Verwaltungsgerichtshof
17.12.1990
90/19/0333
Ein Abgehen von der bisherigen Rechtssprechung liegt nach der Judikatur des VwGH (Hinweis E 19.12.1989, 87/08/0259) selbst dann nicht vor, wenn die neue Gesetzesvorschrift inhaltlich dem alten Gesetz entspräche.