Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1990

Geschäftszahl

90/19/0333

Rechtssatz

Bei Paragraph 15, Absatz 3, OÖ SHG handelt es sich um eine Bestimmung, welche dem Rechtsträger der Krankenanstalt lediglich die Befugnis einräumt, ohne Bevollmächtigung durch den Hilfsbedürftigen für diesen die Gewährung der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe zu beantragen.