Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/06/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/06/0194

Entscheidungsdatum

23.01.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es liegt keine ordnungsgemäße Zustellung vor, wenn im Falle des Vorhandenseins mehrerer Parteien, die behördliche Erledigung in einer gemeinsamen Sendung an diese Parteien adressiert war, es sei denn, daß ihnen die Sendung nachweislich tatsächlich zugegangen ist (Hinweis E 6.5.1986, 85/04/0185).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060194.X01

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1991060194_19920123X01

Rechtssatz für 91/06/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/06/0194

Entscheidungsdatum

23.01.1992

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §59 Abs1 lita;
BauO Stmk 1968 §59 Abs2;
BauO Stmk 1968 §59 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Gegenstand der baubehördlichen Entscheidung ist, auch im Falle des Antrages auf nachträgliche Baubewilligung, das durch Bauplan und Beschreibung konkretisierte Bauvorhaben, nicht der tatsächliche Bestand.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060194.X02

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1991060194_19920123X02

Rechtssatz für 91/06/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/06/0194

Entscheidungsdatum

23.01.1992

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §59 Abs1;
BauO Stmk 1968 §59 Abs1 lita;
BauO Stmk 1968 §59 Abs2;
BauO Stmk 1968 §59 Abs4;
BauRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Dem Bauwerber steht es grundsätzlich frei, bei einem (teilbaren) Bauvorhaben die baubehördliche Bewilligung eben nur für einen Teil dieses Vorhabens zu beantragen, dies freilich mit der Wirkung, daß der andere Teil des Bauprojektes unbewilligt bleibt.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060194.X03

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1991060194_19920123X03

Rechtssatz für 91/06/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/06/0194

Entscheidungsdatum

23.01.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §34 Abs2 impl;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0272/69 E 9. September 1969 RS 2 (hier: unrichtige Darstellung des Verlaufes der neuen Stützmauer im Lageplan im Falle des Antrages auf nachträgliche Baubewilligung).

Stammrechtssatz

In materieller Beziehung fehlerhafte Eingaben sind nicht nach den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 wie Formgebrechen zu behandeln.

Schlagworte

Mängelbehebung Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060194.X04

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1991060194_19920123X04

Entscheidungstext 91/06/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/06/0194

Entscheidungsdatum

23.01.1992

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
BauO Stmk 1968 §59 Abs1 lita;
BauO Stmk 1968 §59 Abs2;
BauO Stmk 1968 §59 Abs4;
BauRallg;
VwGG §34 Abs2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §5;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde

1. des Gesetzgebungsperiode und 2. der RP in G, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 12. September 1991, Zl. A 17 - K - 3.638 aus 1988, -17, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens um Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem am 28. September 1990 beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz eingelangten Ansuchen beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung einer Planänderungsbewilligung für einen Zubau bzw. die Sanierung eines bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. n1, EZ n2, KG G, (Göstinger Straße Nr. n3). Nach der Eingabe umfaßt die Planänderung die Ergänzung eines Einreichplanes und die Außenanlagengestaltung samt Stützmauern und Garage.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 1990 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, ihrem Ansuchen um Bauänderungsbewilligung seien die in den Paragraphen 58, Absatz eins, Litera a,, 59 Absatz eins, Litera a und Absatz 2, sowie Absatz 4, der Steiermärkischen Bauordnung angeführten Unterlagen und Angaben beizulegen. Im einzelnen seien folgende Mängel zu beheben:

  1. eins,
    Die Baupläne (mit Ausnahme des Lageplanes) enthalten keine Darstellung der neu zu errichtenden Bauteile in roter Farbe.
  2. 2,
    Die Darstellung des Verlaufes der neuen Stützmauer im Lageplan ist unrichtig. In Wirklichkeit erstreckt sich die neue Stützmauer im südlichen Bereich über zwei weitere im Lageplan nicht angegebene Grundstücke.
  3. 3,
    Von der zur Bewilligung eingereichten Stützmauer gibt es keine Darstellung im Schnitt samt Abmessungen. Ohne diese Darstellung ist die Beurteilung hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit nicht möglich.
  4. 4,
    Die Erteilung einer Bewilligung für eine Kleingarage setzt die Existenz einer rechtskräftigen Widmung voraus. Eine solche Widmung liegt bei der Baubehörde derzeit nicht vor."

Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß das Fehlen dieser Unterlagen ein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstelle, den Beschwerdeführern eine Frist von vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung, spätestens jedoch bis zum 30. November 1990 zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen eingeräumt werde. Bei ungenutztem Ablauf der genannten Frist müßte das Ansuchen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit den vorgenannten Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung als mangelhaft belegt zurückgewiesen werden. Diese Mitteilung war mit einer Zustellverfügung an beide Beschwerdeführer gerichtet und wurde am 18. Oktober 1990 beim Zustellpostamt hinterlegt. Mit einem am 18. Oktober 1990 beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz eingelangten Schreiben des Erstbeschwerdeführers teilte dieser mit, ein Architekt habe in seinem Auftrag einen Einreichplan für diverse Mauern und Stützmauern sowie eine Garage eingereicht. Der Erstbeschwerdeführer ersuche formlos um Anerkennung dieser Pläne als Einreichunterlagen und um Bewilligung der Umbaumaßnahmen. Gleichzeitig überbringe er ein Ansuchen um Widmungsbewilligung für die bereits eingereichte Garage. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1990 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, daß die seinerzeit abgegebenen Einreichunterlagen als solche anerkannt würden und über ihr Ansuchen dann abgesprochen werde, wenn die in der Mitteilung vom 16. Oktober 1990 angegebenen Formgebrechen beseitigt bzw. die Fristen abgelaufen seien. Auch diese Mitteilung wurde mit gemeinsamer Zustellverfügung an beide Beschwerdeführer gerichtet und beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 24. Oktober 1990 hinterlegt.

