Verwaltungsgerichtshof
17.12.1990
90/19/0333
Die Überlegungen des VwGH zu Paragraph 10, Absatz 3, Stmk SHG, daß diese Gesetzesstelle dem Träger einer Krankenanstalt die Befugnis einräume, ohne Bevollmächtigung durch den Hilfsbedürftigen in seinem Namen die Gewährung erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe zu beantragen und daß die genannte Gesetzestelle nur eine an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Antragsbefugnis des Rechtsträgers der Krankenanstalt für den als Pflegling aufgenommenen Hilfsbedürftigen auf Gewährung von Maßnahmen im Rahmen der Krankenhilfe vorsehe (Hinweis E 3.2.1989, 88/11/0186), treffen auch auf die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, OÖ SHG zu.