Verwaltungsgerichtshof
23.01.1992
91/06/0194
Dem Bauwerber steht es grundsätzlich frei, bei einem (teilbaren) Bauvorhaben die baubehördliche Bewilligung eben nur für einen Teil dieses Vorhabens zu beantragen, dies freilich mit der Wirkung, daß der andere Teil des Bauprojektes unbewilligt bleibt.