Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 1990 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. März 1988 um Übernahme der Krankenhausverpflegskosten für eine näher angeführte Person gemäß § 15 Abs. 3 des Oö Sozialhilfegesetzes (LGBl. Nr. 66/1973, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2/1984, im folgenden kurz: SHG) und unter "sinngemäßer Anwendung" des § 35 Abs. 1 und 3 des Oö Krankenanstaltengesetzes 1976 (LGBl. Nr. 10/1976, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 59/1987) abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 1990 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. März 1988 um Übernahme der Krankenhausverpflegskosten für eine näher angeführte Person gemäß Paragraph 15, Absatz 3, des Oö Sozialhilfegesetzes Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1973,, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984,, im folgenden kurz: SHG) und unter "sinngemäßer Anwendung" des Paragraph 35, Absatz eins und 3 des Oö Krankenanstaltengesetzes 1976 Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1976,, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1987,) abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem "subjektiven Recht auf Zahlung der Pflegegebühren" (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) verletzt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem "subjektiven Recht auf Zahlung der Pflegegebühren" (Beschwerdepunkt gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) verletzt.
Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:
Mit dem erwähnten Antrag vom 1. März 1988 begehrte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf "§ 15" SHG die Gewährung von Krankenhilfe für einen näher bezeichneten Pflegling, weil die Pflegegebühren nach dem Oö Krankenanstaltengesetz nicht hereingebracht hätten werden können.
Nach der insoweit maßgebenden Bestimmung des § 15 Abs. 3 SHG kann der Antrag auf Gewährung erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe auch von einer Krankenanstalt für einen in die Krankenanstalt aufgenommenen oder in einer Krankenanstalt ambulant behandelten Hilfeempfänger (Hilfesuchenden) bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden. Nach der insoweit maßgebenden Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, SHG kann der Antrag auf Gewährung erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe auch von einer Krankenanstalt für einen in die Krankenanstalt aufgenommenen oder in einer Krankenanstalt ambulant behandelten Hilfeempfänger (Hilfesuchenden) bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 10 Abs. 3 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, (diese Bestimmung lautet: Der Antrag auf Gewährung erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe kann auch vom Träger einer Krankenanstalt für einen in die Krankenanstalt aufgenommenen Pflegling gestellt werden) im Erkenntnis vom 3. Februar 1989, Zl. 88/11/0186, die Rechtsansicht vertreten, diese Gesetzesstelle räume dem Träger der Krankenanstalt die Befugnis ein, ohne Bevollmächtigung durch den Hilfsbedürftigen in seinem Namen Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 10, Absatz 3, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1977,, (diese Bestimmung lautet: Der Antrag auf Gewährung erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe kann auch vom Träger einer Krankenanstalt für einen in die Krankenanstalt aufgenommenen Pflegling gestellt werden) im Erkenntnis vom 3. Februar 1989, Zl. 88/11/0186, die Rechtsansicht vertreten, diese Gesetzesstelle räume dem Träger der Krankenanstalt die Befugnis ein, ohne Bevollmächtigung durch den Hilfsbedürftigen in seinem Namen
(arg.: "für einen ...") die Gewährung erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe zu beantragen; diese Gesetzesstelle sehe nur eine an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Antragsbefugnis des Rechtsträgers der Krankenanstalt für den als Pflegling aufgenommenen Hilfsbedürftigen auf Gewährung von Maßnahmen im Rahmen der Krankenhilfe vor.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, daß diese soeben dargestellten Überlegungen zu § 10 Abs. 3 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes auch auf die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des § 15 Abs. 3 SHG zutreffen. Daraus folgt, daß die Beschwerdeführerin unter Berufung auf diese Gesetzesstelle kein eigenes subjektives Recht geltend machen kann. Vielmehr handelt es sich hiebei um eine Bestimmung, welche der Beschwerdeführerin lediglich die Befugnis einräumt, ohne Bevollmächtigung durch den Hilfsbedürftigen für diesen die Gewährung der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe zu beantragen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, daß diese soeben dargestellten Überlegungen zu Paragraph 10, Absatz 3, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes auch auf die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, SHG zutreffen. Daraus folgt, daß die Beschwerdeführerin unter Berufung auf diese Gesetzesstelle kein eigenes subjektives Recht geltend machen kann. Vielmehr handelt es sich hiebei um eine Bestimmung, welche der Beschwerdeführerin lediglich die Befugnis einräumt, ohne Bevollmächtigung durch den Hilfsbedürftigen für diesen die Gewährung der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe zu beantragen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluß vom 21. Oktober 1985, Zl. 85/10/0140) ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen, wenn deren Prüfung ergibt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem als verletzt bezeichneten subjektiven Recht (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) nicht verletzt worden sein konnte; dies gilt sogar dann, wenn dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden sein sollte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa den Beschluß vom 21. Oktober 1985, Zl. 85/10/0140) ist eine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen, wenn deren Prüfung ergibt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem als verletzt bezeichneten subjektiven Recht (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) nicht verletzt worden sein konnte; dies gilt sogar dann, wenn dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden sein sollte.
