwiesen wird, kommen als Übertretungsnormen nur solche in Betracht, die dem Normadressaten ein ausreichend genau umschriebenes Verhalten verbieten oder gebieten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190093.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991190093_19930204X01

Rechtssatz für 91/19/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/19/0093

Entscheidungsdatum

04.02.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ABGB §1151;
ABGB §1152;
KJBG 1987 §14 Abs2;
KJBG 1987 §30;
VwRallg;
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine bestimmte Verhaltenspflicht wird dem Normadressaten durch Paragraph 14, Absatz 2, KJBG 1987 nicht auferlegt. Die Verpflichtung zur Zahlung des für Arbeitsleistungen gebührenden Entgeltes und dessen Fälligkeit ergeben sich aus dem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Arbeitsvertrag, wozu auch Lehrverhältnisse gehören (Hinweis Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht, Band 1, 03te Auflage, Seite 72). Paragraph 14, Absatz 2, KJBG 1987 enthält somit keine Übertretungsnorm iSd Paragraph 30, KJBG 1987 (Hinweis E 24.9.1990, 90/19/0250 zu Paragraph 12, MSchG 1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190093.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991190093_19930204X02

Rechtssatz für 91/19/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/19/0093

Entscheidungsdatum

04.02.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ASGG §1;
KJBG 1987 §10;
KJBG 1987 §11 Abs1;
KJBG 1987 §11 Abs3;
KJBG 1987 §14 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Paragraph 14, Absatz 2, KJBG 1987 dient nicht dem sich aus den Paragraphen 10, ff KJBG 1987 ergebenden Schutzzweck dieser Normen, nämlich die Beschäftigung Jugendlicher nur innerhalb eines zeitlich begrenzten Rahmens zu sichern, sondern legt eine zivilrechtliche Folge der Überschreitung der im Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz 3, KJBG 1987 bestimmten Wochenarbeitszeit fest. Ein Bedürfnis, die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung des Zuschlages neuerlich unter Strafsanktion zu stellen, ist nicht erkennbar; diesbezüglich genügt die Durchsetzbarkeit der Entgeltansprüche in dem für Arbeitsrechtssachen geltenden Verfahren vor den Gerichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190093.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991190093_19930204X03

Rechtssatz für 91/19/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/19/0093

Entscheidungsdatum

04.02.1993

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §10;
KJBG 1987 §11;
KJBG 1987 §14 Abs2;
KJBG 1987 §14;
KJBG 1987 §30;

Rechtssatz

Daß Abschnitt 3 des KJBG 1987 den Titel "Schutzvorschriften für Jugendliche" trägt, ist kein tauglicher Grund, in Paragraph 14, Absatz 2, KJBG 1987 eine Übertretungsnorm hinsichtlich des Überstundenzuschlages zu sehen, weil - abgesehen von der Formulierung dieser Gesetzesstelle - der durch Verwaltungsstrafbestimmungen mögliche Schutz der Jugendlichen gegen die Beschäftigung über die vom KJBG 1987 gezogenen Grenzen hinaus durch die dem Paragraph 14, KJBG 1987 vorangehenden Bestimmungen in Zusammenhang mit Paragraph 30, KJBG 1987 gewährleistet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190093.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991190093_19930204X04

Rechtssatz für 91/19/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/19/0093

Entscheidungsdatum

04.02.1993

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §26 Abs1;
KJBG 1987 §26 Abs1 Z5;
  1. AZG § 26 heute
  2. AZG § 26 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 26 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  4. AZG § 26 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  5. AZG § 26 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 26 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  7. AZG § 26 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Rechtssatz

Dienstpläne allein vermögen die Aufzeichnungen iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, KJBG 1987 und des Paragraph 26, Absatz eins, AZG nicht zu ersetzen (Hinweis E 30.7.1992, 90/19/0457).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190093.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991190093_19930204X05

Entscheidungstext 91/19/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/19/0093

