Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0333

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/19/0333

Entscheidungsdatum

17.12.1990

Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark

Norm

SHG OÖ 1973 §15 Abs3;
SHG Stmk 1977 §10 Abs3;

Rechtssatz

Die Überlegungen des VwGH zu Paragraph 10, Absatz 3, Stmk SHG, daß diese Gesetzesstelle dem Träger einer Krankenanstalt die Befugnis einräume, ohne Bevollmächtigung durch den Hilfsbedürftigen in seinem Namen die Gewährung erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe zu beantragen und daß die genannte Gesetzestelle nur eine an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Antragsbefugnis des Rechtsträgers der Krankenanstalt für den als Pflegling aufgenommenen Hilfsbedürftigen auf Gewährung von Maßnahmen im Rahmen der Krankenhilfe vorsehe (Hinweis E 3.2.1989, 88/11/0186), treffen auch auf die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, OÖ SHG zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190333.X01

Im RIS seit

13.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990190333_19901217X01

Rechtssatz für 90/19/0333

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/19/0333

Entscheidungsdatum

17.12.1990

Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich

Norm

SHG OÖ 1973 §15 Abs3;

Rechtssatz

Bei Paragraph 15, Absatz 3, OÖ SHG handelt es sich um eine Bestimmung, welche dem Rechtsträger der Krankenanstalt lediglich die Befugnis einräumt, ohne Bevollmächtigung durch den Hilfsbedürftigen für diesen die Gewährung der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe zu beantragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190333.X02

Im RIS seit

13.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990190333_19901217X02

Rechtssatz für 90/19/0333

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/19/0333

Entscheidungsdatum

17.12.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/17/0176 B 14. Dezember 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde; dies gilt sogar dann, wenn dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt werden sein sollte. (Hinweis auf B VS vom 2.7.1981, 0671/80, VwSlg 10511 A/1981)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190333.X03

Im RIS seit

13.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990190333_19901217X03

Rechtssatz für 90/19/0333

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/19/0333

Entscheidungsdatum

17.12.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §13 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Ein Abgehen von der bisherigen Rechtssprechung liegt nach der Judikatur des VwGH (Hinweis E 19.12.1989, 87/08/0259) selbst dann nicht vor, wenn die neue Gesetzesvorschrift inhaltlich dem alten Gesetz entspräche.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190333.X04

Im RIS seit

13.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990190333_19901217X04

Rechtssatz für 90/19/0333

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/19/0333

Entscheidungsdatum

17.12.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §13 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0158 E 24. Februar 1986 VwSlg 12047 A/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung läge nur dann vor, wenn die Rechtsanschauung des VwGH von der abzugehen Anlass bestünde, explizit in der Begründung eines Erkenntnisses oder Beschlusses ihren Niederschlag gefunden hätte und nicht nur stillschweigend vorausgesetzt worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190333.X05

Im RIS seit

13.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990190333_19901217X05

Entscheidungstext 90/19/0333

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/19/0333

Entscheidungsdatum

17.12.1990

Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich;
L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

SHG OÖ 1973 §15 Abs3;
SHG Stmk 1977 §10 Abs3;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissärin Dr. Kral, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Juni 1990, Zl. SH-31.546/3-1990/Dr.Bra/Ze, betreffend Gewährung von Krankenhilfe nach dem Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 1990 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. März 1988 um Übernahme der Krankenhausverpflegskosten für eine näher angeführte Person gemäß Paragraph 15, Absatz 3, des Oö Sozialhilfegesetzes Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1973,, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984,, im folgenden kurz: SHG) und unter "sinngemäßer Anwendung" des Paragraph 35, Absatz eins und 3 des Oö Krankenanstaltengesetzes 1976 Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1976,, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1987,) abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem "subjektiven Recht auf Zahlung der Pflegegebühren" (Beschwerdepunkt gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) verletzt.

Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:

Mit dem erwähnten Antrag vom 1. März 1988 begehrte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf "§ 15" SHG die Gewährung von Krankenhilfe für einen näher bezeichneten Pflegling, weil die Pflegegebühren nach dem Oö Krankenanstaltengesetz nicht hereingebracht hätten werden können.

Nach der insoweit maßgebenden Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, SHG kann der Antrag auf Gewährung erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe auch von einer Krankenanstalt für einen in die Krankenanstalt aufgenommenen oder in einer Krankenanstalt ambulant behandelten Hilfeempfänger (Hilfesuchenden) bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 10, Absatz 3, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1977,, (diese Bestimmung lautet: Der Antrag auf Gewährung erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe kann auch vom Träger einer Krankenanstalt für einen in die Krankenanstalt aufgenommenen Pflegling gestellt werden) im Erkenntnis vom 3. Februar 1989, Zl. 88/11/0186, die Rechtsansicht vertreten, diese Gesetzesstelle räume dem Träger der Krankenanstalt die Befugnis ein, ohne Bevollmächtigung durch den Hilfsbedürftigen in seinem Namen

(arg.: "für einen ...") die Gewährung erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe zu beantragen; diese Gesetzesstelle sehe nur eine an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Antragsbefugnis des Rechtsträgers der Krankenanstalt für den als Pflegling aufgenommenen Hilfsbedürftigen auf Gewährung von Maßnahmen im Rahmen der Krankenhilfe vor.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, daß diese soeben dargestellten Überlegungen zu Paragraph 10, Absatz 3, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes auch auf die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, SHG zutreffen. Daraus folgt, daß die Beschwerdeführerin unter Berufung auf diese Gesetzesstelle kein eigenes subjektives Recht geltend machen kann. Vielmehr handelt es sich hiebei um eine Bestimmung, welche der Beschwerdeführerin lediglich die Befugnis einräumt, ohne Bevollmächtigung durch den Hilfsbedürftigen für diesen die Gewährung der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe zu beantragen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa den Beschluß vom 21. Oktober 1985, Zl. 85/10/0140) ist eine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen, wenn deren Prüfung ergibt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem als verletzt bezeichneten subjektiven Recht (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) nicht verletzt worden sein konnte; dies gilt sogar dann, wenn dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden sein sollte.

Ausgehend von obigen Darlegungen konnte die Beschwerdeführerin aber durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihr geltend gemachten subjektiven Recht nicht verletzt werden. Die Beschwerde war sohin im Sinne der obzitierten Rechtsprechung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Zu erwähnen ist, daß diese Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes auch unter Bedachtnahme auf das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1984, Zl. 83/11/0080, keinen Anlaß für die Bildung eines verstärkten Senates nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG bot. Dies deshalb, weil das vorliegende Erkenntnis auf Grund einer Neufassung des Paragraph 15, Absatz 3, SHG durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, ergeht, hingegen im vorzitierten Erkenntnis vom 10. Oktober 1984 diese Gesetzesstelle in der Stammfassung anzuwenden war. Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung liegt nämlich nach der hg. Judikatur vergleiche das Erkenntnis vom 19. Dezember 1989, Zl. 87/08/0259) selbst dann nicht vor, wenn die neue Gesetzesvorschrift inhaltlich dem alten Gesetz entspräche. Weiters sei in diesem Zusammenhang im Hinblick auf das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1990, Zl. 90/19/0181, darauf verwiesen, daß ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung nur dann vorläge, wenn die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen Anlaß bestünde, explizit in der Begründung eines Erkenntnisses oder Beschlusses ihren Niederschlag gefunden hätte und nicht stillschweigend vorausgesetzt worden wäre vergleiche den hg. Beschluß vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0181).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190333.X00

Im RIS seit

13.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1990190333_19901217X00