"(5)Absatz 5,Im Bauland sind entsprechend den örtlichen Erfordernissen Baugebiete festzulegen. Als Baugebiete kommen hiebei in Betracht:
Industrie- und Gewerbegebiete I, das sind Flächen, die für die Betriebe und Anlagen bestimmt sind, die keine schädlichen Immissionen oder sonstige Belästigungen für die Bewohner der angrenzenden Baugebiete verursachen, wobei auch die für die Aufrechterhaltung dieser Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen, Verwaltungs- und Geschäftsgebäude errichtet werden können. Innerhalb dieser Gebiete können Flächen mit besonderer Standplatzeignung (z.B. Möglichkeit eines direkten Anschlusses an Eisenbahn- oder Fernstraßenverkehr, Energieversorgung, Beseitigung der Abwässer und sonstiger Schadstoffe) besonders gekennzeichnet werden und sind dann Betrieben und Anlagen, die solche besonderen Anforderungen an die Qualität des Standplatzes stellen, vorzubehalten;Industrie- und Gewerbegebiete römisch eins, das sind Flächen, die für die Betriebe und Anlagen bestimmt sind, die keine schädlichen Immissionen oder sonstige Belästigungen für die Bewohner der angrenzenden Baugebiete verursachen, wobei auch die für die Aufrechterhaltung dieser Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen, Verwaltungs- und Geschäftsgebäude errichtet werden können. Innerhalb dieser Gebiete können Flächen mit besonderer Standplatzeignung (z.B. Möglichkeit eines direkten Anschlusses an Eisenbahn- oder Fernstraßenverkehr, Energieversorgung, Beseitigung der Abwässer und sonstiger Schadstoffe) besonders gekennzeichnet werden und sind dann Betrieben und Anlagen, die solche besonderen Anforderungen an die Qualität des Standplatzes stellen, vorzubehalten;
e) Industrie- und Gewerbegebiete II, das sind Flächen, die für Betriebe und Anlagen bestimmt sind, die nicht unter lit. d fallen, wobei auch die für die Aufrechterhaltung dieser Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen, Verwaltungs- und Geschäftsgebäude errichtet werden können. Innerhalb dieser Gebiete können Flächen mit besonderer Standplatzeignung (z.B. Möglichkeit eines direkten Anschlusses an Eisenbahn- oder Fernstraßenverkehr, Energieversorgung, Beseitigung der Abwässer und sonstiger Schadstoffe) besonders gekennzeichnet werden und sind dann Betrieben und Anlagen, die solche besonderen Anforderungen an die Qualität des Standplatzes stellen, vorzubehalten;" e) Industrie- und Gewerbegebiete römisch zwei, das sind Flächen, die für Betriebe und Anlagen bestimmt sind, die nicht unter Litera d, fallen, wobei auch die für die Aufrechterhaltung dieser Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen, Verwaltungs- und Geschäftsgebäude errichtet werden können. Innerhalb dieser Gebiete können Flächen mit besonderer Standplatzeignung (z.B. Möglichkeit eines direkten Anschlusses an Eisenbahn- oder Fernstraßenverkehr, Energieversorgung, Beseitigung der Abwässer und sonstiger Schadstoffe) besonders gekennzeichnet werden und sind dann Betrieben und Anlagen, die solche besonderen Anforderungen an die Qualität des Standplatzes stellen, vorzubehalten;"
Ein Vergleich der Umschreibungen der genannten Widmungsarten zeigt, daß die Widmung Industrie- und Gewerbegebiete I einen Immissionsschutz vorsieht und (daher) im Widmungsbewilligungsverfahren gemäß (§ 3 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit) § 61 Abs. 2 lit. b der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (BO) in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 14/1989 insoweit Nachbarrechte bestehen.Ein Vergleich der Umschreibungen der genannten Widmungsarten zeigt, daß die Widmung Industrie- und Gewerbegebiete römisch eins einen Immissionsschutz vorsieht und (daher) im Widmungsbewilligungsverfahren gemäß (Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit) Paragraph 61, Absatz 2, Litera b, der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (BO) in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1989, insoweit Nachbarrechte bestehen.
