Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.1993

Geschäftszahl

91/19/0093

Rechtssatz

Paragraph 14, Absatz 2, KJBG 1987 dient nicht dem sich aus den Paragraphen 10, ff KJBG 1987 ergebenden Schutzzweck dieser Normen, nämlich die Beschäftigung Jugendlicher nur innerhalb eines zeitlich begrenzten Rahmens zu sichern, sondern legt eine zivilrechtliche Folge der Überschreitung der im Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz 3, KJBG 1987 bestimmten Wochenarbeitszeit fest. Ein Bedürfnis, die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung des Zuschlages neuerlich unter Strafsanktion zu stellen, ist nicht erkennbar; diesbezüglich genügt die Durchsetzbarkeit der Entgeltansprüche in dem für Arbeitsrechtssachen geltenden Verfahren vor den Gerichten.