Verwaltungsgerichtshof
04.02.1993
91/19/0093
Bei Paragraph 30, KJBG 1987 handelt es sich um eine Blankettstrafnorm, dh um eine Norm, die dadurch gekennzeichnet ist, daß sie selbst keine Tatbilder enthält, sondern auf andere Vorschriften verweist, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden. Wenn - wie im Falle des Paragraph 30, KJBG 1987 - auf alle Vorschriften eines Gesetzes oder einer Verordnung verwiesen wird, kommen als Übertretungsnormen nur solche in Betracht, die dem Normadressaten ein ausreichend genau umschriebenes Verhalten verbieten oder gebieten.