Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/11/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/11/0147

Entscheidungsdatum

11.02.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/06 91/09/0077 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde hat im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden sei. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen sei (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Diese grundsätzlichen Erwägungen gelten auch für die Frage nach der maßgebenden Rechtslage für jede bescheiderlassende Behörde. Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich oder implizit auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt oder Zeitraum abstellt, ist für die Entscheidung die im Bescheiderlassungszeitpunkt geltende Rechtslage maßgebend.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110147.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991110147_19920211X01

Rechtssatz für 91/11/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/11/0147

Entscheidungsdatum

11.02.1992

Index

L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
61/04 Jugendfürsorge

Norm

AußStrG §183;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
JWG 1989 §33;
JWG 1989 §40;
JWG 1989 §43 Abs1;
JWG NÖ 1978 §9 Abs2;
JWG NÖ 1991;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bis zum Inkrafttreten des JWG NÖ 1991 (1 März 1991) war über im Rahmen der Jugendwohlfahrtspflege entstandenen Kosten im Verwaltungsweg gem Paragraph 9, Absatz 2, JWG NÖ 1978 zu entscheiden. Das JWG 1991, das vor Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten ist, enthält keine Regelung darüber, ob über derartige Kosten weiterhin im Verwaltungsweg zu entscheiden ist. Es kommt daher Paragraph 40, JWG 1989 zum Tragen; wonach auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschaftsgericht (Vormundschaftsgericht) im Verfahren Außerstreitsachen entscheidet und hiebei des Paragraph 183, AußStrG sinngemäß anzuwenden ist. Mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung hätte daher die belBeh aufgrund der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der geltenden Rechtslage dem Bf keinen Kostenersatz auferlegen dürfen, sondern in Stattgebung der Berufung den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben müssen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110147.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991110147_19920211X02

Rechtssatz für 91/11/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/11/0147

Entscheidungsdatum

11.02.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0066 4

Stammrechtssatz

Dem Bf ist ein Stempelgebührenersatz für die bereits anderwärtig verwendete Vollmacht nicht zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110147.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991110147_19920211X03

Entscheidungstext 91/11/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/11/0147

Entscheidungsdatum

11.02.1992

Index

L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/03 Außerstreitverfahren;
40/01 Verwaltungsverfahren;
61/04 Jugendfürsorge;

Norm

AußStrG §183;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
JWG 1989 §33;
JWG 1989 §40;
JWG 1989 §43 Abs1;
JWG NÖ 1978 §9 Abs2;
JWG NÖ 1991;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des N in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Juli 1991, Zl. VII/1-F-31.401/15-91, betreffend Kostenersatz für Maßnahmen der Jugendwohlfahrtspflege, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer - nachdem ein vorangehender Bescheid der belangten Behörde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 1990, Zl. 90/11/0048, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war - gemäß Paragraph 9, des Niederösterreichischen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1978 (NÖ JWG 1978), Landesgesetzblatt 9270-1, verpflichtet, für die Unterbringung seines (Adoptiv-)Sohnes M im Schülerheim Schloß Judenau in der Zeit vom 19. Jänner 1989 bis 30. September 1989 einen Kostenersatz von monatlich S 2.000,-- zu leisten, wobei der anteilige Kostenersatz für Jänner 1989 S 870,-- betrage und sämtliche für diesen Zeitraum bereits geleisteten Zahlungen entsprechend berücksichtigt würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung (sowohl im Spruch als auch in der Begründung) die Bestimmungen des Paragraph 9, NÖ JWG 1978 zugrundegelegt, nach dessen Absatz 1 dann, wenn der Minderjährige, dem Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege zugute kommen, zur Tragung der Kosten dieser Maßnahmen nicht in der Lage ist, die zu seinem Unterhalt gesetzlich verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten zu tragen haben, und nach dessen Absatz 2 über die Tragung der Kosten im Verwaltungswege zu entscheiden ist. Im Hinblick darauf, daß vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, nämlich am 1. März 1991, das Niederösterreichische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991

(NÖ JWG 1991), Landesgesetzblatt 9270-0, in Kraft getreten ist, stellt sich die Frage, ob nicht bereits die neue Rechtslage zu beachten gewesen wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechtsmittelbehörde im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden, wobei allerdings eine andere Betrachtungsweise dann geboten ist, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist", oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war, wobei es in diesem Fall nur dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, daß eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ankommt vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11237/A).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Beschwerdefall an, so heißt es zwar - in Entsprechung des Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz des am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 161, wonach die Ausführungsgesetze der Länder die Anwendung des neuen Rechtes auf die im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens anhängigen Verfahren und Maßnahmen vorzusehen haben - in der Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, NÖ JWG 1991, daß "anhängige Verfahren und Maßnahmen nach diesem Gesetz durchzuführen sind". Im Vordergrund steht aber die Beurteilung der Frage, ob über die Tragung derartiger Kosten weiterhin (wie früher nach Paragraph 9, Absatz 2, NÖ JWG 1978) im Verwaltungswege zu entscheiden ist, worüber sich im NÖ JWG 1991 keine Regelung findet. Es kommt vielmehr Paragraph 40, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 zum Tragen, wonach, soweit eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (Paragraph 33,) nicht zustande kommt, darüber, unabhängig vom Alter des Kindes, auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschafts(Vormundschafts)gericht im Verfahren Außerstreitsachen entscheidet und hiebei der Paragraph 183, AußStrG sinngemäß anzuwenden ist. Das bedeutet, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung auf Grund der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage keinen Kostenersatz hätte auferlegen dürfen, sondern in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers den erstinstanzlichen Bescheid vom 5. April 1989 ersatzlos hätte beheben müssen.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die vorgelegte Vollmacht (mit den darauf entfallenden Stempelgebühren) bereits im Verfahren zur Zl. 90/11/0048 Verwendung gefunden hat.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110147.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1991110147_19920211X00