Entscheidungsdatum

04.02.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
14/02 Gerichtsorganisation;
19/05 Menschenrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ABGB §1151;
ABGB §1152;
ASGG §1;
AZG §26 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
KJBG 1987 §10;
KJBG 1987 §11 Abs1;
KJBG 1987 §11 Abs3;
KJBG 1987 §11;
KJBG 1987 §14 Abs2;
KJBG 1987 §14;
KJBG 1987 §26 Abs1 Z5;
KJBG 1987 §30;
MRK Art7 Abs1;
VwRallg;
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AZG § 26 heute
  2. AZG § 26 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 26 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  4. AZG § 26 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  5. AZG § 26 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 26 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  7. AZG § 26 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der F in L, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Jänner 1991, Zl. Ge-46.808/6-1991/Pan/Dg, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Übertretungen des Paragraph 14, KJBG zum Gegenstand hat (Spruchpunkte 3., 4. und 9. des erstinstanzlichen Bescheides), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 24. Jänner 1991 wurde die Beschwerdeführerin wegen vier Übertretungen des Paragraph 11, Absatz eins, KJBG (Punkt 1., 2., 7. und 8. des erstinstanzlichen Bescheides), wegen drei Übertretungen des Paragraph 14, KJBG (Punkt 3., 4. und 9. des erstinstanzlichen Bescheides), wegen zwei Übertretungen des Paragraph 15, Absatz eins, KJBG (Punkt 5. und 10. des erstinstanzlichen Bescheides) sowie wegen je einer Übertretung des Paragraph 16, KJBG (Punkt 11. des erstinstanzlichen Bescheides), des Paragraph 18, Absatz 3, KJBG (Punkt 12. des erstinstanzlichen Bescheides), des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, KJBG (Punkt 13. des erstinstanzlichen Bescheides) und des Paragraph 26, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (Punkt 14. des erstinstanzlichen Bescheides) bestraft. Sie wurde schuldig erkannt, hinsichtlich drei namentlich genannter Jugendlicher in bestimmten Kalenderwochen im Jahre 1988 die zulässige Wochenarbeitszeit, hinsichtlich einer von diesen Jugendlichen zudem an bestimmten Tagen vom Juni bis August 1988 die zulässige Tagesarbeitszeit in näher bezeichnetem Ausmaß überschritten zu haben (Paragraph 11, Absatz eins, KJBG). Die über die zulässige Wochenarbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit sei nicht nach den gesetzlichen Vorschriften abgegolten worden (Paragraph 14, KJBG). Zwei namentlich genannten Jugendlichen sei an näher bezeichneten Tagen nach einer Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden nicht eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde gewährt worden (Paragraph 15, Absatz eins, KJBG). Einer Jugendlichen sei zu näher bezeichneten Zeiten nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit nicht eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden gewährt worden (Paragraph 16, KJBG). Diese Jugendliche sei zudem an näher bezeichneten aufeinanderfolgenden Sonntagen beschäftigt worden, obwohl im Gastgewerbe jeder zweite Sonntag arbeitsfrei hätte bleiben müssen (Paragraph 18, Absatz 3, KJBG). Am 7. Dezember 1988 (zur Zeit der Arbeitskontrolle des Arbeitsinspektorates) seien hinsichtlich der im Betrieb beschäftigten 13 jugendlichen und 14 erwachsenen Dienstnehmer keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung geführt worden bzw. hätten sie dem Kontrollorgan nicht vorgewiesen werden können. Über die Beschwerdeführerin wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, und zwar je S 20.000,-- (vier Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) wegen der im erstinstanzlichen Bescheid unter Punkt 1., 7., 8., 11. und 12. umschriebenen Übertretungen, je S 15.000,-- (drei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) wegen der dort unter Punkt 2., 3., 4., 5., 9. und 10. umschriebenen Übertretungen, S 5.000,-- (fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wegen der Übertretung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, KJBG und S 1.000,-- (ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) wegen der Übertretung des Paragraph 26, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, bei der Strafbemessung sei im Hinblick auf ein näher bezeichnetes Berufungserkenntnis vom 11. August 1989 von einem Jahreseinkommen von S 204.867,-- ausgegangen worden. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin beziehe ein Jahreseinkommen von nur S 42.548,47 habe sich in einem anderen näher bezeichneten Berufungsverfahren (diesbezüglich ist beim Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zur Zl. 91/19/0016 anhängig) als unglaubwürdig herausgestellt. Zu berücksichtigen sei die Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene. Die Beschwerdeführerin habe die Übertretungen zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen. Von den rechtskräftigen Bestrafungen wegen insgesamt 38 Übertretungen des KJBG habe bereits eine die Anwendung des höheren Strafsatzes des Paragraph 30, KJBG gerechtfertigt; die weiteren 37 Vorstrafen seien als erschwerend zu werten. Milderungsgründe lägen nicht vor. Unter Berücksichtigung aller Umstände seien die verhängten Geldstrafen angemessen. Auch die Ersatzfreiheitsstrafen seien nicht überhöht, weil die Höchstgrenze von sechs Wochen für jedes einzelne Delikt gelte.