Die Verhängung einer Bausperre gemäß § 33 Abs. 1 hat gemäß § 33 Abs. 3 ROG die Wirkung, daß für raumbedeutsame Maßnahmen behördliche Bewilligungen, insbesondere nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968, die den Planungsvorhaben, zu deren Sicherung die Bausperre erlassen wurde, widersprechen, nicht erteilt werden dürfen.Die Verhängung einer Bausperre gemäß Paragraph 33, Absatz eins, hat gemäß Paragraph 33, Absatz 3, ROG die Wirkung, daß für raumbedeutsame Maßnahmen behördliche Bewilligungen, insbesondere nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968, die den Planungsvorhaben, zu deren Sicherung die Bausperre erlassen wurde, widersprechen, nicht erteilt werden dürfen.
Der belangten Behörde ist zunächst insoweit zuzustimmen, als sich während des Berufungsverfahrens im wesentlichen nicht die von der erstinstanzlichen Behörde ermittelte Sachlage, sondern die auf diesen Fall anzuwendende Rechtslage geändert hat. Diese Änderung der Rechtslage hat aber im Beschwerdefall (sekundär) eine Ergänzungsbedürftigkeit des von der Behörde erster Instanz durchgeführten Verfahrens zur Folge, nämlich einerseits durch Prüfung der Frage, inwieweit das Vorhaben der mitbeteiligten Partei im Sinne des § 33 Abs. 3 ROG der geplanten neuen Widmung entspricht, sowie ferner der durch die Änderung der Rechtslage bedingten neuerlichen Gewährung von Parteiengehör (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1988, Zl. 87/05/0142, BauSlg. 1130, und vom 21. Dezember 1989, Zl. 88/06/0010).Der belangten Behörde ist zunächst insoweit zuzustimmen, als sich während des Berufungsverfahrens im wesentlichen nicht die von der erstinstanzlichen Behörde ermittelte Sachlage, sondern die auf diesen Fall anzuwendende Rechtslage geändert hat. Diese Änderung der Rechtslage hat aber im Beschwerdefall (sekundär) eine Ergänzungsbedürftigkeit des von der Behörde erster Instanz durchgeführten Verfahrens zur Folge, nämlich einerseits durch Prüfung der Frage, inwieweit das Vorhaben der mitbeteiligten Partei im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, ROG der geplanten neuen Widmung entspricht, sowie ferner der durch die Änderung der Rechtslage bedingten neuerlichen Gewährung von Parteiengehör vergleiche dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1988, Zl. 87/05/0142, BauSlg. 1130, und vom 21. Dezember 1989, Zl. 88/06/0010).
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides in die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides in die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Absatz 3, der zitierten Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat somit die Berufungsbehörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes (aus welchem Grund der Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft ist, ist im Zusammenhang mit § 66 Abs. 2 AVG ohne Bedeutung) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Der Verwaltungsgerichtshof hat eine mündliche Verhandlung u.a. dann als "unvermeidlich erscheinend" angesehen, wenn z.B. die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat (so das Erkenntnis vom 25. September 1986, Zl. 86/01/0057) oder wenn - in einem Bauverfahren - wegen der allfälligen Notwendigkeit von Auflagen, die erst die Bewilligungsfähigkeit ermöglichen, die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1985, Slg. Nr. 11795/A, und das Erkenntnis vom 9. Dezember 1986, Zl. 84/05/0097, BauSlg. Nr. 816). Auch im Erkenntnis vom 23. Mai 1985, Zl. 84/06/0171, BauSlg. Nr. 448, hat der Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit von Projektsergänzungen, allenfalls auch Projektsänderungen, die dann in der Folge zur Einholung neuer Gutachten sowie zur Beiziehung von Sachverständigen und Parteien zu einer Verhandlung führen könnten, als Grund für eine Behebung eines Bescheides im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG angesehen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat somit die Berufungsbehörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes (aus welchem Grund der Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft