Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/19/0159

Entscheidungsdatum

14.05.1990

Index

Polizeirecht - FrPolG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
FPG 1954 §3 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3379/53 E 2. Dezember 1955 VwSlg 3906 A/1955 RS 2 (hier: psychiatrische Prognose hins zukünftigen Verhaltens eines Affektgewalttäters iZm § 3 Abs 3 FrPolG).

Stammrechtssatz

Die Behörde darf Fachfragen ohne Sachverständigenbeweis nur dann beurteilen, wenn ihr die Kenntnisse und Erfahrungen zu eigen sind, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines außerhalb des engeren Berufskreises liegenden Wissensgebieten vorausgesetzt werden müssen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190159.X01

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1990190159_19900514X01

Rechtssatz für 90/19/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/19/0159

Entscheidungsdatum

14.05.1990

Index

Polizeirecht - FrPolG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1
VwGG §49 Abs1
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0361/65 E 17. Mai 1965 RS 2

Stammrechtssatz

Der obsiegenden Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190159.X02

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1990190159_19900514X02

Rechtssatz für 90/19/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/19/0159

Entscheidungsdatum

14.05.1990

Index

Polizeirecht - FrPolG
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575
FPG 1954 §3 Abs2 Z1 idF 1987/575
FPG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575
MRK Art8 Abs2

Rechtssatz

Nicht jedem durch eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG begründetem öffentlichen Interesse kommt an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes das gleiche Gewicht zu (hier: schwere Körperverletzung im Affektstau bei günstiger Prognose desm Gerichtspsychiaters, 18-jähriger Aufenthalt im Inland, Integration auch der Familie in Österreich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190159.X03

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1990190159_19900514X03

Entscheidungstext 90/19/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/19/0159

Entscheidungsdatum

14.05.1990

Index

Polizeirecht - FrPolG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
FPG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575
FPG 1954 §3 Abs2 Z1 idF 1987/575
FPG 1954 §3 Abs3
FPG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575
MRK Art8 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGG §48 Abs1
VwGG §49 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Spruch

R gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 21. November 1989, Zl. FrB-4250/89, betreffend Aufenthaltsverbot

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 21. November 1989 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 12. Oktober 1989 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Mit diesem war gegen den Beschwerdeführer, einen am 2. März 1942 geborenen türkischen Staatsangehörigen, "gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 4, des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/54, i. d.dzt.g.F." ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen worden.

Der Begründung des angefochtenen Bescheides und dem Beschwerdevorbringen läßt sich übereinstimmend (und somit unstrittig) entnehmen, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 5. September 1989 wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt wurde, wobei 16 Monate dieser Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurden. Diese Verurteilung wertete die belangte Behörde dahin, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle und somit dem öffentlichen Interesse an einer möglichsten Hintanhaltung solcher Delikte zuwiderliefe. Unter (unausgesprochener) Bezugnahme auf Paragraph 3, Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1987, (FrPolG), würdigte die belangte Behörde die persönliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers und nahm die gesetzlich gebotene Abwägung der maßgebenden öffentlichen Interessen an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Erlassung einer solchen Maßnahme vor. Sie gelangte hiebei zu dem Ergebnis, daß - bei grundsätzlicher Anerkennung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten persönlichen und familiären Interessen (Aufenthalt im Bundesgebiet seit 18 Jahren, Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie im Bundesgebiet, Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens des Beschwerdeführers im Falle eines Aufenthaltsverbotes) - die in der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie in der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer begründeten öffentlichen Interessen - diese würden die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes "dringend notwendig" machen - unverhältnismäßig schwerer wiegen als die negativen Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptende Beschwerde, wobei sich der Beschwerdeführer erkennbar in dem Recht verletzt erachtet, daß gegen ihn kein Aufenthaltsverbot erlassen werde.

3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist ....

Absatz 3, der zitierten Gesetzesstelle bestimmt folgendes:

"Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1) die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen:

2) die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen;

3) die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen."

Gemäß Artikel 8, Absatz 2, MRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

2.1.In Ausführung des Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, daß die belangte Behörde ihrer Entscheidung "einzig und allein" das Faktum seiner Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung zugrunde gelegt habe. Sowohl unter dem Titel inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerde, daß die belangte Behörde das (im gerichtlichen Verfahren erstellte) Sachverständigengutachten des Prim. Dr. A vollkommen außer acht gelassen habe. Danach sei der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt in einem psychogenen Ausnahmezustand gewesen, der infolge einer länger dauernden depressiven Reaktion zustande gekommen sei und - durch Alkoholeinfluß begünstigt - vor bzw. bei der Tat zu einem "Affektsturm, einer eruptiven Entladung des lange aufgestauten Hasses", geführt habe. Dieser "Affektsturm" sei allein auf das Opfer bezogen gewesen. Ansonsten stelle der Beschwerdeführer nach dem Urteil des Sachverständigen keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Die belangte Behörde meine hingegen, bei Einbeziehung der "orientalischen Mentalität" sei der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, daß der Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet erneut einschlägig handeln könnte. Damit setze sie sich in krassen Widerspruch zur Aussage des gerichtlichen Psychiaters und desser positiver Zukunftsprognose.

