Verwaltungsgerichtshof
24.09.1992
91/06/0235
Die Möglichkeit von Projektsergänzungen, allenfalls auch Projektsänderungen, die in der Folge zur Einholung neuer Gutachten sowie zur Beiziehung von Sachverständigen und Parteien zu einer Verhandlung führen könnten, ist als Grund für die Behebung eines Bescheides im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzusehen (Hinweis E 23.5.1985, 84/06/0171, BauSlg Nr 448).