Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1992

Geschäftszahl

91/06/0194

Rechtssatz

Gegenstand der baubehördlichen Entscheidung ist, auch im Falle des Antrages auf nachträgliche Baubewilligung, das durch Bauplan und Beschreibung konkretisierte Bauvorhaben, nicht der tatsächliche Bestand.