Mit Bescheid vom 26. Juni 1991 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer um baubehördliche Bewilligung zur Planänderung bezüglich des Zubaues an und zur Sanierung des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. n1, EZ n2, KG G, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 als mangelhaft belegt zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Verbesserungsauftrag vom 16. Oktober 1990 sei von den Beschwerdeführern nicht befolgt worden, die Beschwerdeführer seien dem Auftrag, die fehlenden Unterlagen innerhalb einer Frist von vier Wochen, spätestens jedoch bis zum 30. November 1990 beizubringen, nicht nachgekommen, es sei daher das Ansuchen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG als mangelhaft instruiert zurückzuweisen gewesen.

Die dagegen eingebrachte Berufung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12. September 1991 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Sowohl die Mitteilung des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 16. Oktober 1990, als auch jene vom 20. Oktober 1990 war in einer einheitlichen Sendung an beide Beschwerdeführer adressiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 6. Mai 1986, Zl. 85/04/0185, ausgesprochen, daß keine ordnungsgemäße Zustellung vorliegt, wenn im Falle des Vorhandenseins mehrerer Parteien, die behördliche Erledigung in einer gemeinsamen Sendung an diese Parteien adressiert war, es sei denn, daß ihnen die Sendung nachweislich tatsächlich zugegangen ist vergleiche WALTER-MAYER, Das österreichische Zustellrecht, Anmerkung 9 zu Paragraph 5, ZustellG), wobei im Beschwerdefall der Zugang an den Erstbeschwerdeführer als dem gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG als zustellungsbevollmächtigt geltenden, ausgereicht hätte. Hinweise dafür, daß die derart mangelhaft zugestellten Mitteilungen des Magistrates der Landeshauptstadt Graz einem der Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen seien, sind den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Schon dadurch, daß die belangte Behörde diesen Mangel nicht erkannte und von einer durch Hinterlegung erfolgten Zustellung der Verbesserungsaufträge an die Beschwerdeführer ausgegangen ist, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Aus verfahrensökonomischen Gründen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu folgendem Hinweis veranlaßt:

Gegenstand der baubehördlichen Entscheidung ist, auch im Falle des Antrages auf nachträgliche Baubewilligung, das durch Bauplan und Beschreibung konkretisierte Bauvorhaben, nicht der tatsächliche Bestand vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1981, Zl. 91/05/0104 u. a., Hauer, Steiermärkisches Baurecht, erste Auflage, Seite 158). Wenn nun die Baubehörde erster Instanz der Meinung war, die Darstellung des Verlaufes der neuen Stützmauer im Lageplan sei unrichtig, in Wirklichkeit erstrecke sich die neue Stützmauer im südlichen Bereich über zwei weitere, im Lageplan nicht angegebenen Grundstücke (Punkt 2 des Mängelbehebungsauftrages vom 16. Oktober 1990), so war sie nicht berechtigt, die Behebung dieses vermeintlichen Mangels im Rahmen eines Auftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufzutragen, steht es doch dem Bauwerber grundsätzlich frei, bei einem (teilbaren) Bauvorhaben die baubehördliche Bewilligung eben nur für einen Teil dieses Vorhabens zu beantragen, dies freilich mit der Wirkung, daß der andere Teil des Bauprojektes unbewilligt bleibt. Überdies sind in materieller Beziehung fehlerhafte Eingaben ganz allgemein nicht nach den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG wie Formgebrechen zu behandeln vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1969, Zl. 272/69, vom 19. Mai 1980, Zlen. 1177, 1178, 1179, 1190/79, u.a.). Hinsichtlich der fehlenden Widmungsbewilligung (Punkt 4 des Mängelbehebungsauftrages) haben die Beschwerdeführer aber durch einen Antrag auf Erteilung eines solchen (Paragraph 58, Litera a, BO), mag dieses Ansuchen selbst nicht entsprechend belegt sein, dem Auftrag vom 16. Oktober 1990 entsprochen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer war abzuweisen, da in der genannten Verordnung der pauschalierte Schriftsatzaufwand mit S 11.120,-- festgesetzt ist, in diesem Betrag bereits die Umsatzsteuer enthalten ist und in der Beschwerde die Zuerkennung von Stempelgebühren für eine nicht erforderliche Ausfertigung der Beschwerde und Beilagen beantragt worden war.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Baubewilligung BauRallg6 Mängelbehebung Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060194.X00

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012

Dokumentnummer

JWT_1991060194_19920123X00