Bei der Feststellung der einzelnen Straftaten seien die einzelnen Zeugenaussagen berücksichtigt worden. Die von der Beschwerdeführerin zu ihrer Entlastung geführten Zeugen hätten hinsichtlich der von den Jugendlichen geleisteten Arbeitszeiten keine konkreten Angaben machen können. Da die Jugendlichen selbst Arbeitszeitaufzeichnungen geführt hätten, bestehe kein Grund, ihre Angaben in Zweifel zu ziehen. Neuerliche Vernehmungen der Zeugen seien im Hinblick auf den Inhalt ihrer bereits abgelegten Aussagen nicht notwendig gewesen. Die Anführung der aufeinanderfolgenden Sonntage sei notwendig gewesen, um die in der Beschäftigung am jeweils zweiten Sonntag gelegene Straftat zu umschreiben. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie führe Arbeitszeitaufzeichnungen, habe sich als unzutreffend herausgestellt. Sie habe solche Aufzeichnungen auch nicht vorgelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1.1. Die Beschwerdeführerin hält den Schuldspruch betreffend die drei Übertretungen des Paragraph 14, KJBG für rechtswidrig, weil diese Gesetzesbestimmung keine Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten umschreibe und daher als Tatbestand für die Blankettstrafnorm des Paragraph 30, KJBG nicht in Betracht komme.

1.2. Nach Paragraph 30, KJBG ist derjenige, der diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit Geldstrafe von S 1.000,-- bis S 15.000,--, im Wiederholungsfall von S 3.000,-- bis S 30.000,--, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

    § 14 KJBG lautet wie folgt:

    § 14. (1) Als Überstunde gilt jede Arbeitsleistung, die

über die nach Paragraph 11, Absatz eins und 3 festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgeht.

  1. Absatz 2,Für Überstunden gebührt den Jugendlichen ein Zuschlag. Er beträgt 50 vH des auf die Zeit der Überstundenleistung entfallenden Normallohnes (Lehrlingsentschädigung).

1.3. Bei Paragraph 30, KJBG handelt es sich um eine Blankettstrafnorm, d.h. eine Norm die dadurch gekennzeichnet ist, daß sie selbst keine Tatbilder enthält, sondern auf andere Vorschriften verweist, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden. Wenn - wie im Falle des Paragraph 30, KJBG - auf alle Vorschriften eines Gesetzes oder einer Verordnung verwiesen wird, kommen als Übertretungsnormen nur solche in Betracht, die dem Normadressaten ein ausreichend genau umschriebenes Verhalten verbieten oder gebieten.

1.4. Zunächst ist festzuhalten, daß Paragraph 14, KJBG in seinem Absatz eins, definiert, was als Überstunde gilt, und in seinem Absatz 2, die Höhe eines zivilrechtlichen Anspruches des Dienstnehmers, nämlich des für Überstunden gebührenden Zuschlages, festlegt. Eine bestimmte Verhaltenspflicht wird dem Normadressaten damit nicht auferlegt. Die Verpflichtung zur Zahlung des für Arbeitsleistungen gebührenden Entgelts und dessen Fälligkeit ergeben sich aus dem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Arbeitsvertrag, wozu auch Lehrverhältnisse gehören (siehe Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht römisch eins, 3. Auflage, Seite 72). Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde enthält Paragraph 14, (Absatz 2,) KJBG somit keine Übertretungsnorm im Sinne des Paragraph 30, leg. cit. vergleiche das ein ähnliches Problem in Ansehung des Paragraph 12, MSchG behandelnde hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0250).

