Verwaltungsgerichtshof
04.02.1993
91/19/0093
Daß Abschnitt 3 des KJBG 1987 den Titel "Schutzvorschriften für Jugendliche" trägt, ist kein tauglicher Grund, in Paragraph 14, Absatz 2, KJBG 1987 eine Übertretungsnorm hinsichtlich des Überstundenzuschlages zu sehen, weil - abgesehen von der Formulierung dieser Gesetzesstelle - der durch Verwaltungsstrafbestimmungen mögliche Schutz der Jugendlichen gegen die Beschäftigung über die vom KJBG 1987 gezogenen Grenzen hinaus durch die dem Paragraph 14, KJBG 1987 vorangehenden Bestimmungen in Zusammenhang mit Paragraph 30, KJBG 1987 gewährleistet wird.