2.2. Die belangte Behörde hat die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe, die den im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG genannten Zeitraum wesentlich übersteigt, als "bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, gewertet. Dies - unter Zugrundelegung des eindeutigen Gesetzeswortlautes - zu Recht. Damit ist davon auszugehen, daß die Annahme gerechtfertigt ist, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder laufe anderen im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider (Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG). Allerdings kommt nicht jedem durch eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG begründetem öffentlichen Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes das gleiche Gewicht zu.

Im Beschwerdefall lag der belangten Behörde nach Ausweis der Akten zu dieser Frage das Gutachten des vom Gericht im Verfahren gegen den Beschwerdeführer herangezogenen Sachverständigen Prim. Dr. med. A vor vergleiche Protokoll über die Hauptverhandlung vom 5. September 1989). Diesem sachverständigen Urteil zufolge habe (beim Beschwerdeführer) ein Affektstau existiert, der sich dann (gemeint offenbar bei der Tat) wieder entladen habe. Auslöser sei wahrscheinlich auch der Alkohol gewesen. Es sei durchaus möglich, daß der Affektsturm durch die Worte "Tier" und "Arschgeber" (seitens des Opfers) ausgelöst worden sei. Ein Affektstau könne sich über Jahre hin erstrecken, bis es zur Explosion komme. Man könne sagen, daß das Verhalten des Angeklagten (des Beschwerdeführers) ein großer Gegensatz zu seiner sonstigen Lebensführung und seiner sonstigen Lebensart gewesen sei. Er (der Sachverständige) habe den Eindruck gewonnen, daß der Angeklagte (der Beschwerdeführer) von einer Last befreit sei, seine Depression sei abgeklungen. Das Problem sei für ihn eigentlich erledigt. Es könne eine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Der Angeklagte (der Beschwerdeführer) - so der Sachverständige abschließend - sei sicher keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit.

Nun hat zwar die belangte Behörde dieses Gutachten nicht - wie die Beschwerde meint - "vollkommen außer acht gelassen". Sie hat vielmehr im vollen Bewußtsein dessen, daß sie damit "in Widerspruch zur Aussage des gerichtlichen Psychiaters steht", in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ansicht vertreten, daß bei Einbeziehung der "orientalischen Mentalität" sowie unter Bedachtnahme darauf, daß sowohl die Ehegattin des Beschwerdeführers als auch sein Opfer nach wie vor in unmittelbarer Nachbarschaft im Lande lebten, der "Verdacht nicht von der Hand zu weisen (ist), daß der Fremde bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet erneut einschlägig handeln könnte". Gegen die Annahme des Sachverständigen, daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner "friedfertigen Einstellung" nicht mehr rückfällig werden dürfte, sprächen die "Erfahrungswerte, daß familiäre Auseinandersetzungen in der Türkei oft über Jahre und Generationen hinweg ausgetragen werden".

Solcherart hat die belangte Behörde die für die Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer maßgebende Sachverhaltsannahme unter ausdrücklicher Ablehnung der von Fachwissen getragenen Äußerung des Sachverständigen auf eigene Kenntnisse und Erfahrungen gestützt. Diese Vorgangsweise war im vorliegenden Fall nicht zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die bei RINGHOFER, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1987, S. 450 f. unter E 15., 20., 21. angeführten Entscheidungen) darf die Behörde Fachfragen ohne Sachverständigenbeweis nur dann selbst beurteilen, wenn ihr die Kenntnisse und Erfahrungen zu eigen sind, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines außerhalb des engeren Berufskreises liegenden Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen. Weder der Begründung des bekämpften Bescheides noch dem sonstigen Akteninhalt kann entnommen werden, daß die belangte Behörde (bzw. der für sie tätig gewordene Organwalter) über jene Fachkenntnisse verfügt hätte, die es erlauben, eigenständig eine Beurteilung vorzunehmen, die das vorliegende Gutachten des Psychiaters zu entkräften vermag. Von da her gesehen genügte es nicht, daß die belangte Behörde ihre eigenen Kenntnisse und Erfahrungen ins Treffen führte und diesen gegenüber den Aussagen des medizinischen Sachverständigen den Vorzug gab. Um die Aussagen des Sachverständigen Prim. Dr. med. A in rechtlich unbedenklicher Weise verwerfen zu können, hätte die belangte Behörde im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Judikatur gegen jene auf gleicher fachlicher Ebene argumentieren, d.h. das Fachurteil des Genannten unter Heranziehung des Gutachtens eines einschlägigen medizinischen Sachverständigen entkräften müssen. Da dies nicht geschehen ist, war die belangte Behörde im Zeitpunkt der von ihr getroffenen Entscheidung (noch) nicht in der Lage, die von ihr vorzunehmende Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer auf einen ausreichend ermittelten Sachverhalt zu stützen. Als Folge dessen war sie auch außerstande, eine einwandfreie Interessenabwägung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, FrPolG - Abwägung des für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interesses mit den auch von ihr als gewichtig angenommenen privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme dieser Maßnahme - durchzuführen.

3. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht zum einen darauf, daß neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz die Vergütung von Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist, zum anderen darauf, daß an Stempelgebühren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung lediglich S 450,-- zu entrichten waren.

Wien, am 14. Mai 1990

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Entfall der Beiziehung Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190159.X00

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Dokumentnummer

JWT_1990190159_19900514X00