Ausgehend von obigen Darlegungen konnte die Beschwerdeführerin aber durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihr geltend gemachten subjektiven Recht nicht verletzt werden. Die Beschwerde war sohin im Sinne der obzitierten Rechtsprechung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Ausgehend von obigen Darlegungen konnte die Beschwerdeführerin aber durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihr geltend gemachten subjektiven Recht nicht verletzt werden. Die Beschwerde war sohin im Sinne der obzitierten Rechtsprechung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
Zu erwähnen ist, daß diese Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes auch unter Bedachtnahme auf das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1984, Zl. 83/11/0080, keinen Anlaß für die Bildung eines verstärkten Senates nach § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG bot. Dies deshalb, weil das vorliegende Erkenntnis auf Grund einer Neufassung des § 15 Abs. 3 SHG durch die Novelle LGBl. Nr. 2/1984 ergeht, hingegen im vorzitierten Erkenntnis vom 10. Oktober 1984 diese Gesetzesstelle in der Stammfassung anzuwenden war. Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung liegt nämlich nach der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 19. Dezember 1989, Zl. 87/08/0259) selbst dann nicht vor, wenn die neue Gesetzesvorschrift inhaltlich dem alten Gesetz entspräche. Weiters sei in diesem Zusammenhang im Hinblick auf das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1990, Zl. 90/19/0181, darauf verwiesen, daß ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung nur dann vorläge, wenn die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen Anlaß bestünde, explizit in der Begründung eines Erkenntnisses oder Beschlusses ihren Niederschlag gefunden hätte und nicht stillschweigend vorausgesetzt worden wäre (vgl. den hg. Beschluß vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0181). Zu erwähnen ist, daß diese Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes auch unter Bedachtnahme auf das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1984, Zl. 83/11/0080, keinen Anlaß für die Bildung eines verstärkten Senates nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG bot. Dies deshalb, weil das vorliegende Erkenntnis auf Grund einer Neufassung des Paragraph 15, Absatz 3, SHG durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, ergeht, hingegen im vorzitierten Erkenntnis vom 10. Oktober 1984 diese Gesetzesstelle in der Stammfassung anzuwenden war. Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung liegt nämlich nach der hg. Judikatur vergleiche das Erkenntnis vom 19. Dezember 1989, Zl. 87/08/0259) selbst dann nicht vor, wenn die neue Gesetzesvorschrift inhaltlich dem alten Gesetz entspräche. Weiters sei in diesem Zusammenhang im Hinblick auf das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1990, Zl. 90/19/0181, darauf verwiesen, daß ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung nur dann vorläge, wenn die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen Anlaß bestünde, explizit in der Begründung eines Erkenntnisses oder Beschlusses ihren Niederschlag gefunden hätte und nicht stillschweigend vorausgesetzt worden wäre vergleiche den hg. Beschluß vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0181).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.