ist, ist im Zusammenhang mit Paragraph 66, Absatz 2, AVG ohne Bedeutung) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Der Verwaltungsgerichtshof hat eine mündliche Verhandlung u.a. dann als "unvermeidlich erscheinend" angesehen, wenn z.B. die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat (so das Erkenntnis vom 25. September 1986, Zl. 86/01/0057) oder wenn - in einem Bauverfahren - wegen der allfälligen Notwendigkeit von Auflagen, die erst die Bewilligungsfähigkeit ermöglichen, die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1985, Slg. Nr. 11795/A, und das Erkenntnis vom 9. Dezember 1986, Zl. 84/05/0097, BauSlg. Nr. 816). Auch im Erkenntnis vom 23. Mai 1985, Zl. 84/06/0171, BauSlg. Nr. 448, hat der Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit von Projektsergänzungen, allenfalls auch Projektsänderungen, die dann in der Folge zur Einholung neuer Gutachten sowie zur Beiziehung von Sachverständigen und Parteien zu einer Verhandlung führen könnten, als Grund für eine Behebung eines Bescheides im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG angesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß ein solcher Fall auch hier vorliegt:
Gemäß § 3 Abs. 1 BO ist über das Widmungsansuchen eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung durchzuführen, soweit dieses nicht bereits aufgrund der Prüfung der Pläne und Unterlagen oder wegen eines unlösbaren Widerspruches zu einem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und zu Bebauungsrichtlinien abzuleiten ist, wobei die Bestimmungen über die Bauverhandlung (§ 61) sinngemäß anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BO ist über das Widmungsansuchen eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung durchzuführen, soweit dieses nicht bereits aufgrund der Prüfung der Pläne und Unterlagen oder wegen eines unlösbaren Widerspruches zu einem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und zu Bebauungsrichtlinien abzuleiten ist, wobei die Bestimmungen über die Bauverhandlung (Paragraph 61,) sinngemäß anzuwenden sind.
Durch die zwingende Anordnung einer mündlichen Verhandlung gibt der Gesetzgeber zu erkennen, daß ihm in diesem Verfahren im besonderen Maße an der (möglichst anzustrebenden) endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage in Rede und Gegenrede, aber auch an der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des Rechtsinstituts der mündlichen Verhandlung (vor allem wegen der Präklusionswirkung des § 42 AVG) gelegen ist. Dies bedeutet nun keineswegs, daß jede Änderung des Sachverhaltes (vgl. das Erkenntnis vom 22. März 1988, Zl. 87/07/0200, u.a.), oder das Hinzutreten einer übergangenen Partei (vgl. das Erkenntnis vom 15. Jänner 1968, Slg. Nr. 7266/A), oder das Erfordernis der Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens (vgl. das Erkenntnis vom 29. November 1984, Zl. 84/06/0119, u.a.) jeweils FÜR SICH ALLEIN GENOMMEN eine (neuerliche) mündliche Verhandlung nach sich ziehen müßte. Die in der zwingenden Anordnung einer mündlichen Verhandlung zu erblickende Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers kann aber dann nicht ohne Auswirkung auf das Auslegungsergebnis bleiben, wenn - wie hier - hinsichtlich mehrerer rechtserheblicher Gesichtspunkte Änderungen eintreten: Im Beschwerdefall ist nicht nur eine Änderung der Rechtslage durch die geplante Widmungsänderung eingetreten, die eine neuerliche Prüfung der Bewilligungsfähigkeit des Projekts unter dem Gesichtspunkt der Flächenwidmung (und damit auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens) erforderlich macht, sondern es sind überdies neue Mitspracherechte ALLER Nachbarn im Sinne des § 61 Abs. 2 lit. b BO entstanden, die - ohne die Konzentrationswirkung des § 42 AVG - angesichts der Mehrzahl von verfahrensbeteiligten Nachbarn zu einer nicht unbeträchtlichen Verzögerung des Verfahrens führen könnten. Die erforderliche neuerliche Prüfung des Projekts schließt auch die Frage ein, ob nicht unter Umständen den gesetzlichen Bestimmungen auch (oder nur) durch Vorschreibung von Auflagen