Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1992

Geschäftszahl

91/06/0235

Rechtssatz

Die Möglichkeit von Projektsergänzungen, allenfalls auch Projektsänderungen, die in der Folge zur Einholung neuer Gutachten sowie zur Beiziehung von Sachverständigen und Parteien zu einer Verhandlung führen könnten, ist als Grund für die Behebung eines Bescheides im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzusehen (Hinweis E 23.5.1985, 84/06/0171, BauSlg Nr 448).