Verwaltungsgerichtshof
17.12.1990
90/19/0333
Bei Paragraph 15, Absatz 3, OÖ SHG handelt es sich um eine Bestimmung, welche dem Rechtsträger der Krankenanstalt lediglich die Befugnis einräumt, ohne Bevollmächtigung durch den Hilfsbedürftigen für diesen die Gewährung der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe zu beantragen.