im Sinne des Erkenntnis des verstärkten Senates vom 13. Juni 1985, Slg. 11795/A, entsprochen werden kann. Sind demnach im fortgesetzten Verfahren von der erforderlichen Verfahrensergänzung mehrere Umstände betroffen, welche einen wesentlichen Teil der bereits durchgeführten Widmungsverhandlung darstellen, dann läßt die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, eine mündliche Verhandlung zur Klärung aller Umstände zwingend vorzusehen, den Schluß gerechtfertigt erscheinen, in einem solchen Fall (neuerlich) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die daher im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.Durch die zwingende Anordnung einer mündlichen Verhandlung gibt der Gesetzgeber zu erkennen, daß ihm in diesem Verfahren im besonderen Maße an der (möglichst anzustrebenden) endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage in Rede und Gegenrede, aber auch an der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des Rechtsinstituts der mündlichen Verhandlung (vor allem wegen der Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG) gelegen ist. Dies bedeutet nun keineswegs, daß jede Änderung des Sachverhaltes vergleiche das Erkenntnis vom 22. März 1988, Zl. 87/07/0200, u.a.), oder das Hinzutreten einer übergangenen Partei vergleiche das Erkenntnis vom 15. Jänner 1968, Slg. Nr. 7266/A), oder das Erfordernis der Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens vergleiche das Erkenntnis vom 29. November 1984, Zl. 84/06/0119, u.a.) jeweils FÜR SICH ALLEIN GENOMMEN eine (neuerliche) mündliche Verhandlung nach sich ziehen müßte. Die in der zwingenden Anordnung einer mündlichen Verhandlung zu erblickende Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers kann aber dann nicht ohne Auswirkung auf das Auslegungsergebnis bleiben, wenn - wie hier - hinsichtlich mehrerer rechtserheblicher Gesichtspunkte Änderungen eintreten: Im Beschwerdefall ist nicht nur eine Änderung der Rechtslage durch die geplante Widmungsänderung eingetreten, die eine neuerliche Prüfung der Bewilligungsfähigkeit des Projekts unter dem Gesichtspunkt der Flächenwidmung (und damit auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens) erforderlich macht, sondern es sind überdies neue Mitspracherechte ALLER Nachbarn im Sinne des Paragraph 61, Absatz 2, Litera b, BO entstanden, die - ohne die Konzentrationswirkung des Paragraph 42, AVG - angesichts der Mehrzahl von verfahrensbeteiligten Nachbarn zu einer nicht unbeträchtlichen Verzögerung des Verfahrens führen könnten. Die erforderliche neuerliche Prüfung des Projekts schließt auch die Frage ein, ob nicht unter Umständen den gesetzlichen Bestimmungen auch (oder nur) durch Vorschreibung von Auflagen im Sinne des Erkenntnis des verstärkten Senates vom 13. Juni 1985, Slg. 11795/A, entsprochen werden kann. Sind demnach im fortgesetzten Verfahren von der erforderlichen Verfahrensergänzung mehrere Umstände betroffen, welche einen wesentlichen Teil der bereits durchgeführten Widmungsverhandlung darstellen, dann läßt die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, eine mündliche Verhandlung zur Klärung aller Umstände zwingend vorzusehen, den Schluß gerechtfertigt erscheinen, in einem solchen Fall (neuerlich) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die daher im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.
Dadurch, daß die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage von einer grundsätzlichen Unanwendbarkeit der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG beim gegebenen Sachverhalt ausgegangen ist, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet; dieser war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Dadurch, daß die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage von einer grundsätzlichen Unanwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG beim gegebenen Sachverhalt ausgegangen ist, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet; dieser war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 101/1991.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1991,.