Paragraph 14, Absatz 2, KJBG dient zudem nicht dem aus den Paragraphen 10, ff leg. cit. sich ergebenden Schutzzweck dieser Normen, nämlich die Beschäftigung Jugendlicher nur innerhalb eines zeitlich begrenzten Rahmens zu sichern, sondern legt eine zivilrechtliche Folge der Überschreitung der im Paragraph 11, Absatz eins und 3 leg. cit. bestimmten Wochenarbeitszeit fest. Ein Bedürfnis, die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung des Zuschlages neuerlich unter Strafsanktion zu stellen, ist nicht erkennbar; diesbezüglich genügt die Durchsetzbarkeit der Entgeltansprüche in dem für Arbeitsrechtssachen geltenden Verfahren vor den Gerichten.

Soweit in der Literatur, gestützt auf einen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 1. September 1953 (siehe Dirschmied, KJBG, 2. Auflage, Seite 123 und 188) die gegenteilige Auffassung vertreten wurde, wurde diese nicht auf Gründe gestützt, die die dargelegte Rechtsansicht widerlegen könnten. Daß Abschnitt 3 des KJBG den Titel "Schutzvorschriften für Jugendliche" trägt, ist kein tauglicher Grund, in Paragraph 14, Absatz 2, KJBG eine Übertretungsnorm hinsichtlich des Überstundenzuschlages zu sehen, weil - abgesehen von der Formulierung dieser Gesetzesstelle - der durch Verwaltungsstrafbestimmungen mögliche Schutz der Jugendlichen gegen die Beschäftigung über die vom Gesetz gezogenen Grenzen hinaus durch die dem Paragraph 14, KJBG vorangehenden Bestimmungen im Zusammenhang mit Paragraph 30, KJBG gewährleistet wird.

1.5. Da somit Paragraph 14, KJBG keine Übertretungsnorm enthält, war der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm die Beschwerdeführerin wegen Übertretungen des Paragraph 14, KJBG bestraft wurde (Spruchpunkte 3., 4. und 9. des erstinstanzlichen Bescheides), gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

2.1. Zu den ihr angelasteten Übertretungen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, KJBG und des Paragraph 26, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz (Punkt 13. und 14. des erstinstanzlichen Bescheides) vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die als erwiesen angenommene Tat sei aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht erkennbar, weshalb dieser gegen Paragraph 44 a, VStG verstoße.

2.2.1. Der Spruch hinsichtlich dieser Übertretungen lautet wie folgt:

"Sie hat hinsichtlich der in ihrem Betrieb beschäftigten 13 jugendlichen und 14 erwachsenen Dienstnehmer ebendort am 7.12.1988 (Arbeitskontrolle des Arbeitsinspektorates) keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung geführt bzw. dem Kontrollorgan vorweisen können."

2.2.2. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, KJBG lautet:

"In jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Das Verzeichnis hat zu enthalten:

...

5. Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung (Paragraph 26, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,)..."

2.2.3. Der die Überschrift "Auskunftspflicht" tragende Paragraph 26, Arbeitszeitgesetz lautet:

  1. Absatz eins,Die Arbeitgeber haben zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu führen.
  2. Absatz 2,Die Arbeitgeber haben der Arbeitinspektion und deren Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu geben."

2.3. Die oben wiedergegebene Umschreibung der Tat ist ausreichend bestimmt, um die Subsumtion unter Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, KJBG und (hinsichtlich der erwachsenen Dienstnehmer) Paragraph 26, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz zu rechtfertigen. Die der Beschwerdeführerin angelastete Unterlassung besteht nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides darin, daß sie die nach den zitierten Vorschriften erforderlichen Aufzeichnungen nicht geführt hat. Der Beisatz "bzw. dem Kontrollorgan vorweisen können" ist eine überflüssige Ergänzung der Tatumschreibung, nämlich die logische Folge des Nichtführens der Aufzeichnungen. Die Beschwerdeführerin - die im Berufungsverfahren an der oben wiedergegebenen bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen Formulierung des Spruches nichts auszusetzen hatte - wurde dadurch in ihren Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt, weil eindeutig zu erkennen war, welche Tat ihr angelastet wurde. Der Spruch umschrieb auch kein Verhalten, das einer anderen Übertretungsnorm unterstellt werden könnte. So wurde ihr insbesondere nicht angelastet, dem Arbeitsinspektor die Einsicht in von ihr geführte (und daher vorhandene) Aufzeichnungen im Sinne der genannten Gesetzesstellen verweigert zu haben.

3. Die von der Beschwerdeführerin hinsichtlich aller ihr angelasteten Übertretungen gerügten Begründungsmängel liegen nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin eingehende Ermittlungen zu den Übertretungen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, KJBG und des Paragraph 26, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz vermißt, ist sie darauf hinzuweisen, daß sie, nachdem sie auf Grund der diesbezüglichen Anzeigen des Arbeitsinspektorates vom 14. Dezember 1988 von der erstinstanzlichen Behörde mit Schreiben vom 10. Jänner 1989 zur Rechtfertigung aufgefordert worden war, in ihrer Stellungnahme vom 9. August 1989 dazu vorgebracht hat, es seien entsprechende Aufzeichnungen vorhanden gewesen; dem Kontrollorgan sei mitgeteilt worden, "daß die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem Dienstplan übereinstimmen, der entsprechend den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden angepaßt wird". Zum Beweis für ihre Behauptungen hat sich die Beschwerdeführerin auf die zeugenschaftliche Vernehmung ihres Mannes berufen, der sich am 5. Oktober 1989 gemäß Paragraph 38, VStG der Aussage entschlagen hat. Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch in der Folge nicht den Versuch unternommen hat, die von ihr angeblich geführten Aufzeichnungen vorzulegen, andere Beweise dafür nicht angeboten hat und Dienstpläne allein nicht die Aufzeichnungen im Sinne der zitierten Gesetzesstellen zu ersetzen vermögen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl. 90/19/0457), war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde auf Grund der Aktenlage zu der Auffassung gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe keine derartigen Aufzeichnungen geführt.

Die belangte Behörde konnte sich hinsichtlich der Feststellung der von den einzelnen Jugendlichen geleisteten Arbeitsstunden auf deren Aussagen und auf die von ihnen vorgelegten Aufzeichnungen stützen. Diesen Beweisen widersprechende Beweise liegen nicht vor. Ob, wann und unter welchen Umständen die Zeugin L allenfalls von ihren Angaben und Aufzeichnungen abweichende Arbeitszeitaufzeichnungen der Beschwerdeführerin gegenüber durch ihre Unterschrift bestätigt hat, war nicht weiter zu untersuchen, weil von der Zeugin unterschriebene Arbeitszeitaufzeichnungen der Beschwerdeführerin von dieser nicht vorgelegt wurden und die Zeugin zudem eingeräumt hat, allenfalls im Rahmen der Turbulenzen anläßlich der Kündigung unter Druck eine solche Unterschrift geleistet zu haben, die Richtigkeit ihrer eigenen Aufzeichnungen jedoch anläßlich ihrer Vernehmung ausdrücklich bestätigt hat. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides mit hinlänglicher Deutlichkeit, daß die Aussagen der einzelnen Jugendlichen jeweils für die Feststellung der sie selbst betreffenden Übertretungen maßgebend waren, nicht jedoch für die Feststellung der andere Jugendliche betreffenden Übertretungen.

4. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die belangte Behörde sei bei der Strafbemessung zu Unrecht nicht von einem Brutto-Jahreseinkommen von S 42.548,47 ausgegangen, deckt sich ihr diesbezügliches Vorbringen mit ihren entsprechenden Ausführungen in der zur hg. Zl. 91/19/0016 erhobenen Beschwerde. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf das Erkenntnis vom heutigen Tage in dieser Beschwerdesache hingewiesen, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Aus den dort genannten Gründen erweist sich das Beschwerdevorbringen betreffend die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin auch in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren als nicht berechtigt.

5. Aus den unter 2. bis 4. genannten Gründen ist die Beschwerde, soweit sie nicht die Bestrafung wegen der Übertretungen des Paragraph 14, KJBG betrifft, nicht berechtigt. Sie war daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 50, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190093.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1991190093_19930204X00